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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 579/14·12.02.2017

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Ausgleichszulage abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFörder- und Zuwendungsrecht (Agrarförderrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage. Zentral war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). Das Gericht verneint dies: Der Zulassungsgrund wurde nicht substantiiert dargelegt, da der Kläger die erforderlichen Angaben im Flächenverzeichnis nicht gemacht hat. Auch die Rüge unzulässiger Ungleichbehandlung und die Berufung auf Bekanntheit der Angaben rechtfertigen die Zulassung nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Ausgleichszulage als unbegründet abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt das fristgerechte und hinreichend substantiiert dargelegte Vorbringen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO voraus.

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Ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die substantielle Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel; bloße Behauptungen oder allgemeine Vorbringen genügen nicht.

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Bei Zuwendungsanträgen gehört ein vollständig ausgefülltes Flächenverzeichnis zu den für eine positive Bescheidung erforderlichen Unterlagen; der Antragsteller hat die hierfür notwendigen Angaben zu machen.

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Die behauptete Kenntnis der Behörde entbindet den Antragsteller nicht von seiner Mitwirkungspflicht; der Vortrag, die Behörde habe sich Kenntnisse hätte verschaffen können, ersetzt keine erforderlichen Angaben im Antrag.

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Die Geltendmachung einer Ungleichbehandlung setzt die Darlegung eines tatsächlich vergleichbaren Sachverhalts voraus; pauschale oder am Streitgegenstand vorbeigehende Rügen begründen keinen Zulassungsgrund.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ Art. 19 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 VO (EG) 73/2009§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1799/12

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 14. April 2014 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Ausgleichszulage habe, weil er in dem entsprechenden Antrag nicht die erforderlichen Angaben gemacht habe und der Beklagte deshalb zu Recht von keiner förderfähigen Fläche ausgegangen sei. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.

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Zwar trifft das Zulassungsvorbringen insoweit zu, als die für die Ausgleichszulage unter anderem maßgeblichen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) unter Nr. 7.1 von einem Antragsteller nicht ausdrücklich verlangen, dass er Angaben zu den Fragen macht, ob einzelne Flächen in einem benachteiligten Gebiet liegen, welche Art der Benachteiligung vorliegt und welche LVZ-Zahl der Gemarkung für diese Fläche festgesetzt worden ist. Soweit der Kläger damit sinngemäß zum Ausdruck bringt, dass er solche Angaben nicht habe machen müssen, um eine Ausgleichszulage zu erhalten, trifft dies nicht zu. Denn unzweifelhaft gehört zu einem positiv zu bescheidenden Zuwendungsantrag neben der unter Nr. 7.1 der Richtlinien erwähnten Anlage 1 - hier Anlage B zum Sammelantrag 2009 - ein Flächenverzeichnis, in dem die fraglichen Angaben zu machen sind (Spalten 8 bis 10). Dies beruht wiederum darauf, dass es sich um Angaben handelt, die für die Ausgleichszahlung unerlässlich sind (siehe auch Nr. 7.1 Satz 1 der Richtlinien i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 VO (EG) 73/2009). Anderes macht auch der Kläger nicht geltend.

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Entgegen dem Zulassungsvorbringen waren die Angaben in dem Flächenverzeichnis auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie dem Beklagten bekannt waren. Zum einen trifft letzteres nicht zu. Das Zulassungsvorbringen legt keine Kenntnis des Beklagten dar, sondern beschreibt lediglich Wege, über die der Beklagte sich hätte Kenntnis verschaffen können. Zum anderen ist es grundsätzlich Sache des Klägers, wenn er eine Ausgleichszulage begehrt (beantragt), die dafür erforderlichen Angaben zu machen. Damit korrespondiert die (nicht zu beanstandende) Verwaltungspraxis des Beklagten, mittels des Formblatts für das Flächenverzeichnis die erforderlichen Angaben beim Antragsteller abzufragen. Eine (ständige) Verwaltungspraxis des Beklagten, im Fall eines unvollständigen Antrags die fehlenden Angaben von Amts wegen zu ermitteln, d. h. sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, zeigt der Kläger nicht auf. Auch legt er nicht dar, dass der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis die Antragsteller mit vorausgefüllten Flächenverzeichnissen unterstützt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine nicht nachvollziehbare Verwaltungspraxis des Beklagten rügt, befreite ihn dies jedenfalls nicht davon, in dem Flächenverzeichnis die erforderlichen Angaben zu machen. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Unverhältnismäßigkeit berufen. Wenn er Anspruch auf eine Ausgleichszulage erhebt, ist es, wie bereits erwähnt, zunächst einmal seine Sache, die dafür erforderlichen Angaben zu machen. Da es sich um seine Flächen handelt, dürften ihm die insoweit zu machenden Angaben - eher als dem Beklagten - ohnehin bekannt sein. Jedenfalls ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte, die auf eine Unverhältnismäßigkeit führen. Der Umstand, dass sich der Beklagte (ebenfalls) entsprechende Kenntnis verschaffen kann, ist sicher kein solcher Anhaltspunkt.

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Schließlich legt der Kläger keine Ungleichbehandlung dar. Es fehlt bereits an der Darlegung eines vergleichbaren Sachverhalts. Von einem solchen geht der Kläger nicht aus, wenn er (vergleichsweise) auf einen Antragsteller abstellt, der die erforderlichen Angaben (in dem Flächenverzeichnis) gemacht hat. Im Übrigen geht das Zulassungsvorbringen an dem Streitgegenstand vorbei, wenn es ernstliche Richtigkeitszweifel mit der Begründung geltend macht, der Ablehnungsbescheid sei aufgrund einer nicht sachgerechten Ungleichbehandlung rechtswidrig. Die angegriffene Entscheidung wäre dann im Ergebnis unrichtig, wenn der Beklagte zur Gewährung der beantragten Ausgleichszulage hätte verpflichtet werden müssen. Die (unterstellte) Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids führt jedoch nicht ohne Weiteres auf den mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch. Dazu, konkret in Bezug auf welche Flächen der Kläger meint, dass der Beklagte zur Gewährung einer Ausgleichszulage hätte verpflichtet werden müssen, kann dem Zulassungsvorbringen nichts Hinreichendes entnommen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).