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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 5029/04·05.12.2005

Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung wegen mangelnden deutschen Sprachvermögens

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein rechtskräftiges Urteil. Das OVG lehnt PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, und weist den Zulassungsantrag zurück, da der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht vorliegt. Maßgeblich war die (nicht ausreichende) Fähigkeit der Klägerin, ein flüssiges deutschsprachiges Gespräch zu führen.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt das Vorliegen des dort genannten Zulassungsgrundes voraus; bloße Rügen genügen nicht ohne substantiierte Darlegung.

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Bei der Beurteilung des deutschen Sprachvermögens ist auf die Fähigkeit abzustellen, ein einigermaßen flüssiges Gespräch in Rede und Gegenrede zu führen; maßgeblich ist die Art der Beantwortung (Flüssigkeit), nicht primär der inhaltliche Umfang der Antworten.

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Nach §6 Abs.2 Satz 3 BVFG ist für die Anerkennung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Ausreise erforderlich, dass ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar geführt werden kann.

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Beschlüsse über die Ablehnung von PKH und die Nichtzulassung der Berufung können unanfechtbar sein; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4236/02

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

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Dass das Verwaltungsgericht gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - und - 5 C 33.02 - zu hohe Anforderungen an das deutsche Sprachvermögen der Klägerin zu 1. gestellt hätte, lässt sich anhand des Zulassungsvorbringens nicht feststellen.

5

Das Verwaltungsgericht hat für seine Bewertung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anhörung insgesamt sehr langsam und stockend verlaufen sei, so dass von einem auch nur einigermaßen flüssigen Gespräch im Sinne eines Gedankenaustausches in Rede und Gegenrede nicht habe ausgegangen werden können. Die Klägerin zu 1. habe viele Fragen erst nach Wiederholung und andere selbst nach mehrfachen Umformulierungen überhaupt nicht verstanden, so dass ihr die Fragen gelegentlich auch noch ins Russische hätten übersetzt werden müssen. Die Klägerin zu 1. verfüge - sehe man von einzelnen Themenbereichen ab - auch nicht über einen Wortschatz, der dazu ausgereicht habe, sich ohne Nachhaken oder auch Hilfestellungen durch die Dolmetscherin konstruktiv und insbesondere ohne Stockungen zu den angesprochenen Lebenssachverhalten zu äußern.

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Soweit mit dem Zulassungsantrag demgegenüber geltend gemacht wird und sich aus dem Anhörungsprotokoll zu dem Komplex "Haushalt und Familie" auch ersehen läßt, dass die Klägerin zu 1. nahezu alle (einfach gelagerten) Fragen der Einzelrichterin verstanden und auch in "kurzen" Sätzen beantwortet habe, werden die auf das Ganze bezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Ausweislich des Anhörungsprotokolls war eine Verständigung mit der Klägerin zu 1. in deutscher Sprache bzgl. anderer Themenbereiche gerade nicht ohne Weiteres möglich. Dabei zwangen auch die Fragen zum Themenkreis "Arbeitsleben" die Klägerin zu 1. lediglich in einem einzelnen Punkt dazu, eine "vergleichsweise anspruchsvolle, technisch bezogene Tätigkeit" zu beschreiben, für die sie - insoweit eventuell nicht vorhaltbar - möglicherweise bei der familiären Vermittlung als Kind und Jugendliche keinen hinreichenden Wortschatz vermittelt bekommen hat. Dass die Klägerin zu 1. zum Ende der Anhörung ermüdet war und ihr selbst einige eher einfache Begriffe deshalb nicht mehr eingefallen sind, verfängt ebenfalls nicht. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist ohne Weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 - und vom 7. Juli 2005

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- 14 A 4569/04 -.

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Soweit die besprochenen Themenbereiche verständlich und teils recht erschöpfend von der Klägerin dargelegt worden sein sollen, ist auch das für die vom Verwaltungs-gericht vorgenommene Beurteilung, ob die Klägerin zu 1. ein einigermaßen flüssiges Gespräch auf Deutsch führen kann, nicht von Belang. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit zulässigerweise nicht auf den Inhalt der Antworten der Klägerin zu 1. ab, sondern auf die Art und Weise der Beantwortung; ein auch nur einigermaßen flüssiges Gespräch im Sinne eines Gedankenaustausches in Rede und Gegenrede fand danach gerade nicht statt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

13

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).