Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 577/10·21.04.2010

Abweisung des PKH-Antrags zur Stellung eines Zulassungsantrags gegen VG-Urteil

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen 7 und 8 beantragen Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Stellung eines Zulassungsantrags gegen das Urteil des VG Köln. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsbehelfsfrist bereits verstrichen ist. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da das vollständige PKH-Gesuch nicht fristgemäß eingereicht wurde.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für einen Zulassungsantrag gegen das VG-Urteil abgewiesen; kein Erfolgsaussicht und keine Wiedereinsetzung wegen unvollständigen/fristenwidrig eingereichten PKH-Unterlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Zulassungsantrags ist zu versagen, wenn der beabsichtigte Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Wird die Zulassungsfrist versäumt, kann ein Zulassungsantrag nur durch Gewährung von Wiedereinsetzung Erfolg haben.

3

Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis setzt voraus, dass ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingereicht wurde.

4

Die nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO vorgeschriebene Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder einen berechtigten Rechtslehrer ist Voraussetzung für die formgerechte Einlegung eines Zulassungsantrags; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2, 4 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 60 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerinnen zu 7. und 8. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2010 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat wertet das mit dem am 23. März 2010 bei ihm eingegangenen Schriftsatz vom 11. März 2010 verfolgte Rechtsschutzbegehren – entsprechend auch dem Übersendungsschreiben vom gleichen Datum – zu Gunsten der Klägerinnen zu 7. und zu 8. allein als Antrag, ihnen für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von den Klägerinnen zu 7. und zu 8. offensichtlich erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, währenddessen der – nach der ersten Seite des Rechtsmittelschriftsatzes möglicherweise zugleich beabsichtigte – Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig wäre. Es würde – wie den Klägerinnen bzw. ihrem als ihr Vertreter auftretendem Vater auf Grund der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben und ausweislich dessen Einlassung auch im Ansatz bewusst gewesen ist – bei der Antragstellung an der nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt fehlen.

3

Der so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an die Kläger am 18. Februar 2010 bereits mit Ablauf des 18. März 2010 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn den Klägerinnen zu 7. und 8. nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung für eine unverschuldete Fristversäumung ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist, wozu auch die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört, § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO.

5

Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006

6

– 12 A 3609/06 –, vom 28. Juni 2007 – 12 A

7

4569/06 –, vom 7. August 2008 – 12 A 1664/08 –, vom 9. Februar 2009 – 12 A 230/09 –, vom 25. Februar 2009 – 12 A 3118/08 – und vom 15. April 2010 – 12 B 377/10 –, jeweils mit weiteren Nachweisen.

8

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist beim Oberverwaltungsgericht jedoch erst am 9. April 2010 – also deutlich nach Ablauf der – durch Übersendung des Formulars "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" nicht modifizierten – Rechtsbehelfsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO – eingegangen. Zudem waren dieser Erklärung die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt. Dass es der Klägerseite nicht möglich gewesen sein soll, sich rechtzeitig ein entsprechendes Erklärungsformular zu besorgen und es noch vor Fristablauf vollständig einzureichen, wird nicht geltend gemacht und kann vor dem Hintergrund von Postlaufzeiten von ca. 4 Tagen, wie sie der Akte zu entnehmen sind, auch nicht angenommen werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.