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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 574/09·07.06.2010

Zulassung der Berufung abgelehnt – Nationalitätseintrag im russischen Pass nicht dargelegt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStaatsangehörigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum Nationalitätsstatus. Das OVG verneint ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidungsbegründend ist, dass der Kläger keine konkreten Gründe darlegt, die eine Änderung des Nationalitätseintrags seit 1992 verhindert hätten; die Änderung der Eintragung der Mutter 1997 spricht gegen ein fortbestehendes Hindernis. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung voraus.

2

Bei der Prüfung der Ernstlichkeit von Zweifeln ist zu berücksichtigen, ob dem Betroffenen seit Mitte 1992 in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Änderung des Nationalitätseintrags faktisch wesentlich leichter zugänglich war.

3

Fehlen konkrete und durchgreifende Gründe, die eine Änderung des Nationalitätseintrags verhindert hätten, kann daraus geschlossen werden, dass die Darlegung entscheidungserheblicher Umstände zur Begründung der Zulassung fehlt.

4

Änderungen des Nationalitätseintrags bei nahen Angehörigen (z.B. Mutter) können ein Indiz dafür sein, dass etwaige vorhergehende Erschwernisse wegfallen und damit die Einwendung gegen die Vorinstanz nicht tragfähig ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende – Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass er anlässlich der Ausstellung seines ersten russischen Inlandspasses mit russischen Nationalitätseintrag noch kein ihm zurechenbares Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, sei ein solches später erfolgt, weil der Kläger die seit 1992 bestehende Möglichkeit, die Eintragung der Nationalität im Inlandspass wesentlich leichter zu ändern, nicht – auch nicht nach der Änderung des Nationalitätseintrages seiner Mutter im März 1997 – genutzt habe.

4

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion bereits seit Mitte 1992 die Eintragung der Nationalität wesentlich leichter als früher geändert werden konnte.

5

Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 8. April 2010 – 12 A 2784/07 – und – 12 A 1852/06 –, m.w.N.

6

Konkrete und durchgreifende Gründe, die hier der Änderung des Nationalitätseintrags ab 1992, insbesondere ab März 1997 nach der Änderung des Nationalitätseintrags seiner Mutter, entgegengestanden haben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Zwangslage – unterstellt sie hat bestanden und nach dem Umzug nach X.         auch noch fortbestanden –, die eine Verschleierung der deutschen Nationalität gerechtfertigt haben soll, hat spätestens mit dem erfolgreichen Bemühen seiner Mutter um Änderung des Nationalitätseintrags erkennbar ihr Ende gefunden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).