Antrag auf Zulassung der Berufung gegen BVFG-Einbeziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zur Einbeziehung nach dem BVFG sowie zur Bewertung eines Sprachtests. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht erfüllt seien. Es fehlte an substantiierter Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen (§ 124a Abs.4 VwGO), der tatsächliche Zeitpunkt des Antragseingangs ist maßgeblich und eine Gehörsverletzung wurde nicht hinreichend dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Zulassungsbegründung muss nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiierte und nachvollziehbare Angaben enthalten; ungenaue Behauptungen und pauschale Zeugenverweise erfüllen dieses Darlegungserfordernis nicht.
Bei der Frage der Einbeziehung nach § 27 BVFG ist für die Reihenfolge der Antragstellung maßgeblich der Zeitpunkt des tatsächlichen Antragseingangs, nicht der Zeitpunkt des Ausfüllens des Antragsformulars.
Zur Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) in einem Zulassungsverfahren sind konkrete Angaben darüber erforderlich, was der Betroffene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte; unterlassene Anträge auf Vertagung können zu Rügeverlust und Versagung der Zulassung führen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 5154/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt.
Die mit der Zulassungsbegründung vorgetragenen Argumente vermögen zum einen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, der Kläger zu 1. habe sich ausweislich des am 7. Juni 2001 in L. durchgeführten Sprachtests nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Lage gezeigt, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Es reicht insoweit nicht aus, unter Hinweis auf die fehlende Übung und die psychische Anspannung darzulegen, warum die sprachlichen Leistungen des Klägers zu 1. im Sprachtest so schlecht waren. Vielmehr hätte es einer substantiierten Darlegung der - von Klägerseite demgegenüber angenommenen - wahren sprachlichen Fähigkeiten des Betreffenden bedurft. Dieses aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgende Darlegungserfordernis wird nicht schon mit der ohne nähere Angaben unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung erfüllt, der Kläger zu 1. sei ohne Weiteres in der Lage, mit seinen Eltern ein normales Gespräch in deutscher Sprache zu führen.
Mit ihrem Zulassungsvorbringen vermögen die Kläger andererseits auch nicht die für das Scheitern einer Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, der Aufnahmeantrag der Kläger sei nicht - wie erforderlich - vor dem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die Eltern des Klägers zu 1. das Aussiedlungsgebiet unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben, so dass auch nicht von einer verfahrensbedingten Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG a.F. ausgegangen werden könne. Entgegen der Annahme der Klägerseite kann bei der Frage, ob die Antragstellung einzubeziehender Personen vor oder nach der Einreise der Bezugsperson erfolgte, nicht darauf abgestellt werden, wann der Aufnahme- bzw. Einbeziehungsantrag ausgefüllt" worden ist. Allein maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt des tatsächlichen Antragseinganges, da sich erst in ihm der - zuvor möglicherweise nur theoretisch bestehende - Ausreisewille manifestiert. Auf die der verspäteten Antragstellung zu Grunde liegende Motivlage kann es schon deshalb nicht ankommen, weil sie nicht in einer dem formalisierten Verfahren genügenden Weise dokumentiert wird. Ungeachtet dessen dürfte die Fallkonstellation, über deren Beurteilung als besondere Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG hier gestritten wird, seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005, nach der auch in noch nicht rechts- bzw. bestandskräftig abgeschlossenen Altverfahren für die Einbeziehung ein Antrag des Stammberechtigten erforderlich ist, als Härtegrund von vornherein nicht mehr in Betracht kommen.
So OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 - mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, sind mit der Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht substantiiert dargelegt worden und drängen sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch sonst wie nicht auf.
Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugelassen werden. Soll die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin bestehen, dass dem Kläger zu 1. keine Gelegenheit gegeben worden ist, durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 16. Dezember 2004 unmittelbar gegenüber dem Gericht seine Fähigkeit bzw. seine Befähigung der Beherrschung der deutschen Sprache zum Ausdruck zu bringen sowie unter Beweis zu stellen, so hätte es nach Maßgabe von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur hinreichenden Darlegung der möglichen Kausalität eines Verfahrensmangels substantiierter und nachvollziehbarer Angaben dazu bedurft, was der Kläger zum Nachweis seiner sprachlichen Kompetenz in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Da die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht unter Darlegung der im Zulassungsantrag aufgeführten Schwierigkeiten des Klägers, den anberaumten Termin wahrzunehmen, eine Vertagung beantragt haben, ist im Übrigen das im Rahmen der Mitwirkungspflicht unter den gegebenen Umständen Gebotene unterlassen worden mit der Folge, dass ein Rügeverlust zu Lasten der Kläger eingetreten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318/85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (929) m. w. N.
Es bestand kein Anlass für die Annahme, dass sich das Verwaltungsgericht den vorgetragenen Argumenten für eine Vertagung von vornherein verschlossen hätte, wenn ihm gleichzeitig die Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. vermittelt worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).