Zulassung der Berufung abgelehnt – Keine Anwendung von §17 Abs.1 S.3 GTK auf nicht-öffentliche Betreuungen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab; der Kläger trägt die Kosten, Streitwert 57,78 EUR. Streitfrage war, ob §17 Abs.1 Satz 3 GTK auf Betreuungsverhältnisse außerhalb der Vollzeitpflege nach §33 SGB VIII anzuwenden ist. Das Gericht verneinte dies wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Leistungsbeziehung sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 57,78 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt darlegbare ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Der Regelungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK ist auf Fälle beschränkt, die der Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII zuzuordnen sind; fehlt eine öffentliche Leistungsgewährung, greifen die hierfür vorgesehenen Vorschriften wie § 39 SGB VIII (Pflegegeld) und § 91 Abs. 1 Nr. 5a SGB VIII nicht.
Eine analoge Anwendung einer Beitragsnorm, die an ein formalisiertes öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis anknüpft, auf privatrechtliche oder außerhalb des SGB VIII liegende Betreuungsverhältnisse ist wegen Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität nicht geboten.
Bei der Regelung von Massenerscheinungen (Erhebung von Beiträgen) kann der Gesetzgeber typisierend und pauschalierend vorgehen; hiervon ausgehende Anknüpfungskriterien sind verfassungsgemäß, soweit sie hinreichend bestimmt und praktikabel sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4580/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
ebenfalls auf 57,78 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. des Bestehens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu rechtfertigen oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu begründen. Der Regelungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Das Tatbstands-merkmal der "Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII" kennzeichnet schlagwortartig eine Form der durch den zuständigen Träger der örtlichen Jugendhilfe (§ 85 SGB VIII) nach den hierfür maßgebenden Regelungen (u.a. §§ 36 ff. SGB VIII) gewährten Hilfe zur Erziehung. Eine Gewährung der hier in Rede stehenden Pflegeleistung durch das zuständige Jugendamt ist ersichtlich nicht gegeben. Dies hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 eingeräumt; dementsprechend ist weder Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gewährt worden, noch können im vorliegenden Fall Kostenbeiträge erhoben werden, die ansonsten bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 91 Abs. 1 Nr. 5a SGB VIII in Betracht kommen.
Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK auf Betreuungsverhältnisse der hier vorliegenden Art, die unterhalb der durch § 33 SGB VIII gekennzeichneten Schwelle einer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung angesiedelt sind, ist nach der im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Regelung von Massenerscheinungen (Erhebung von Beiträgen) zulässigen typisierenden und pauschalierenden Betrachtungsweise schon deshalb nicht geboten, weil aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und unter dem Aspekt der Verwaltungspraktikabilität die vom Regelfall (Eltern/Elternteil) abweichende Anknüpfung der Beitragspflicht (Pflegeperson(en)) nur an ein hinreichend formalisiertes öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis nach dem dem Gesetzgeber zukommenden weiten Gestaltungsspielraum zulässig ist, und die Beteiligten eines außerhalb dieses Anknüpfungstatbestandes liegenden Betreuungsverhältnisses es in der Hand haben, den sich bei einem solchen Betreuungsverhältnis ergebenden finanziellen Belastungen durch entsprechende Kostenverteilungsregelungen angemessen Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die sich an dem Klagebegehren orientiert, das auf die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 28. September 2004 beschränkt ist, mit dem ein Elternbeitrag lediglich in Höhe von 57,78 EUR festgesetzt worden ist, beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).