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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 582/21·13.06.2021

Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsansprüche nach SGB VIIIEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Verfahren auf Zulassung der Berufung für erledigt; daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das Zulassungsverfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Erledigungserklärung betraf nur das Zulassungsverfahren, nicht die erstinstanzliche Entscheidung, die unanfechtbar bleibt. Das Gericht verteilte die Kosten nach billigem Ermessen.

Ausgang: Zulassungsverfahren auf Berufung nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten anteilig verteilt (Beklagte 8/10, Kläger 2/10).

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können durch übereinstimmende Erledigungserklärung das Verfahren auf Zulassung der Berufung beenden; das Gericht stellt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ein.

2

Eine auf das Rechtsmittelzulassungsverfahren beschränkte Erledigungserklärung führt nur zur Beendigung dieses Verfahrens; die vorangegangene erstinstanzliche Entscheidung bleibt hiervon unberührt und wird unanfechtbar.

3

Bei Erledigung des Zulassungsverfahrens entscheidet das Gericht über die Verteilung der Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

4

Das Zulassungsverfahren kann gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtsgebührenfrei sein, was die Kostenentscheidung des Gerichts nicht ausschließt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 4 ERVV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2123/20

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 8/10 und der Kläger zu 2/10.

Gründe

2

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen, nachdem die Beteiligten das Berufungszulassungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

3

Die Beteiligten haben mit ihren Erklärungen lediglich das Verfahren auf Zulassung der Berufung für erledigt erklärt. Solche lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bzw. Rechtsmittelzulassungsverfahrens bezogene Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit; darüber können die Beteiligten disponieren. Erledigungserklärungen, die sich allein auf das Verfahren auf Zulassung der Berufung beziehen, führen indessen nur zur Beendigung dieses Verfahrens; die vorangegangene erstinstanzliche Entscheidung ist davon nicht betroffen und wird unanfechtbar.

4

Vgl. allgemein bzgl. auf das Rechtsmittelverfahren bezogenen Erledigungserklärungen BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1996 - 9 C 456.93 -, juris Rn. 2, und vom 24. Oktober 1997 - 4 NB 35.96 -, juris Rn. 8.

5

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist die tenorierte Kostenverteilung ermessensgerecht. Mit dem nicht unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereichten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist bereits die Frage der form- bzw. fristgerechten Einlegung des Rechtsmittelzulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 4 ERVV) aufgeworfen. Aber auch soweit dem (vorsorglich) gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nach § 60 VwGO stattzugeben gewesen wäre, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht als überwiegend einzustufen. Es spricht vielmehr Vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung angenommen hat, dem die Beklagte nicht die Kapazitätserschöpfung entgegen halten kann.

6

Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtsgebührenfrei.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).