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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 55/17·29.10.2017

Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung: Anrechnung von Pflegegeld auf Erziehungsbeitrag

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Pflegeversicherungsrecht (SGB XI)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zur Anrechnung von Pflegegeld auf einen verdoppelten Erziehungsbeitrag. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe (§124 Abs.2 VwGO) nicht substantiiert dargetan sind. Weder ernstliche Richtigkeitszweifel noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung werden aufgezeigt. Die Kostenentscheidung trifft die Kläger als Gesamtschuldner.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Anrechnung von Pflegegeld auf Erziehungsbeitrag abgelehnt; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der in §124a Abs.4 Satz 4 VwGO genannten Frist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargetan und tatsächlich gegeben ist.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) sind nur bei hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Darlegung der Wahrscheinlichkeit einer Fehlentscheidung anzunehmen; bloße Missverständnisse der rechtlichen Systematik oder allgemeine Behauptungen genügen nicht.

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Die Anrechnung von Pflegegeld auf einen erhöhten Erziehungsbeitrag ist zulässig, wenn sich Leistungen des Pflegegelds und der Erhöhung des Erziehungsbeitrags in bestimmten Leistungskomplexen (z.B. Mobilität) überschneiden; die Verwaltung darf dabei eine differenzierte, fallbezogene Anrechnung vornehmen statt pauschaler Abzüge.

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Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist darzulegen, dass die aufgeworfenen Fragen über den Einzelfall hinaus ungelöste, klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Tragweite begründen; spekulative Hinweise auf Verwaltungspraxis ohne Darlegung allgemeiner Rechtsunsicherheit sind hierzu nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO§ 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII§ 37 SGB XI

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 379/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 2. Januar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung sinngemäß im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe dem besonderen Bedarf im Einzelfall im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII durch die Verdoppelung des Erziehungsbeitrags zutreffend Rechnung getragen. Ferner habe sie zu Recht auf den verdoppelten Erziehungsbeitrag einen Teil des Pflegegelds gemäß § 37 SGB XI angerechnet. Die durch den verdoppelten Erziehungsbeitrag und das Pflegegeld abgedeckten Bedarfe überschnitten sich im Bereich der Mobilität. Die mit Blick darauf vorgenommenen Abschläge von dem verdoppelten Erziehungsbeitrag seien sachgerecht, da die Beklagte nicht pauschal ein Viertel des Pflegegelds in Abzug gebracht, sondern eine Differenzierung vorgenommen habe. Da der Leistungskomplex "Mobilität" in Bezug auf das Pflegegeld aus mehreren körperbezogenen Tätigkeiten bestehe, habe die Beklagte zulässigerweise hiervon einen gewissen Anteil berücksichtigt, der dem besonderen Bedarf im Bereich der Mobilität entspreche, dem auch der verdoppelte Erziehungsbeitrag Rechnung trage.

