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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 530/07·20.09.2007

Zulassung der Berufung zu Geschwisterermäßigung bei Betreuung durch Tagesmutter abgelehnt

Öffentliches RechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII/GTK)Allgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Verweigerung der Geschwisterermäßigung, weil das Geschwisterkind von einer Tagesmutter betreut werde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts vorgetragen wurden. Nach §17 Abs.2 GTK setzt die Ermäßigung den Besuch einer Tageseinrichtung i.S.v. §1 GTK voraus; die Betreuung durch eine Tagesmutter erfüllt diese Voraussetzung nicht. Verfassungsrechtliche Einwände sind nicht substantiiert; mögliche Härten sind in einem gesonderten Erlassverfahren nach §90 SGB VIII zu prüfen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Geschwisterermäßigung nach § 17 Abs. 2 GTK setzt voraus, dass das Geschwisterkind eine Tageseinrichtung im Sinne des § 1 GTK besucht; eine Betreuung durch eine Tagesmutter genügt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1 GTK nicht vorliegen.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz begründet.

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Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine konkrete Eingrenzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung familienbezogener Leistungen; der Gesetzgeber verbleibt grundsätzlich in seiner Gestaltungsfreiheit.

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Verfassungsrechtlich relevante Härten sind nicht im Festsetzungsverfahren zu klären, sondern gegebenenfalls in einem getrennten Erlassverfahren nach § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 17 GTK zu prüfen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 2 GTK§ 1 GTK§ 11 Abs. 1 GTK§ 25 AG KJHG§ Art. 6 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 634/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 805,28 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Geschwisterermäßigung nach

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§ 17 Abs. 2 GTK setze voraus, dass das Geschwisterkind eine Tageseinrichtung i.S.d. § 1 GTK besuche, die Betreuung des Geschwisterkinds durch eine Tagesmutter erfülle nicht die in § 1 GTK normierten Voraussetzungen und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 2 GTK komme nicht in Betracht, nicht in Frage zu stellen.

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Eine unmittelbare Anwendung des § 17 Abs. 2 GTK scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Geschwisterermäßigung nach § 17 Abs. 2 GTK knüpft - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zutreffend ausgeführt hat - daran an, dass das Geschwisterkind eine Tageseinrichtung i.S.d. § 1 GTK besucht. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Tagesmutter i.S.d. § 1 Satz 1 i.V.m.

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§ 11 Abs. 1 GTK und § 25 AG KJHG als anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe tätig geworden ist.

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Soweit geltend gemacht wird, § 17 Abs. 2 i.V.m. § 1 GTK sei unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass die Geschwisterermäßigung auch dann gelte, wenn das Geschwisterkind nicht in einer Tageseinrichtung, sondern durch eine Tagesmutter betreut werde, greift dies nicht durch. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die der Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 A 3380/02 -, Juris.

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Dass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen direkten oder - etwa über das Steuerrecht - indirekten Familienförderungen die Begrenzung der Geschwisterermäßigung auf den - gleichzeitigen - Besuch von Tageseinrichtungen i.S.d. § 1 GTK die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch nur im Ansatz dargelegt.

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Soweit die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollten, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung bzw. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV NRW S. 197, vor, dass Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass verfassungsrechtlich relevante Härten aufgefangen und dadurch die angesprochenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen weitgehend entschärft werden. Ob eine Härte im vorgenannten Sinn vorliegt, ist jedoch nicht eine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären, das in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Anspruchszeitraum, die Art des Bedarfs und den tatsächlichen Umfang der wirtschaftlichen Belastungen der Kläger noch nicht durchgeführt worden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).