Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 604/06·17.07.2008

Zulassung der Berufung: Heimbetreuungsbedürftigkeit bei Wechsel vom betreuten Wohnen ins Heim

Öffentliches RechtSozialhilferechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung und rügte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Streitpunkt war, ob die Hilfeempfängerin spätestens mit dem Umzug am 20.09.1995 heimbetreuungsbedürftig war und als Heimbewohnerin aufgenommen wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Feststellungen des VG (u.a. Zunahme des Betreuungsbedarfs, zeitnaher hauswirtschaftlicher Hilfebedarf, berechtigter Wunsch nach Heimgeborgenheit) nicht substantiiert erschüttert. Pflegebedürftigkeit i.S.d. BSHG sei hierfür nicht erforderlich; auch einzelne Indizien (Heimvertrag/Entgelt) stünden der Heimaufnahme nicht entgegen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn das Zulassungsvorbringen die tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen des angefochtenen Urteils schlüssig in Frage stellt.

2

Heimbetreuungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Hilfeempfänger aufgrund persönlicher Umstände der Fürsorge anderer bedarf und die Heimaufnahme nützlich und zweckmäßig ist; eine strikte Erforderlichkeit der Heimaufnahme ist nicht Voraussetzung.

3

Eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 68 ff. BSHG ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme der Heimbetreuungsbedürftigkeit.

4

Bei älteren Menschen ist bei der Beurteilung der Heimbetreuungsbedürftigkeit auch das subjektive Empfinden sowie ein aufgrund der persönlichen Verhältnisse berechtigter Wunsch nach Geborgenheit im Altersheim angemessen zu berücksichtigen.

5

Setzen sich Zulassungsgründe nur mit einzelnen von mehreren selbständig tragenden Begründungselementen auseinander, ohne die übrigen tragenden Erwägungen substantiiert anzugreifen, vermögen sie regelmäßig keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 68 ff. BSHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG§ 52 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7352/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 99.101,26 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Beklagte ausschließlich das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, ist unbegründet.

3

Er vermag nicht die mit dem Zulassungsvorbringen allein angegriffene entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Hilfeempfängerin, Frau B. , sei (spätestens) seit ihrem Wechsel von dem Haus zum H. I. (Haus O. ) in C. I1. in das Haus St. K. in T. am 20. September 1995 heimbetreuungsbedürftig gewesen, der Umzug sei also wegen eingetretener Heimbetreuungsbedürftigkeit erfolgt.

4

Heimbetreuungsbedürftigkeit liegt nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, der mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt worden ist, dann vor, wenn der Hilfeempfänger wegen der in seiner Person begründeten Umstände der Fürsorge durch andere bedarf und deshalb seine Aufnahme in das Heim nützlich und zweckmäßig ist; die Aufnahme braucht darüber hinaus nicht erforderlich zu sein. Ebensowenig muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne von §§ 68 ff. BSHG gegeben sein. Bei alten Menschen liegt Heimbetreuungsbedürftigkeit nach diesem Ansatz vor, wenn diese mit den Schwierigkeiten des Lebens nicht mehr fertig werden, sich nicht mehr oder nur unter großen Schwierigkeiten selbst versorgen können oder ein Altersheim aufsuchen, um in dessen Geborgenheit leben zu können; bei der Prüfung der Frage der Heimbetreuungsbedürftigkeit ist in diesen Fällen auch das subjektive Empfinden des alten Menschen und der aufgrund der persönlichen Verhältnisse berechtigte Wunsch, in der Geborgenheit eines Altersheimes zu leben, angemessen zu berücksichtigen.

5

Gemessen an diesem Maßstab greift das Zulassungsvorbringen, mit welchem ein Gleichbleiben der Lebensumstände der Hilfeempfängerin nach dem Umzug bzw. eine Fortdauer des nur "betreuten Wohnens" behauptet und eine Heimaufnahme am 20. September 1995 verneint wird, insgesamt nicht durch.

6

Zunächst ist nicht erkennbar, weshalb die festgestellte Heimbetreuungsbedürftigkeit der Klägerin durch den Umstand in Frage gestellt sein könnte, dass der Bearbeitungsbogen Teil 2 keine Eintragungen zu notwendiger und geleisteter Hilfe (bei dem An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege, bei der Einnahme der Mahlzeiten, bei der Benutzung der Toilette bzw. Inkontinenzversorgung, bei dem Zubettgehen und Aufstehen, bei dem An- und Ablegen von Hilfsmitteln, bei dem Ausführen ärztlicher Verordnungen, bei der Mobilität) einschließlich aktivierender Pflege in Bezug auf die Hilfeempfängerin enthält. Denn eine mit diesem Bogen zu erfassende Pflegebedürftigkeit des Hilfeempfängers ist, wie bereits ausgeführt, nach dem unbestrittenen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts gerade nicht Voraussetzung für die Annahme einer Heimbetreuungsbedürftigkeit.

