Berufungszulassung: Zweifel an Annahme unzulässiger Rechtsausübung bei Kündigung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, weil das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an einer entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts begründet. Das VG hatte angenommen, ein erst fünf Jahre später vorgebrachter Einwand zur Nichtvorlage einer Kündigungsvoraussetzung sei wegen Zeitablaufs unzulässige Rechtsausübung. Das OVG hält diese Annahme für ernstlich zweifelhaft. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Hauptsache.
Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Zulassungsvorbringen wirft ernstliche Zweifel an der Annahme der Vorinstanz zur unzulässigen Rechtsausübung auf
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz begründet.
Eine erst nach erheblichem Zeitablauf erhobene Behauptung, eine vertragliche Kündigungsvoraussetzung habe bei Ausspruch der Kündigung nicht vorgelegen, kann — unter Abwägung der Interessen — als unzulässige Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch) gewertet werden.
Bei der Prüfung der Zulassungsfrage sind die Ernstlichkeit der Zweifelsbegründung und die Erfolgsaussichten des Zulassungsvorbringens maßgeblich für die Beurteilung, ob die vorinstanzliche Rechtsanwendung ernstlich zweifelhaft ist.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens können der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen und entsprechend geregelt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2556/14
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend u. a. darauf abgestellt, dass es auf das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzung nach der Nr. 3.2.2 des Rahmendarlehensvertrags vom 20. März 2000 nicht ankomme, weil der erst im April 2013 erhobene Einwand der Klägerin, diese Voraussetzung habe bei Ausspruch der Vertragskündigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zum 1. August 2008 nicht vorgelegen, in Anbetracht des Zeitablaufs seit der Kündigung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Zulassungsvorbringen lässt die Richtigkeit dieser Annahme ernstlich zweifelhaft erscheinen.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend u. a. darauf abgestellt, dass es auf das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzung nach der Nr. 3.2.2 des Rahmendarlehensvertrags vom 20. März 2000 nicht ankomme, weil der erst im April 2013 erhobene Einwand der Klägerin, diese Voraussetzung habe bei Ausspruch der Vertragskündigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zum 1. August 2008 nicht vorgelegen, in Anbetracht des Zeitablaufs seit der Kündigung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Zulassungsvorbringen lässt die Richtigkeit dieser Annahme ernstlich zweifelhaft erscheinen.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.