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Dem setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legen sie nicht hinreichend dar. Dies liegt vor allem daran, dass sie anscheinend die Systematik der von der Beklagten vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht gebilligten Anrechnung des Pflegegelds nach § 37 SGB XI missverstehen. Zunächst hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht übersehen, dass das Pflegegeld auch den Bereich der Mobilität abdeckt. Vielmehr ist es ausdrücklich davon ausgegangen, dass das Pflegegeld den Bereich oder Leistungskomplex der Mobilität erfasst (vgl. S. 9 unten und S. 10 oben des Urteilsabdrucks). Der anschließende sinngemäße Vortrag der Kläger dazu, dass bei der anerkannten Pflegestufe und dem dementsprechenden Pflegegeld der besondere Bedarf im Bereich der Mobilität nicht hinreichend erfasst sei, zeigt eine Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung schon deshalb nicht auf, weil sich aus diesem Vorbringen nicht ergibt, dass die Beklagte zulasten der Kläger einen zu hohen Teil des Pflegegelds auf den verdoppelten Erziehungsbeitrag angerechnet hat. Dazu tragen die Kläger nichts Hinreichendes vor. Dies gilt auch im Hinblick auf ihr weiteres Vorbringen, dass der tatsächliche Mobilitätsbedarf hätte ermittelt werden müssen. Daraus ergibt sich nicht, mit Blick worauf dies erforderlich gewesen sein sollte und welche Konsequenzen eine entsprechende Ermittlung gehabt haben sollte. Da das Verwaltungsgericht - insoweit von den Klägern unangegriffen - davon ausgegangen ist, dass dem besonderen Bedarf einschließlich des Bereichs der Mobilität mit dem doppelten Erziehungsbeitrag hinreichend Rechnung getragen wurde, hätten Ermittlungen zum tatsächlichen Mobilitätsbedarf eher im Hinblick auf die Entscheidung über die Gewährung des Pflegegelds nach § 37 SGB XI (alter Fassung) von Relevanz sein können. Da diese Entscheidung, soweit ersichtlich, bestandskräftig ist, durfte sie sowohl von der Beklagten als auch dem Verwaltungsgericht zugrundegelegt werden. Schließlich liegt es auch nicht auf der Hand, dass der von der Beklagten angerechnete Teil des Pflegegelds bei unterstellter Zugrundelegung des - wie auch immer zu bemessenden - tatsächlichen Mobilitätsbedarfs zu hoch ist, da die Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, nicht lediglich pauschal ein Vierteil des Pflegegelds vom doppelten Erziehungsbeitrag abgezogen hat, sondern im Hinblick auf das auf den Bereich der Mobilität rechnerisch entfallende Viertel des Pflegegelds weiter differenziert und dementsprechend im Ergebnis weniger als ein Viertel angerechnet hat. Damit setzen sich die Kläger nicht konkret auseinander.

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Eine Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung zeigen die Kläger ferner nicht dadurch auf, dass sie über die Verwaltungspraxis der Beklagten in Fällen mit vergleichbaren Bedarfssituationen spekulieren und auf diese Weise zu dem Ergebnis gelangen, in anderen Fällen werde stets der doppelte Erziehungsbeitrag gezahlt. Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird, hat bereits das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Annahme, die Anrechnung des Pflegegelds auf den Erziehungsbeitrag sei bei Abdeckung sich überschneidender Bedarfe geboten, darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Auch darauf gehen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht ein.

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Besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Diesbezüglich verweisen die Kläger im Wesentlich auf ihr Vorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln, das indes, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, keinen Anhaltspunkt für die Annahme besonderer Schwierigkeiten bietet. Im Übrigen lassen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Maßstab für die Anrechnung von Pflegegeld auf den Erziehungsbeitrag, auch wenn es - so der Vortrag der Kläger - dazu keine "Kasuistik in der Rechtsprechung" und keine "gesetzgeberischen Vorgaben" gibt, keine solchen Schwierigkeiten erkennen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, welche Rechtsfragen die Kläger im Rahmen ihres Vorbringens zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen haben wollen, deren Beantwortung sich als besonders schwierig darstellte.

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Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang Pflegegeldzahlungen auf den Erziehungsbeitrag anzurechnen sind und welche Kriterien hier zugrunde zu legen sind, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Was das "Ob", also die grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechnung von Pflegegeldzahlungen auf den Erziehungsbeitrag anbelangt, ist die Frage angesichts der vom Verwaltungsgericht diesbezüglich zitierten Rechtsprechung geklärt. Gleichwohl noch bestehende Unklarheiten, welche die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern könnten, legen die Kläger nicht dar. Was genau die Kläger mit "Kriterien" meinen, erschließt sich anhand ihres Vorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Anrechnung des Pflegegelds sinngemäß davon abhängig gemacht, in welchem Umfang der die Erhöhung des Erziehungsbeitrags rechtfertigende Sonderbedarf auch von dem Pflegegeld abgedeckt oder erfasst wird. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigen die Kläger insoweit nicht auf. Was die näheren Einzelheiten anbelangt, ist weder von den Klägern vorgetragen worden noch ersichtlich, dass dazu unabhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falls in allgemeingültiger Form Aussagen getroffen werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).