7

Die Annahme der Heimbetreuungsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin (spätestens) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Umzugs hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf gestützt,

8

- dass die Hilfeempfängerin bei der Heimaufnahme in T. bereits 75 Jahre alt war,

9

- dass nach den Angaben der früheren Leiterin des Hauses O. (C. I1. ) in der Stellungnahme vom 22. März 2000 der Betreuungs- und Hilfebedarf von Frau B. aufgrund des fortgeschrittenen Alters zugenommen hatte, so dass er schließlich in der Wohnform des betreuten Wohnens im Haus O. nicht mehr abgedeckt werden konnte,

10

- dass das auf der Grundlage einer Untersuchung vom 23. Februar 1996 erstellte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 18. April 1996 hinreichend zeitnah einen Hilfebedarf in der Hauswirtschaft festgestellt habe und

11

- dass der Wunsch der Hilfeempfängerin, im hohen Alter in einem Altenheim des Ordens zu leben, vor dem Hintergrund berechtigt sei, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Einschränkungen seit ihrer Jugend ununterbrochen in der Obhut der Schwestern vom H1. I. gelebt habe.

12

Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel zu wecken, weil es sich überhaupt nur mit einem dieser Begründungselemente - der Aussage des Gutachtens vom 18. April 1996 - auseinandersetzt und insbesondere die Stellungnahme vom 22. März 2000 nicht und schon gar nicht substantiiert in Zweifel zieht. Abgesehen davon greift auch das auf die Auswertung dieses Gutachtens durch das Verwaltungsgericht bezogene Zulassungsvorbringen nicht durch. Das Vorbringen, das Gutachten treffe keine Aussage zur Heimpflegebedürftigkeit der Hilfeempfängerin, ist von vornherein ungeeignet, den von dem Verwaltungsgericht insoweit lediglich hervorgehobenen Umstand in Frage zu stellen, dass in diesem Gutachten unter Punkt 5.4 ein Hilfebedarf in der Hauswirtschaft und damit festgestellt worden ist, dass die Hilfeempfängerin zu dem Begutachtungszeitpunkt nicht oder nur noch eingeschränkt in der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen, d. h. einzukaufen, zu kochen und die Wohnung sauber zu halten. Der weitere Vortrag, es handele sich hierbei um einen Betreuungsbedarf, der auch schon im Rahmen des "betreuten Wohnens" in C. I1. hätte befriedigt werden können, stellt eine pauschale und durch nichts belegte Behauptung dar.

13

Auch das Zulassungsvorbringen, eine Änderung der Lebensumstände der Hilfeempfängerin nach ihrem Umzug sei auch deshalb nicht zu erkennen, weil diese nach eigenen Angaben ihr Engagement zugunsten von Mitbewohnern fortgeführt habe und auch in T. Hobbys und Freizeitbeschäftigungen nachgegangen sei, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Feststellung der Heimbetreuungsbedürftigkeit bereits im September 1995 zu wecken. Es trifft schon nicht zu, dass die Hilfeempfängerin nach eigenen Angaben ihr Engagement zugunsten "von Mitbewohnern fortgeführt" hat. Die Hilfeempfängerin hat nämlich in ihrem in den Akten befindlichen, der Stadt I1. mit Schreiben vom 15. September 1997 vorgelegten Lebenslauf lediglich erklärt, in T. "zwischendurch" bei der Betreuung einer im Februar 1997 verstorbenen Mitbewohnerin "mitgeholfen" zu haben, und keine Angaben zu der Art, Intensität und Häufigkeit dieser Mithilfe gemacht. Es spricht deshalb und angesichts des unstreitigen Umstandes, dass die Hilfeempfängerin im Haus O. (mit allerdings gegen Ende der Zeit altersbedingt wohl abnehmender Tendenz) noch im hauswirtschaftlichen Bereich des Hauses mitgearbeitet hatte und damit noch in ganz anderer Weise tätig gewesen war, alles dafür, dass es sich bei der im Lebenslauf geschilderten Mithilfe lediglich um die Leistung eines gewissen Beistandes oder kleinerer Hilfen gehandelt hat, die im Alltag eines Altenheimes zwischen den Bewohnern und Bewohnerinnen nicht unüblich und Ausdruck einer Atmosphäre gegenseitiger Zuwendung im Heim sind (vgl. insoweit auch die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8. September 1998, Seite 4, zweiter Absatz: "Von einer Mitarbeit im Heim in z. B. pflegesatzmindernden finanziellen Dimensionen kann nicht ausgegangen werden. Die Aktivitäten von Frau B. entsprachen allenfalls einer Beschäftigungstherapie bzw. waren Ausfluss des sozialen Engagements der Heimbewohnerin.").

