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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 5278/05·24.07.2006

Zulassung der Berufung wegen Sprachtest bei BVFG-Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtBundesvertriebenenrecht (BVFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG (einfaches Gespräch auf Deutsch). Streitpunkt ist die Verwertbarkeit des Sprachtests und des Anhörungsprotokolls. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und lehnt die Zulassung ab, weil die Angriffe gegen das Testergebnis unsubstantiiert bleiben und Ausnahmeregelungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht greifen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache durch das tatsächliche Vermögen der Betroffenen zu belegen: Zum maßgeblichen Zeitpunkt muss ein zumindest einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar geführt werden können.

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Die in § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG vorgesehenen Ausnahmen sind eng auszulegen; allgemeine Billigkeitserwägungen rechtfertigen keine Abweichung von der Fokussierung auf Sprachkenntnisse.

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Ein nachvollziehbares Anhörungsprotokoll mit dokumentiertem Sprachtest stützt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts; dessen Richtigkeit wird nur durch konkret substantiiertes Vorbringen erschüttert.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt das Aufwerfen ernstlicher Zweifel an der entscheidungstragenden Sachverhaltswürdigung voraus; abstrakte oder unspezifische Einwendungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3148/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen des Klägers führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

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Dass sich das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der familiären Vermittlung der deutschen Sprache bestätigen muss, die ihrerseits nur festgestellt werden kann, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, ist eine bindende gesetzgeberische Vorgabe, die nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG eine Ausnahme vorsieht. Aus den vom Kläger angeführten Billigkeitserwägungen kann demgegenüber nicht schon auf die von ihm angeprangerte "Fokussierung" auf die Sprachkenntnisse abgewichen werden.

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Dass der durchgeführte Sprachtest das Fehlen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nicht zu begründen vermag, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan. So kann dem Anhörungsprotokoll etwa in keiner Weise entnommen werden, dass der Kläger die meisten an ihn gestellten Fragen richtig verstanden hat, sondern geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass er von 17 verschiedenen, durchweg einfach gehaltenen Fragen 14 überhaupt nicht und eine weitere nur nach Übersetzung in die russische Sprache begreifen konnte. Dass es trotz der Einfachheit und Eindeutigkeit der Fragestellung zur Feststellung der Verständnisfähigkeit des Klägers langsamer Wiederholungen oder Umformulierungen der Fragen bedurft und der Kläger dann ein anderes Sprachverständnis gezeigt hätte, wird mit der Zulassungsschrift weder substantiiert noch konkret dargelegt. Der Kläger macht auch nicht geltend, zu einzelnen - im Protokoll als nicht beantwortet verzeichneten - Fragen nach einer längeren Anlaufzeit doch noch eine Antwort in deutscher Sprache gegeben zu haben, so dass die Einwendungen, ein Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, sowie Fehler im Satzbau, Wortwahl und Aussprache seien unschädlich, letztendlich abstrakt bleiben und die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Protokolls von vornherein nicht in Frage stellen können. Auch das Vorbringen, der Kläger sei durch den Sprachtester verunsichert worden, weil dieser die Fragen zu schnell und nicht in russlanddeutschem Dialekt, sondern in - für den Kläger ungewohntem - Hochdeutsch gestellt habe, greift nicht durch. Der Einwand einer zu schnellen Fragestellung ist unsubstantiiert und findet im Anhörungsprotokoll keinerlei Stütze. Im übrigen hätte es dem Kläger bei - unterstelltem - zu schnellen Vorgehen des Sprachtesters freigestanden, während der Anhörung auf eine langsamere Fragestellung zu drängen. Der weitere (sinngemäße) Einwand, der Kläger habe den Sprachtester aufgrund der lediglich vorhandenen Dialektkenntnisse nicht hinreichend verstehen können, ist ebenfalls unsubstantiiert und darüber hinaus mit Blick auf die eigenen Angaben des Klägers im Aufnahmeantrag und bei der Anhörung, im Elternhaus nur Russisch erlernt zu haben, auch nicht glaubhaft. Im übrigen hätte es dem Kläger bei tatsächlich gegebenen Dialektkenntnissen ein Leichtes sein müssen, die sehr einfachen Fragen (z.B.: "Haben Sie Geschwister") zu verstehen und dann in deutschem Dialekt zu beantworten. Ebenso wenig rechtfertigt eine günstigere Bewertung des Sprachvermögens der Hinweis, das Testergebnis sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger bei dem Test unter einer enormen psychischen Belastung gestanden habe und zudem wegen Schlafmangels und Aufregung an den Tagen zuvor geistig und physisch erschöpft gewesen sei. Extreme Ausfallerscheinungen beim Kläger finden weder in der Gesprächsniederschrift, die keine Besonderheiten im Ablauf und eine ruhige, entspannte Atmosphäre konstatiert, ihren Niederschlag noch werden sie vom Kläger sonstwie belegt und glaubhaft gemacht. Wenn es im Mitteilungsblatt der Beklagten "Fragen und Antworten zum "Sprachtest"" nach eigenen Angaben der Klägerseite heißt, dass die Anhörung vom Sprachtester abgebrochen werde, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vorsprechende aufgrund Krankheit oder der psychischen Belastung ihr zu folgen nicht in der Lage ist, so setzt dies als Mitwirkung des Betreffenden voraus, dass er sein entsprechendes vorübergehendes Unvermögen soweit wie möglich nach Außen dringen lässt und - soweit nicht ausdrücklich geltend - doch zumindest unschwer erkennbar macht. Einen gesonderten Hinweises darauf, dass ein Beistand mitgebracht werden oder der Test abgebrochen werden kann, wenn der Antragsteller wegen einer psychischen Ausnahmesituation nicht in der Lage sein sollte, den Test zu absolvieren, erfordert die Verwertbarkeit des Sprachtestes dabei nicht.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 -.

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Im Übrigen ist schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne weiteres ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit j e d e r z e i t a b r u f b a r ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -, m.w.N.

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Ungeachtet der insgesamt untauglichen Angriffe gegen den Sprachtest fehlt es schließlich auch an einer substantiierten Darlegung, woraus sich ergeben soll, dass der Kläger tatsächlich über deutlich bessere Deutschkenntnisse verfügt, als diese bei dem Test zutage getreten sind. Vielmehr wird das mangelnde Sprachvermögen des Klägers geradezu bestätigt, wenn die Zulassungsschrift - ohne damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG auch nur ansatzweise aufzuzeigen - darauf hinweist, dass es wegen der Berufstätigkeit des Vaters und der seinerzeitigen Diskriminierung alles Deutschen schwierig gewesen sei, dem Kläger als Kind die deutsche Sprache zu vermitteln und ihren Gebrauch in der Familie zu pflegen, und dass der Kläger in seiner Ehe mit einer russischen Volkszugehörigen keine Gelegenheit zur Benutzung der deutschen Sprache gefunden habe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 154 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).