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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 5227/05·14.02.2006

Zulassung der Berufung gegen krankheitsbedingte Kündigung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamten-/öffentliches DienstrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur krankheitsbedingten Kündigung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel i.S.d. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO darlegte. Ein ärztliches Gutachten zeigte zum Kündigungszeitpunkt eine ungewisse Prognose zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; weitergehende Substantiierungen zur mangelnden Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt fehlten. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO als unbegründet verworfen; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist nur gegeben, wenn die Zulassungsschrift ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder der rechtlichen Würdigung der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO substantiiert darlegt.

2

Bei krankheitsbedingter Kündigung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehende Prognose über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

3

Ein ärztliches Gutachten, das eine zeitlich genaue Aussage über die zu erwartende Verbesserung der Gesundheit für unmöglich erachtet oder die weitere Entwicklung als ungewiss ansieht, kann die Annahme rechtfertigen, dass eine günstige Prognose zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

4

Behauptungen über fehlende Vermittlungschancen auf dem freien Arbeitsmarkt müssen von der Partei substantiiert vorgetragen werden; nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht, um ernstliche Zweifel i.S.d. §124 VwGO zu begründen.

5

Die Kostenverteilung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154, 188, 162 VwGO; eine beigeladene Partei, die keinen Antrag stellt, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3879/05

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auf Grund des nervenärztlichen Gutachtens vom 26. Januar 2004 davon auszugehen, dass eine günstige Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der seit dem 4. Mai 1999 arbeitsunfähigen Klägerin in absehbarer Zeit nicht getroffen werden kann. In dem genannten Gutachten, dessen Tauglichkeit im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt worden ist, ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine zeitlich genaue Aussage hinsichtlich der zu erwartenden Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch eine Aussage über das Ausmaß der zu erwartenden Besserung nicht möglich sei. Damit war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin völlig ungewiss. Ihren Einwand, der Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass für sie auf dem freien Arbeitsmarkt keine Vermittlungschancen bestünden, hat die Klägerin nicht (substantiiert) begründet.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

5

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).