Berufungszulassung (§124 VwGO) — Herstellungsanspruch im Jugendhilferecht umstritten
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung gem. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zu, da das Zulassungsvorbringen besondere Schwierigkeiten der Rechtssache aufzeigt. Streitgegenstand ist insbesondere, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Jugendhilferecht Anwendung findet. Diese materiellen und gegebenenfalls tatsächlichen Fragen werden im Zulassungsverfahren nicht in der Sache entschieden. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.
Ausgang: Berufung zur Zulassung gem. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen; Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung der Hauptsache.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Zulassungsvorbringen besondere Schwierigkeiten der Rechtssache aufzeigt.
Im Zulassungsverfahren sind grundsätzliche oder schwierig zu beantwortende rechtliche Fragen zu würdigen, eine inhaltliche Entscheidung über deren Richtigkeit findet jedoch nicht statt.
Ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Jugendhilferecht anwendbar ist, kann – soweit strittig – Anlass zur Berufungszulassung geben, ohne dass der Zulassungssenat die Frage abschließend beantwortet.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 54/15
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die das angegriffene Urteil (auch) tragende Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könne im Jugendhilferecht nicht zur Anwendung kommen. Die Richtigkeit dieser Annahme ist - ebenso wie die gegebenenfalls weiter zu beantwortende Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier vorliegen - im Zulassungsverfahren nicht zu klären.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die das angegriffene Urteil (auch) tragende Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könne im Jugendhilferecht nicht zur Anwendung kommen. Die Richtigkeit dieser Annahme ist - ebenso wie die gegebenenfalls weiter zu beantwortende Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier vorliegen - im Zulassungsverfahren nicht zu klären.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.