Ablehnung der Zulassung der Berufung in Streit um Heimvergütung (BSHG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Zahlungsansprüche aus Heimvergütungen verneint hatte. Zentral war, ob sich ein eigener Anspruch des Heimträgers gegen den Sozialhilfeträger aus Abrechnungsgrundsätzen oder Vergütungsvereinbarungen ergibt. Das OVG lehnte die Zulassung ab, da die Abrechnungsgrundsätze keinen Rechtsbindungswillen erkennen lassen und kein substantiiertes Vorbringen zu einer möglichen Aufrechnung erfolgte. Es fehlten ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels zulassungsbegründender Umstände abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache aufzeigt.
Ein Heimträger kann aus einer Pflegesatzvereinbarung oder einer Zahlungsmitteilung gegenüber dem Sozialhilfeträger nur dann einen eigenen Zahlungsanspruch ableiten, wenn daraus ein deutlicher Rechtsbindungswille des Sozialhilfeträgers hervorgeht.
Abrechnungsgrundsätze, die ausdrücklich erklären, Zahlungsmitteilungen begründeten keine eigenen Zahlungsansprüche der Einrichtung, schließen einen Zahlungsanspruch der Einrichtung aus.
Die Zulassungsbegründung muss substantiiert darlegen, inwiefern etwaige Einwendungen (z. B. zur Aufrechnung) die Richtigkeit des Urteils ernstlich in Frage stellen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 8615/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe weder aus § 93 Abs. 2 2. Halbsatz BSHG a.F. noch aus der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung ein eigener Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Vergütung für die von ihm erbrachten Hilfeleistungen zu, wird durch die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht in Frage gestellt.
Auf die Abrechungsgrundsätze des Beklagten in Verbindung mit der Pflegesatz- vereinbarung zwischen den Parteien läßt sich der vom Kläger erhobene Anspruch nicht stützen. Ein Zahlungsanspruch des Heimträgers kann sich nämlich aus einer Pflegesatzvereinbarung oder einer individuellen Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers nur dann ergeben, wenn darin ein entsprechender Rechtsbin- dungswille deutlich zu Tage tritt.
Vgl. hierzu den Beschluss des Senates vom 31. März
2005 - 12 A 2082/01 - m.w.N.
Das ist nach dem Inhalt der Abrechnungsgrundsätze des Beklagten in der Fassung von März 1990, auf die der Kläger sich beruft, aber nicht der Fall. In diesen Abrech-nungsgrundsätzen heißt es unter I. Allgemeines u.a.: "Der M. erfüllt durch die unmittelbare Zahlung der Pflege- und Nebenkosten an die Einrichtung Rechtsansprüche der Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) .... Die Zahlungsmitteilungen im Einzelfall bewirken, dass der M. so lange an die Träger der Einrichtung zahlt, wie im Einzelfall die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eigene Zahlungsansprüche der Einrichtung werden daher durch die Zahlungsmitteilung nicht begründet." Damit wird verdeutlicht, dass auch bei Einigkeit über das Bestehen des sozialhilferechtlichen Anspruchs des Hilfeempfängers - jedenfalls auf der Grundlage der Abrechnungsgrundsätze - eigenständige Zahlungsansprüche der Einrichtung (hier des Klägers) nicht gegeben sind.
Gründe, die ungeachtet dessen die Annahme rechtfertigen, dass sich aus der vom Kläger - insbesondere wegen der Einbeziehung von Leistungen für an dem maßgeblichen Geschehen nicht beteiligte Hilfeempfänger - möglicherweise zu Recht beanstandeten Aufrechnung eine Grundlage für den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger im Rahmen der Zulassungs- begründung nicht gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
2. Angesichts der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr
. 2 VwGO auf.
3. Ebenso wenig kommt der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung zu. Auf den Umstand, dass den Bewohnern - mit Ausnahme der Hilfeempfängerin T. D. - der monatliche Aufwendungsersatz zweifelsohne zustand, kommt es nach den Ausführungen unter 1. ersichtlich nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).