Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Auslegung §27 BVFG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung wegen Nicht-Einbeziehung von Angehörigen im Härteweg nach § 27 BVFG. Die zentrale Frage betrifft die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil die Entscheidung auf gefestigter Rechtsprechung beruht, wonach ein Aufnahmebescheid voraussetzt, dass die Einbeziehung vor Ausreise beantragt war; die Gesetzesänderung durch das Zuwanderungsgesetz 2004 ändert dies nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verworfen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Fall grundsätzliche Bedeutung hat; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.
Nach der bis zum 1.1.2005 geltenden Fassung des BVFG setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheids zum Härteweg i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG grundsätzlich voraus, dass der Einbezogene noch vor der Ausreise der Bezugsperson zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war.
Die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG („zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung") bestätigt den Vorrang des gemeinsamen Ausreisevorbehalts und gilt auch für den durch das Zuwanderungsgesetz geschaffenen Rechtszustand.
Kostenentscheidungen in Zulassungsverfahren richten sich nach den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Zitiert von (4)
1 zustimmend · 3 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 6423/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela-denen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Klageverfahren - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - als auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr die Zulassungsbegründung bemißt. Die Klageabwei- sung beruht im Hinblick auf eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG n. F. maßgeblich darauf, dass für die einzubeziehenden Personen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsverlassen hat, noch keine Einbeziehung beantragt war. Nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der Än- derungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, am 1. Januar 2005 setzte die Erteilung eines Aufnah- mebescheides nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. im Härtewe- ge nach einhelliger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich vor- aus, dass der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren Auf- nahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. De-zember 1999 - 2 A 5680/98 -, juris, Urteil vom
16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris.
Der dahinter stehende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberech-tigten und Angehörigen gilt in Anbetracht des insoweit eindeutig formulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n. F. ("zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung") erst recht für den Rechtszustand, wie er durch das Zuwanderungsgesetz geschaffen worden ist.
So auch OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 -.
Einer dahingehenden Klärung in einem Berufungsverfahren bzw. Revisionsverfahren bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).