14

Inwieweit die Angabe der Hilfeempfängerin vom 27. April 1997, für ihre Hobbys (Handarbeit und Musik) fehle nun wohl das Geld, geeignet sein soll, ihre Heimbetreuungsbedürftigkeit in Frage zu stellen, erschließt sich auch dann nicht, wenn es sich um die unveränderte Fortführung schon in C. I1. ausgeübter Aktivitäten handeln sollte. Denn eine Heimbetreuungsbedürftigkeit kann nach den o. g. Kriterien ohne weiteres auch dann zu bejahen sein, wenn der Heimbewohner noch in der Lage ist, Handarbeiten (Häkeln o. ä.) auszuführen und etwa Musik nach Noten zu spielen oder Tonträger anzuhören.

15

Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei nicht auf die Aussage des Geschäftsführers der Zentralverwaltung der Häuser vom H1. I. , Herrn X. , in seinem Schreiben vom 20. März 1998 eingegangen, Frau B. habe ihre Wohnung in C. I1. auch wegen der geänderten Aufgabenstellung dieses Hauses aufgegeben, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Dass das Verwaltungsgericht diese Aussage bzw. den hierauf fußenden Vortrag des Beklagten gewürdigt hat, ergibt sich aus dem Urteil selbst. Denn es hat auf Seite 13 des Urteils ausgeführt, die Behauptung, Frau B. habe nicht wegen ihrer Heimbetreuungsbedürftigkeit, sondern wegen der Auflösung des Hauses in C. I1. umziehen müssen, verkenne die Umstände, die für die festgestellte Heimbetreuungsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin im Zeitpunkt des Umzugs sprächen. Mit diesen Ausführungen, denen es das weitere Begründungselement, noch heute lebten im Haus O. ältere Frauen in der Wohnform des betreuten Wohnens, bloß "im Übrigen" und damit nicht tragend zur Seite gestellt hat, hat es deutlich werden lassen, dass nach Eintritt der eine Heimaufnahme nützlich und zweckmäßig machenden Umstände zusätzlich aufgetretene etwaige organisatorische Zwänge nicht geeignet sein konnten, die Heimpflegebedürftigkeit zu verneinen. Abgesehen davon konnte der (im Schriftsatz vom 4. Januar 2005 nicht mehr aufrechterhaltenen) Äußerung des Herrn X. in dem an die Stadt I1. gerichteten Schreiben vom 20. März 1998, die Wohnung der Hilfeempfängerin habe übrigens "auch" wegen der geänderten Aufgabenstellung des Hauses O. aufgegeben werden müssen, angesichts des verwendeten "auch" und der ansonsten dezidiert erfolgten Begründung des Eintritts der Heimpflegebedürftigkeit ersichtlich nur entnommen werden, dass es neben der eingetretenen Heimbetreuungsbedürftigkeit einen weiteren Grund gerade für die Aufgabe der Wohnung in C. I1. gegeben hat; dass dieser organisatorische Grund tragendes Motiv für die dann erfolgte Aufnahme in einem Altenheim gewesen wäre, ist damit nicht zugleich gesagt.

16

Das weitere Zulassungsvorbringen, welches sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur qualitativen Änderung des Unterbringungsstatus der Hilfeempfängerin, d. h. zu deren Aufnahme in das Haus St. K. gerade als Heimbewohnerin (UA Seite 10 f.) betrifft, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

