Zulassung der Berufung: Tilgungsreihenfolge bei Stundung und Vorrang der DarlehensV
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen hat die Zulassung der Berufung in einer Stundungsstreitigkeit zugelassen. Das Gericht sieht vorläufig Gründe, dass die Tilgungsreihenfolge für den fast dreijährigen Stundungszeitraum nach § 1 Abs. 4 DarlehensV auszurichten sein könnte und Stundungszinsen nicht vorrangig anzurechnen sind. Die Einbeziehung eines Darlehensrestbetrags in den Stundungsbetrag erscheint dem Senat rechnerisch durch einen bestandskräftigen Stundungsbescheid gedeckt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO stattgegeben (Berufung zugelassen)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorliegen.
Bei mehrjährigen Stundungszeiträumen ist die Tilgungsreihenfolge nach § 1 Abs. 4 DarlehensV (oder entsprechend dessen Rechtsgedanken) heranzuziehen und kann sachnäher als allgemeine Tilgungsbestimmungen der VV‑BHO sein.
Stundungszinsen dürfen nicht ohne Weiteres vorrangig vor der Tilgung der Darlehensschuld, vor Kosten und vor Rückstandsverzugszinsen angerechnet werden, soweit dies zu einer prozessual nicht gerechtfertigten Belastung der Hauptforderung führt.
Ein bestandskräftiger Stundungsbescheid mit konkreten Tilgungsbestimmungen bleibt für die rechnerische Ermittlung des Darlehensrests maßgeblich und bindend, auch wenn der Bescheid materiell rechtswidrig sein sollte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 4344/09
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt jedenfalls die Zulassung nach dem mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einschlussweise mit geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Es spricht nach einer vorläufigen Bewertung des Streitstoffs Einiges für die Annahme, dass sich die Tilgungsreihenfolge für den hier streitgegenständlichen, fast dreijährigen Stundungszeitraum vom 6. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 direkt oder in entsprechender Anwendung an dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § 1 Abs. 4 DarlehensV ausrichten dürfte. Diese Vorschrift dürfte der von der Beklagten angeführten Tilgungsbestimmung der VV-BHO bzw. der Anlage zur VV-BHO als sachnähere Regelung vorgehen. Eine vorrangige Anrechnung der - der Höhe nach auch nur prognostizierten - Stundungszinsen vor der Darlehensschuld, den Kosten und den Rückstandzinsen dürfte daher voraussichtlich ausscheiden. Diese Vorgehensweise trägt auch dem weiteren Umstand Rechnung, dass die Stundungszinsen in der Regel erst im Nachhinein und aufgrund eines gesonderten Stundungszinsbescheides festgesetzt werden. Dies entspricht auch der dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Praxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen.
Die vom Kläger noch bemängelte Einbeziehung von Darlehensraten in Höhe von noch 5.345,17 € in den Stundungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.056,24 € bedarf allerdings aller Voraussicht nach keiner Korrektur. Dieser Darlehensrestbetrag, nämlich 5.418.16 € abzüglich 72,99 €, ergibt sich bezogen auf den maßgeblichen Beginn der Stundung, hier am 6. Juni 2008, in rechnerischer Hinsicht zutreffend auf der Grundlage der Zins- und Tilgungsbestimmungen zu dem Stundungsbescheid vom 20. Februar 2008, der den knapp 18-monatigenStundungszeitraum vom 11. Januar 2007 bis zum 5. Juni 2008 betrifft. Dieser Stundungsbescheid ist einschließlich der Tilgungsbestimmungen bestandskräftig geworden und damit ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit auch insoweit bindend.