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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4995/04·06.06.2006

Zulassung der Berufung abgelehnt: keine Eingliederungshilfe für PKW-Betriebs- und Instandhaltungskosten

SozialrechtEingliederungshilfeLeistungsrecht für behinderte MenschenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung von Eingliederungshilfe zur Übernahme von Pkw-Betriebs- und Instandhaltungskosten. Das OVG stellte fest, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der ermessensfehlerfreien Ablehnung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) begründet. Es fehlte an konkreten, fachärztlich gestützten Nachweisen, dass Mobilitätsalternativen unzumutbar sind. Der Antrag wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Verwaltungs- bzw. Gerichtsentscheidung voraus; bloße Rügen genügen nicht.

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Ansprüche auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Pkw-Betriebs- und Instandhaltungskosten nach § 10 Abs. 6 EinglHVO erfordern den Nachweis, dass die regelmäßige Nutzung eines Kraftfahrzeugs wegen der Behinderung erforderlich ist.

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Die Ermessensausübung der Behörde, Mobilitätsalternativen (öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Mietwagen, ggf. Umzug) in Betracht zu ziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft, sofern nicht durch konkrete, substanzielle und fachärztlich gestützte Angaben dargelegt wird, dass diese Alternativen unzumutbar oder unmöglich sind.

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Wirtschaftliche Einwände gegen die Nutzung bestimmter Mobilitätsalternativen (z. B. Mietwagen) hindern nicht die Erforderlichkeit der Prüfung und etwaige Übernahme von Einzelfallkosten (z. B. Taxen) aus Eingliederungsmitteln.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 6 EinglHVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1757/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme von Instandhaltungs- und Betriebskosten für einen PKW ermessensfehlerfrei abgelehnt, nicht zu erschüttern.

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Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger therapiefähig ist; auch braucht nicht entschieden zu werden, ob der Besuch von Tagungen, Seminaren etc. mit Bezug zur Krankheit des Klägers in dem von ihm ausweislich der von ihm eingereichten Übersicht für die Jahre 1997 bis 2004 praktizierten Umfang zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 10 Abs. 6 EinglHVO angemessen ist.

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Auch im Zulassungsverfahren hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass er i.S.d. § 10 Abs. 6 EinglHVO wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2000 Mobilitätsalternativen einschließlich der Möglichkeit eines Umzugs nach Düren ermessensfehlerfrei aufgezeigt. Auch der beschließende Senat hat im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens - 12 E 240/03 - mit Beschluss vom 30. Juni 2004 auf die Möglichkeit der Nutzung anderer Verkehrsmittel hingewiesen und diese Nutzung seitens des Klägers für möglich und zumutbar ge-halten. Die Darlegungen im Zulassungsverfahren lassen nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Nutzung von anderen Verkehrsmitteln (wie etwa von öffentlichen Verkehrsmitteln - Busse und Bahnen -, von Taxen, Mietwagen und Fahrrädern) und ein Umzug nach E. , dem ausweislich der Zusammenstellung der Fahrten im Monat Februar 2000 maßgeblichen Ziel seiner Fahrten, nicht möglich ist. Dass krankheitsbedingt die Nutzung dieser Verkehrsmittel mit erhöhten psychischen Belastungen einhergehen können, wird nicht verkannt. Dass diese jedoch vom Kläger mit seiner mittlerweile über 30jährigen Erfahrung mit seiner Erkrankung nicht bewältigt werden können, ist nicht in der erforderlichen Art und Weise konkretisiert geschweige denn durch fachärztliche Stellungnahmen belegt worden. Das im Verwaltungsverfahren eingereiche Attest des Diplom-Psychologen D. von der E1. H. A. vom 3. März 1998 und die amtsärztliche Stellungnahme vom 14. Dezember 1998 belegen dies ebensowenig wie das Psychologische Sachverständigengutachten vom 27. Juni 2001 und das Psychologische Gutachten vom 16. Oktober 2002. Im übrigen ergibt sich aus der vom Kläger eingereichten Zusammenstellung von Fahrten der zurückliegenden Jahre 1997 bis 2004, dass der Kläger offensichtlich in der Lage war, trotz seiner Erkrankung vielfältige Ortswechsel vorzunehmen, dabei auch - teilweise größere - Städte wie E2. , C. , L. , I. , C1. , H1. , B. , P. , F. , K. , N. , U. , C2. , Q. /D1. , T. und M. aufzusuchen, sich mit einer Vielzahl von Menschen innerhalb von Räumlichkeiten auf längere Zeit aufzuhalten sowie die für diese Veranstaltungen bereitgestellten sanitären Anlagen zu nutzen und offenbar auch bei länger dauernden Veranstaltungen Übernachtungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es dem Kläger offensichtlich möglich, die von ihm benötigten Lebensmittel, Drogerieartikel etc. in entsprechenden Geschäften einzukaufen, ohne dass in Bezug auf die dort jeweils anzutreffende Hygiene Betretensängste oder vorherige bzw. nachträgliche Zwangshandlungen in einem Umfang auftreten, die das Aufsuchen derartiger, von einer Vielzahl von Menschen besuchter Räume unmöglich werden lassen. Entsprechendes gilt für das Aufsuchen von Postämtern und Friseuren.

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Angesichts der hieraus ersichtlichen Bewältigung von auch unter hygienischen Gesichtspunkten höchst sensiblen Lebenslagen ist die Behauptung, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Mietwagen oder Taxen komme aus hygienischen Gesichtspunkten nicht in Betracht, in dieser pauschalen und nicht substantiierten Form nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger, etwa im Hinblick auf die Nutzung von Mietwagen, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte geltend macht, geht dies an der Sache vorbei. Sollte die Nutzung von Mietfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommen, bleibt die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder in Einzelfällen - soweit erforderlich - die Inanspruchnahme von Taxen, die aus Eingliederungsmitteln zu bezahlen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).