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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 595/19·22.03.2022

Berufungszulassung wegen Anrechenbarkeit titulierten Unterhalts auf Kostenerstattung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJugendhilferechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist, ob titulierte Unterhaltsansprüche zugunsten einer Hilfeempfängerin, die an den gesetzlichen Vertreter zu zahlen sind (hier: Kreisjugendamt als Vormund), den Kostenerstattungsanspruch des Klägers anspruchsmindernd entgegenstehen. Die Frage weist nach Auffassung des Gerichts besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, wenn die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist und der Zulassungsbewerber dies substantiiert darlegt.

2

Ein Zulassungsvorbringen ist hinreichend, wenn es nachvollziehbar darlegt, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus rechtliche Probleme aufwirft.

3

Die Frage, ob titulierte Unterhaltsansprüche, die zugunsten einer Hilfeempfängerin und zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters tituliert sind, einen Kostenerstattungsanspruch anspruchsmindernd entgegenstehen können, kann besondere rechtliche Schwierigkeiten begründen.

4

Die Entscheidung über die Kosten kann bei Zulassung der Berufung der Schlussentscheidung vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8557/15

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Frage, ob sich der Kläger die zugunsten der Hilfeempfängerin titulierten Unterhaltsansprüche, zu zahlen zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (hier: Kreisjugendamt des Klägers als Vormund), in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Das hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.