Zulassung der Berufung abgelehnt: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen unterlassenem Behördenantrag
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Verpflichtungsklage als unzulässig abwies. Streitpunkt ist, ob ein vorheriger außergerichtlicher Antrag bei der Behörde eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung und damit Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis ist. Der Senat weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil die Kläger keine schlüssigen Umstände vortragen, die die verwaltungsgerichtliche Feststellung in Frage stellen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet/verworfen abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4, Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus.
Wer sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, muss die entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Gerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.
Die vorherige Antragstellung bei der Behörde ist, sofern gesetzlich vorausgesetzt, grundsätzlich eine nicht nachholbare Zugangs- bzw. Klagevoraussetzung; das Fehlen dieser Antragstellung begründet regelmäßig die Unzulässigkeit der Klage durch fehlendes Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Zulassungsantrag, der diese Anforderungen nicht erfüllt, ist unbegründet, und der Antragsteller hat die Kosten des (gerichtskostenfreien) Zulassungsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5021/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die von den Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Verpflichtungsklage sei unzulässig. Es fehle wegen des in §§ 42 Abs. 1, 2. Alt., 68 Abs. 2, 74 Abs. 2, 75, 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatzes das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag auf Erstattung der Mehrkosten bei der Beklagten gestellt hätten. In der Klageerhebung selbst sei der prozessual geforderte Antrag nicht zu sehen.
Das Zulassungsvorbringen der Kläger, das Gericht verkenne, dass am 21. Dezember 2022 "ein außergerichtlicher Antrag an die Beklagte auf Erstattung der streitgegenständlichen privaten Betreuungskosten in Höhe von 8.1888,84 € gestellt" worden sei, stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen nicht in Frage. Es übersieht, dass die Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine grundsätzlich nicht nachholbare Zugangs- bzw. Klagevoraussetzung ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 -, juris Rn. 27 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. April 2000 - 5 S 1136/98 -, juris Rn. 22, jeweils m. w. N.
Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz begründen könnten, legen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht dar und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.