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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4858/05·02.03.2006

PKH-Ablehnung und Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung (BVFG-Anliegen)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil über die Unzulässigkeit der Klage. Die PKH wurde abgelehnt, weil die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte und die Berufungszulassung keine hinreichende Erfolgsaussicht ergab. Der Zulassungsantrag war zudem unzulässig mangels anwaltlicher Vertretung nach § 67 VwGO. Die Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden angeordnet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels anwaltlicher Vertretung verworfen; Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO ist die glaubhafte Darlegung der Unfähigkeit, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu tragen, erforderlich; diese Glaubhaftmachung kann durch Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO erfolgen.

2

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 67 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die erforderliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Lehrbeauftragten mit Befähigung zum Richteramt fehlt.

3

Die Zulassung der Berufung nach §§ 84 Abs. 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloß pauschales Vorbringen ohne substantiierten Angriff auf die entscheidungstragenden Annahmen genügt nicht.

4

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 2 VwGO ist nur bei glaubhaftem Nachweis des unverschuldeten Hindernisses und fristgerechter Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses möglich.

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Bei Anträgen auf Einbeziehung nach dem BVFG müssen die nach §§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 27 Abs. 2 BVFG geforderten sprachlichen Voraussetzungen oder eine Ausnahme hiervon substantiiert vorgetragen werden; das Unterlassen eines derartigen Vortrags schließt Erfolg aus.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ Hochschulrahmengesetz§ 84 Abs. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1350/05

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch vermag die Klägerin nach Maßgabe von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO nicht durchzudringen, weil sie zum Einen - entgegen ihren Angaben in der Antragsschrift - ihr Unvermögen, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen, nicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO durch Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat und zum Anderen die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Der Berufungszulassungsantrag ist bereits unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt fehlt. Auf dieses Erfordernis ist in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

4

Eine Berufungszulassung kommt aber auch in der Sache nicht in Betracht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Klägerin habe sinngemäß den Zulassungsgrund der §§ 84 Abs. 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses.

5

Die Klägerin vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO ist nicht in Betracht zu ziehen. Selbst wenn man es - was aber mehr als zweifelhaft ist - für hinreichend glaubhaft im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemacht ansehen wollte, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin - ihre Großmutter N. M. - auf Grund einer Erkrankung ohne Verschulden nicht in der Lage war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, vermag der Senat jedenfalls die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO) nicht festzustellen. Aus der von der Klägerseite mit der Klageschrift vorgelegten schriftlichen Erklärung des K. C. vom 11. Juli 2005 geht hervor, dass Frau M. während der Erkrankung nicht nur von seiner Schwiegertochter betreut wurde - sie sich also möglicherweise dieser für die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs hätte bedienen können -, sondern dass die Krankheit auch bereits am 20. April 2005 endete. Danach hätte die Widerspruchseinlegung bis spätestens zum 4. Mai 2005 erfolgen müssen.

6

Ungeachtet dessen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die sprachlichen Fähigkeiten der Klägerin nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bzw. die ihres Ehegatten und ihrer Kinder gem. § 27 Abs. 2 BVFG den gesetzlichen Anforderungen genügen oder insoweit ausnahmsweise auf eine Feststellung verzichtet werden kann.

7

Für die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf Einbeziehung der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter N. M1. käme - wäre dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - im Übrigen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil es aus den Gründen, die das Bundesverwaltungsamt in seiner Klageerwiderung vom 22. Juli 2005 angegeben hat, an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung fehlen dürfte.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.

10

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).