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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4890/05·07.03.2006

Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis nach §152a VwGO als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, die das Oberverwaltungsgericht als unzulässig verworfen hat. Zentrale Frage war, ob die zwei‑Wochen‑Frist des §152a VwGO eingehalten wurde. Das Gericht wertete die Bekanntgabe des Beschlusses per Computerfax als maßgeblich und stellte fest, dass ein späterer Zugang nicht glaubhaft gemacht wurde. Deshalb war die Rüge verspätet und kostenpflichtig.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da die Zwei‑Wochen‑Frist nach Bekanntgabe per Fax versäumt und ein späterer Zugang nicht glaubhaft gemacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung erhoben wird.

2

Für den Fristbeginn der Anhörungsrüge kommt es nach §152a Abs.2 VwGO auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an.

3

Die vom Gericht dokumentierte Übermittlung per Computerfax kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblich sein.

4

Wer geltend macht, die Entscheidung sei erst später zugegangen, muss diesen verspäteten Zugang glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

5

Bei unzulässiger Verwerfung der Anhörungsrüge kann dem Obsiegenden gemäß §154 Abs.2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6229/99

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wo- chen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Nach Maßgabe von § 152a Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO kommt es für den Fristablauf auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an. Vorliegend ist die Bekanntgabe des Beschlusses vom 21. November 2005 laut Aktenvermerk noch am gleichen Tage per Computerfax erfolgt. Dass der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, insbesondere zu einem Zeitpunkt, der, ausgehend vom Eingang der Anhörungsrüge bei Gericht am 12. Dezember 2005, noch innerhalb der Zwei- Wochen-Frist liegt (mithin in dem Zeitraum vom 26. November bis zum 12. Dezember 2005), ist trotz des Hinweises des Beigeladenen auf die Möglichkeit der Fristversäumung weder dargelegt, noch, wie es § 152a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO erfordert, glaubhaft gemacht worden. Danach lief die Zwei-Wochen-Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit dem 5. Dezember 2005 ab. Die unter dem 9. Dezember 2005 verfasste Anhörungsrüge ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hingegen erst am 12. Dezember 2005 als Fax eingegangen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).