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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4795/18·27.07.2021

Berufungszulassung im Jugendhilfekostenbeitrag: Gewinnanteil als Einkommen (§ 93 SGB VIII)

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zu einem Jugendhilfekostenbeitrag für seinen Sohn. Er rügte ernstliche Zweifel, weil ein steuerlich festgestellter Gewinnanteil aus Gewerbebetrieb nicht in voller Höhe als Einkommen nach § 93 SGB VIII habe berücksichtigt werden dürfen. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil das Vorbringen die tragenden Gründe des VG nicht substantiiert angreift und insbesondere eine fehlende Verfügbarkeit des Gewinnanteils nur pauschal behauptet wird. Auch Einwände zu Belastungen/Schuldverpflichtungen greifen nicht durch, da der 25%-Pauschalabzug die anerkennungsfähigen Belastungen bereits übersteigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen und Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und deren schlüssige Infragestellung.

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Der Einkommensbegriff des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist mangels Detailregelungen zur Einkommensermittlung in wesentlichen Punkten durch eine sinngemäße, eingeschränkte Heranziehung sozialhilferechtlicher Berechnungsgrundsätze (insbesondere der VO zu § 82 SGB XII) zu konkretisieren, soweit dies mit Zweck und System des Kostenbeitragsrechts vereinbar ist.

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Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb kann für die Ermittlung des Einkommens nach § 93 SGB VIII grundsätzlich an den einkommensteuerrechtlich festgestellten Gewinn (§ 15 EStG) angeknüpft werden.

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Wer geltend macht, ein steuerlich zugerechneter Gewinnanteil stehe wegen zwingender gesellschaftsrechtlicher Vorgaben nicht als bereites Mittel zur Verfügung, muss Inhalt und rechtliche Bindungswirkung der Gewinnverwendungsregelung bzw. -beschlüsse nachvollziehbar darlegen.

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Einwendungen zu Belastungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Kostenbeitragsfestsetzung zu begründen, wenn nach den unangegriffenen Berechnungsgrundlagen der pauschale Abzug nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die tatsächlich anerkennungsfähigen Belastungen bereits abdeckt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII§ Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 VO zu § 82 SGB XII§ 13 Abs. 1 und 2 EStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 8353/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat, soweit das Verfahren nicht wegen eines Betrags von 46,39 Euro durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist, die Klage abgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen angenommen, dass der formell nicht zu beanstandende Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 27. November 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2017 im noch streitigen Umfang auch in materieller Sicht rechtmäßig sei. Der Beklagte habe den monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von grundsätzlich 1.438 Euro, mit dem der Kläger zu der für seinen Sohn erbrachten Jugendhilfe (Inobhutnahme und stationäre Hilfe zur Erziehung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 herangezogen wird, nicht überhöht festgesetzt. Insbesondere habe der Beklagte für das errechnete Bruttoeinkommen des Klägers im Jahr 2014 von 125.890 Euro zu Recht den für dieses Jahr einkommensteuerrechtlich festgesetzten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 32.533 Euro in voller Höhe als Einkommen im Sinne von Abs. 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt. Dass der Kläger nur einen Betrag von knapp 4.200 Euro entnommen habe, ändere daran nichts. Von dem sich hiernach ergebenden monatlichen Nettoeinkommen von mindestens - eine etwaige Steuerrückzahlung wäre noch hinzuzurechnen - 7.556,18 Euro verbleibe nach Abzug der 25-Prozent-Pauschale gemäß Abs. 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, also eines Betrags von 1.889,05 Euro, ein bereinigtes Monatseinkommen des Klägers in Höhe von 5.667,13 Euro. Der 25‑pro-zentige Pauschalbetrag komme dem Kläger sehr zugute, da selbst die vom Beklagten anerkannten Belastungen monatlich nur einen Betrag von 1.075,12 Euro ergäben. Zudem habe der Beklagte mit diesem Betrag schon mehr anerkannt als geboten, da z. B. die Rechtsschutzversicherung bereits dem Grunde nach nicht als angemessen i. S. v. Abs. 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII anerkannt werden könne und die Abzugsfähigkeit der monatlichen Raten auf die beiden Kredite des Klägers bei der D.          Bank AG bzw. der U.        AG - insgesamt 283,16 Euro - zumindest zweifelhaft sei.

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Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen.

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Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, der steuerliche Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit als Mitgesellschafter der ... GmbH & Co. KG in Höhe von 32.533 Euro sei zu Unrecht in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt worden, weil von diesen Einkünften neben zu leistenden Steuern lediglich 4.198,17 Euro entnommen worden seien.

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Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen - abgesehen von den in Absatz 1 geregelten Ausnahmen - alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens können zwar gewisse Zweifelsfragen aufkommen. Diese lassen sich jedoch mit den herkömmlichen Ausle-gungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten. Soweit die Gesetzesauslegung nicht zu einer endgültigen Gewissheit mit Blick auf die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe führt, enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens zu schließen ist. Das Gesetz erweist sich insbesondere insoweit als lückenhaft, als es an Einzelheiten zur Ermittlung des Einkommens fehlt, wie sie für das Sozialhilferecht in der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (VO zu § 82 SGB XII) geregelt sind. Diese nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechende Lücke ist durch eine - wenn auch eingeschränkte - analoge Anwendung der einschlägigen sozialhilferechtlichen Normen über die Einkommens-ermittlung zu schließen. § 93 Abs. 1 SGB VIII enthält zwar einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff (vgl. BT-Dr 16/9299, T. . 19). Die darin enthaltene Definition des Einkommens ist jedoch der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet. Angesichts der deutlichen Parallelen zum SGB XII liegt es daher nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber den im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung nicht übernommen hat. Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen

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Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 19 ff., und vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 18 f..

