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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 544/07·25.09.2007

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung (Kindergartenbeiträge)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (SGB VIII)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu einkommensabhängigen Kindergartenbeiträgen. Das OVG NRW lehnte die Zulassung als unbegründet ab, da keine grundsätzliche Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO geltend gemacht wurde. Die Regelungen zur Einkommensermittlung des landesrechtlichen GTK stehen nicht im Widerspruch zu §17 Abs.4 GTK bzw. zur Ermächtigungsnorm des SGB VIII; die Rechtsfragen seien durch BVerwG- und OVG-Rechtsprechung geklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO setzt ein substantiiertes Vorbringen voraus, das mit der erforderlichen Deutlichkeit darlegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des §17 Abs.1 GTK wird durch die landesrechtlichen Regelungen zur Einkommensermittlung (§17 Abs.4 GTK) konkretisiert; ein Widerspruch zwischen diesen Regelungen liegt nicht vor.

3

Eine landesrechtliche Staffelung von Elternbeiträgen ist mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm des §90 Abs.1 Satz2 SGB VIII vereinbar, wenn kinderbezogene Differenzierungen (z. B. Nichtanrechenbarkeit des Kindergeldes, Geschwisterermäßigungen) die Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllen.

4

Das bloße Vorbringen abweichender Entscheidungen anderer Obergerichte begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung, sofern nicht dargelegt ist, dass die dortigen landesrechtlichen Regelungen im Wesentlichen mit der hier streitigen Regelung übereinstimmen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47, 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2877/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren

ebenfalls auf 2.249,54 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wie sie als Zulassungsgrund allein mit der erforderlichen Deutlichkeit geltend gemacht wird, zu begründen. Was unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in seiner hier anzuwendenden, bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber unter anderem durch die Regelungen über die Einkommensermittlung in § 17 Abs. 4 GTK im einzelnen festgelegt; ein Widerspruch zwischen den beiden genannten Regelungen besteht danach nicht. Die im übrigen thematisierten Gesichtspunkte der inhaltlichen Reichweite des Einkommensbegriffs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG sowie der Verfassungsmäßigkeit des Einkommens-begriffs sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87; Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994

5

- 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191 ff.; Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, NVwZ 1995, 195 f., Beschluss vom 30. November 1998 - 16 A 3890/96 -.

6

Entsprechendes gilt für die aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Einkommensstaffelung mit der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach Landesrecht eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O., ausgeführt, dass die nordrhein-westfälischen Regelungen der Einkommensstaffelung und der - kumulativen - Geschwisterermäßigung der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm selbst dann genügten, wenn diese Norm dahingehend auszulegen wäre, dass im Falle einer Staffelung sowohl nach Einkommensgruppen als auch kumulativ nach der Kinderzahl zu staffeln wäre: „Denn der (unterstellten) Verpflichtung zur Staffelung nach der Kinderzahl wird angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hinreichend Genüge getan, wenn die Elternbeiträge bei gleichzeitigem Besuch von Tageseinrichtungen durch mehrere Geschwisterkinder ermäßigt werden".

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998

8

- 8 C 25.97 -, a.a.O.

9

Darüber hinaus enthält das nordrhein-westfälische GTK mit der Regelung der Nichtanrechenbarkeit des Kindergeldes sowie des Abzugs der Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind weitere kinderbezogene Differenzierungen, die einem (unterstellten) kumulativen Staffelungsgebot nach Einkommensgruppen und Kinderzahl zusätzlich Rechnung tragen.

10

Soweit andere Obergerichte die Vereinbarkeit von landesrechtlichen Bestimmungen zur Einkommensermittlung für die Erhebung von Kindergartenbeiträgen auf die Vereinbarkeit mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm überprüft haben und dabei von einer strikten Verpflichtung des Landesgesetzgebers ausgegangen sind, im Falle einer Staffelung diese Staffelung kumulativ nach Einkommensgruppen und Kinderzahl vorzunehmen, kann hieraus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht abgeleitet werden, da nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die von den anderen Obergerichten überprüften landesrechtlichen Regelungen mit den nordrhein-westfälischen Bestimmungen des GTK zur (kinderbezogenen) Einkommensermittlung und zur Geschwisterermäßigung im wesentlichen übereinstimmen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

12

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).