Anhörungsrüge zurückgewiesen: keine Überraschungsentscheidung bei Auslegung des §27 BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Auslegung von § 27 Abs. 2 BVFG. Das OVG weist die Rüge als unbegründet zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine "Überraschungsentscheidung" vorliegt. Die maßgebliche Feststellung war bereits tragender Bestandteil der Vorentscheidung und das Vorbringen der Klägerin ausreichend vorhersehbar. Die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn durch das angefochtene Urteil eine Gehörsverletzung vorliegt, etwa weil das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ohne vorherigen Hinweis zur Grundlage der Entscheidung macht.
Eine Entscheidung gilt als Überraschungsentscheidung, wenn sie einen nicht erörterten Gesichtspunkt aufgreift, der dem Prozess eine für die Parteien unvorhersehbare Wendung verleiht.
Hat die Vorinstanz eine bestimmte Feststellung bereits tragend getroffen oder wurde der Gesichtspunkt im Zulassungsvorbringen angesprochen, durfte die Partei mit der Überprüfung durch die Revisionsinstanz rechnen; daher liegt darin regelmäßig keine Gehörsverletzung.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zur Würdigung vorgetragener Einwendungen, nicht jedoch dazu, den Vorbringen der Partei zu folgen; abweichende materielle oder prozessuale Entscheidungen berühren den Gehörsanspruch nicht zwingend.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5601/04
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Verletzung ihres Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
Die Rüge der Klägerin, der Senat habe sie nicht zu der im vorliegenden Verfahren erstmalig in dem angefochtenen Senatsbeschluss vertretenen Auffassung gehört, dass Personen, die sich bereits mit einem Aufnahmebescheid im Bundesgebiet befinden, nach dem 1. Januar 2005 keinen Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG stellen könnten, greift nicht durch. Denn eine insoweit sinngemäß gerügte Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Ein Urteil stellt sich als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ohne vorherigen Hinweis an die Beteiligten zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 138 Rn. 146, und OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 12 A 4276/04 - jeweils m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Vorliegend fehlt es schon daran, dass der Senat einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Denn die der Rüge zugrunde liegende Behauptung, erst der Senat habe die Auffassung vertreten, dass die begehrte, nach § 27 Abs. 2 Fall 2 BVFG a. F. zu beurteilende Einbeziehung (auch) daran scheitere, dass sie überhaupt erst nach Erteilung des Aufnahmebescheides an die Klägerin und nach deren dauerhafter Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland beantragt worden sei, trifft nicht zu. Diese Feststellung war nämlich schon, wie bereits mit dem angefochtenen Senatsbeschluss ausgeführt worden ist, tragender Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. UA Seite 5, vorletzter Absatz, und UA Seite 7, Zeilen 6 bis 9). Mit Blick darauf, dass die Klägerin in Bezug auf diese tragende Feststellung mit ihrer Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hatte (Schriftsatz vom 19. Juni 2006, Seite 3, letzter Absatz), musste sie außerdem ohne weiteres mit einer Überprüfung dieser Darlegung auch anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem angefochtenen Senatsbeschluss rechnen.
Die weitere (sinngemäße) Rüge der Klägerin, sie habe mit den "Rechtsansichten oder Tatsacheinterpretationen" des Senats, die in den die Verfahrensrüge würdigenden Ausführungen des Senats enthalten seien, unter keinem denkbaren Gesichtpunkt rechnen können, weshalb eine Überraschungsentscheidung vorliege, geht ebenfalls fehl. Der Senat hat insoweit schon keinen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Denn er hat mit seinen im einzelnen begründeten Ausführungen dazu, dass nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt sei, dass die Klägerin entgegen jeder Erwartung keine Kenntnis von dem in Bezug genommenen Inhalt der Entscheidungen gehabt habe, obwohl ihr Verfahrensbevollmächtigter in beiden Fällen als Bevollmächtigter aufgetreten sei, sowie dazu, dass sich aus den Darlegungen auch nicht nachvollziehbar ergebe, dass der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten die in Bezug genommenen Entscheidungen nicht zumindest ohne weiteres zugänglich gewesen seien, gerade das Zulassungsvorbringen der Klägerin gewürdigt, die erfolgte Bezugnahme habe es ihr unmöglich gemacht, sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, weil ihr Prozessbevollmächtigter die in Bezug genommenen Entscheidungen nicht gekannt habe und es für diesen unmöglich gewesen wäre bzw. einen unzumutbaren Aufwand bedeutet hätte, sich diese Entscheidungen aus dem Archiv seiner Kanzlei zu verschaffen und diese einzusehen. Unabhängig hiervon musste die durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretene Klägerin auch ohne weiteres damit rechnen, dass der Senat ihr soeben wiedergegebenes Zulassungsvorbringen würdigen und hierbei auf der Grundlage der vorliegenden und auf den Seiten 6 und 7 des Beschlusses zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Frage, wann eine Bezugnahme in den Gründen einer Entscheidung auf andere Entscheidungen nicht den Anforderungen der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt, zu den bereits dargestellten Feststellungen gelangen würde.
Mit ihren Angriffen im Übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrügen der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche Würdigung des Senats richten und mitunter die gebotene Sachlichkeit vermissen lassen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nämlich nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004
- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.