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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4859/05·03.04.2006

Verwerfen des Zulassungsantrags und Ablehnung von Prozesskostenhilfe in BVFG-Streit

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen einen ablehnenden Gerichtsbescheid. Das OVG lehnte die PKH mangels glaubhafter Vermögensdarlegung und Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und verworf den Zulassungsantrag wegen fehlender anwaltlicher Vertretung. Zudem fehlten Nachweise für Wiedereinsetzung und sprachliche Voraussetzungen nach dem BVFG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender anwaltlicher Vertretung und Aussichtslosigkeit verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt eine glaubhafte Darlegung der Unvermögenslage nach § 117 Abs. 2 ZPO voraus; eine unterbliebene oder unzureichende Erklärung führt zur Ablehnung des Antrags.

2

Die Zulassung der Berufung nach § 67 Abs. 1 VwGO ist ohne die erforderliche Vertretung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder einen berechtigten Rechtslehrer unzulässig; Mittellosigkeit rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Vertretungserfordernis.

3

Für die Zulassung der Berufung müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden; bloße Behauptungen oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO erfordert die glaubhaft gemachte unverschuldete Verhinderung und die Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses.

5

Prozesskostenhilfe ist ferner zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 84 Abs. 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1351/05

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch vermag die Klägerin nach Maßgabe von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO nicht durchzudringen, weil sie zum Einen - entgegen ihren Angaben in der Antragsschrift - ihr Unvermögen, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen, nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO durch Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat und zum Anderen die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Der Berufungszulassungsantrag ist bereits unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt fehlt. Auf dieses Erfordernis ist in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Eine Mittellosigkeit rechtfertigt es nicht, dass der Kläger selbst oder ein weniger qua-lifizierter Vertreter im Zulassungsverfahren auftreten.

4

Eine Berufungszulassung kommt aber auch in der Sache nicht in Betracht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Klägerin habe sinngemäß den Zulassungsgrund der §§ 84 Abs. 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses.

5

Die Klägerin vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO ist nicht in Betracht zu ziehen. Selbst wenn man es - was aber mehr als zweifelhaft ist - für hinreichend glaubhaft im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemacht ansehen wollte, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin - ihre Mutter N. M. - auf Grund einer Erkrankung ohne Verschulden nicht in der Lage war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, vermag der Senat jedenfalls die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO) nicht festzustellen. Aus der von der Klägerseite mit der Zulassungsschrift vorgelegten schriftlichen Erklärung des Johann Braun vom 11. Juli 2005 geht hervor, dass Frau M. während der Erkran-kung nicht nur von seiner Schwiegertochter betreut wurde - sie sich also möglicher-weise dieser für die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs hätte bedienen können -, sondern dass die Krankheit auch bereits am 20. April 2005 endete. Danach hätte der Widerspruch bis spätestens zum 4. Mai 2005 eingelegt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbevollmächtigte die entsprechend hinausge-schobenen Frist zur Widerspruchserhebung - etwa auch mit weiterer fremder Hilfe - immer noch nicht einhalten konnte.

6

Ungeachtet dessen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die sprachlichen Fähigkeiten der Klägerin nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bzw. die ihres Ehegatten gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG den gesetzlichen Anforderungen genü-gen oder insoweit ausnahmsweise auf eine Feststellung verzichtet werden kann.

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Für die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf Einbeziehung der Klägerin und ihres Ehemannes in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin käme - wäre dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - im Übrigen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil es aus den Gründen, die das Bundesverwaltungsamt in seiner Klageerwiderung vom 22. Juli 2005 angege-ben hat, an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung fehlen dürfte.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.

10

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).