17

Das Vorbringen des Beklagten, der am 15. Dezember 1999 rückwirkend zum 20. September 1995 geschlossene Heimvertrag sei nicht als Nachweis für eine Heimbetreuungsbedürftigkeit geeignet, geht schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Es hat vielmehr unabhängig von seiner erst auf Seite 11 Mitte der Urteilsausfertigung einsetzenden Prüfung der Frage der Heimbetreuungsbedürftigkeit untersucht, ob die Hilfeempfängerin 1995 überhaupt als Heimbewohnerin aufgenommen worden ist, und bei der Bejahung dieser Frage in erster Linie auf den geschlossenen Heimvertrag abgestellt (UA Seite 10 unten bis Seite 11 Mitte). Aber auch dann, wenn man das Zulassungsvorbringen als sinngemäß auf diese Feststellung bezogen auffassen wollte, könnte es nicht durchgreifen. Denn aus dem Umstand, dass die Regelung zum Leistungsentgelt in dem am 15. Dezember 1999 (d. h. nach Vorliegen eines Heimvertragsmusters des Rechtsausschusses der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zum 2. Dezember 1999; vgl. insoweit den vom 20. Dezember 1999 datierenden Widerspruch der Hilfeempfängerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt T. vom 13. Dezember 1999, Seite 3 = Blatt 71 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Aachen mit dem Aktenzeichen - 6 K 354/99 -) mit der Hilfeempfängerin geschlossenen Heimvertrag trotz der vereinbarten Rückwirkung des Vertrages nicht mit der zuvor 1995 mündlich getroffenen und fortan praktizierten Zahlungsvereinbarung übereinstimmte, nach welcher die Hilfeempfängerin monatlich nur 1.500,00 DM zu zahlen hatte, stellt die Aufnahme der Hilfeempfängerin im Jahre 1995 als Heimbewohnerin auf der Grundlage eines mündlichen Heimvertrages ersichtlich nicht in Frage. Abgesehen davon war diese für die Hilfeempfängerin günstige Entgeltregelung in dem mündlichen Vertrag nach der plausiblen und durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellten Erläuterung des Herrn X1. in dem Schriftsatz vom 4. Januar 2005 nur deshalb getroffen worden, weil so der jahrzehntelangen Verbundenheit des Ordens und der Hilfeempfängerin Rechnung getragen werden sollte; sie ließ deshalb nicht den Rückschluss darauf zu, die Hilfeempfängerin sei nicht als Heimbewohnerin in das Haus St. K. aufgenommen worden, sondern nur im Rahmen eines "betreuten Wohnens".

18

Dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts, ein Indiz für den am 20. September 1995 in "Heimbewohnerin" geänderten Status der Hilfeempfängerin sei auch, dass der seit diesem Zeitpunkt zu zahlende Kostenbeitrag etwa dreimal so hoch gewesen sei wie der im Haus O. geschuldete Betrag, kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die höheren Kosten seien angesichts eines etwa gleich gebliebenen prozentualen Anteils der jeweils geschuldeten Beträge an den "Normalsätzen" und der dadurch belegten bloßen Fortführung "betreuten Wohnens" nur darauf zurückzuführen, dass das Haus St. K. ein weit komfortableres Ambiente als das Haus O. geboten habe. Nach den gesamten vorstehenden Ausführungen gerade auch zur Frage der Heimpflegebedürftigkeit kann schon nicht davon ausgegangen werden, es habe auch im Haus St. K. in Bezug auf die Hilfeempfängerin lediglich ein "betreutes Wohnen" stattgefunden. Außerdem geht der Schluss von dem Vergleich der angeführten Prozentsätze auf die Fortführung eines "betreuten Wohnens" ersichtlich fehl. Denn die Umstände, dass die Hilfeempfängerin nur rund 42,5 % (Haus O. ) bzw. nur rund 53 % (Haus St. K. ) des jeweiligen "Normalsatzes" zu leisten verpflichtet war, beruhten offensichtlich auf unterschiedlichen Ursachen: Die Reduktion im Haus O. war der Hilfeempfängerin mit Blick auf ihre seinerzeit noch geldwerte hauswirtschaftliche Mitarbeit in jenem Hause gewährt worden, während der Umstand, dass sie im Haus St. K. nur etwas mehr als sie Hälfte des "Normalsatzes" zu zahlen hatte, dem bereits dargestellten und nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen persönlichen Entgegenkommen der Einrichtung wegen der jahrzehntelangen Verbundenheit geschuldet war. Ein Vergleich der (aus unterschiedlichen Gründen) in ähnlicher Weise reduzierten, vor bzw. seit dem 20. September 1995 geschuldeten Beträge legt nach alledem ohne weiteres die Annahme nahe, die Hilfeempfängerin habe seit dem genannten Datum nicht mehr lediglich die Leistung eines "betreuten Wohnens" erhalten, sondern sei als Heimbewohnerin in einem Altenheim gepflegt und versorgt worden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

20

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).