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Dies zugrunde gelegt sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und ohne Rücksicht darauf, ob sie im steuerrechtlichen Sinne Einkünfte sind, als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Verlustausgleich wie im Steuerrecht ist demnach nicht möglich. Bei den zu berücksichtigenden Zuflüssen kann es sich um laufende oder einmalige, regelmäßige oder unregelmäßige Einkünfte handeln.

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Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz/Stähr, SGB VIII, Stand 08/17, § 93 Rn. 5; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 93 Rn. 4.

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Zieht man hinsichtlich der Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit die sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften heran, bestimmt sich das diesbezügliche Einkommen gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 1 VO zu § 82 SGB XII nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 EStG. Danach könnte im Falle des Klägers der für das Jahr 2014 steuerlich gemäß § 15 EStG festgestellte Gewinn sowohl für das Jahr 2014 angesetzt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII) als auch für die für das Jahr 2015 vorzunehmende Einkommensberechnung als früheres Betriebsergebnis berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII).

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Vgl. in Bezug auf Einnahmen selbständig Erwerbstätiger auf § 4 VO zu § 82 SGB XII verweisend auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 23.

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Inwieweit hiervon in Bezug auf steuerlich festgestellte Einkünfte etwa eines Kommanditisten einer KG oder eines Gesellschafters einer GmbH abgewichen werden kann bzw. muss, soweit dieser auf die entsprechenden Gewinnanteile wegen satzungsmäßiger Vorgaben oder etwaiger Beschlussfassungen gesellschaftlicher Organe nicht zurückgreifen kann und diese ihm wirtschaftlich demnach nicht - als sogenannte bereite Mittel - zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben,

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vgl. allgemein zum Erfordernis der Verfügbarkeit etwa Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage (Stand: 31.05.2021), § 93 Rn. 13; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 4; Stähr, in: Hauck/Noftz/Stähr, SGB VIII, Stand 08/17, § 93 Rn. 8; zur Berücksichtigung von Gewinnen aus einer Unternehmergesellschaft auch (bezogen auf das Recht der Grundsicherung) SG Aachen, Urteil vom 24. November 2015 - T. 14 AS 128/15 -, juris Rn. 35,

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kann hier dahinstehen. Der Kläger verweist lediglich pauschal darauf, dass von seinen steuerlich relevanten Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit als Mitgesellschafter in Höhe von 32.533 Euro "aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten" lediglich ein Betrag von 4.198,17 Euro entnommen worden sei und er sich Gewinnverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter beugen müsse. Damit legt er nicht in einer den Anforderungen des Abs. 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass und wie - insbesondere mit welchem konkreten Inhalt - eine Gewinnverteilung bzw. ein Zugriff auf den ihm als Gesellschafter im Jahr 2014 zukommenden Gewinnanteil in gesellschaftsrechtlich zulässiger Weise zwingend ausgeschlossen worden wäre. Auch erstinstanzlich hat der Kläger insoweit lediglich pauschal darauf verwiesen, dass er im Jahr 2014 neben den auf die gewerbliche Tätigkeit entfallenden Steuern nur 4.198,17 Euro entnommen habe und aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung auch nur habe entnehmen dürfen, wohingegen ihm der weitere Gewinnanteil nicht zur Verfügung gestanden habe. Soweit er diesbezüglich auf ein Bestätigungsschreiben seines Steuerberaters von 14. August 2015 Bezug genommen hat, enthält auch dieses keine Angaben zum zwingenden Inhalt einer eventuellen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur Gewinnverwendung. Vielmehr sind hierin allein die Entnahmen zugunsten des Klägers - 22.808,00 Euro für Steuern und 4.198,17 Euro für (sonstige) "tatsächliche Entnahmen" - beziffert. Da der Kläger einen Verfahrensfehler nicht als Zulassungsgrund geltend gemacht hat, kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag näher hätte nachgehen und etwaige sonstige Belege zu einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Kläger hätte anfordern müssen. Mit Blick darauf, dass das Vorbringen des Klägers in erster Instanz in diesem Punkt unsubstantiiert geblieben ist und er trotz mehrfacher Aufforderung im Verwaltungsverfahren, sein Einkommen nachzuweisen, hierzu nichts belegt hat, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht aber auch nicht nahe.

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Ungeachtet dessen sind hiernach immerhin 27.006 Euro entnommen worden, wobei nach dem Vorbringen des Klägers unklar bleibt, für welche Steuern von wem ein weiterer Betrag von 22.808 Euro entnommen worden sein soll und warum dieser Betrag kein (Brutto-)Einkommen i. S. v. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII darstellen soll, obwohl Steuerzahlungen nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII erst vom ermittelten Einkommen in Abzug zu bringen sind, die Einstufung des entsprechenden Geldbetrages als Einkommen i. S. v. Absatz 1 also unberührt lassen.

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Soweit der Kläger abschließend Ausführungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der von ihm eingegangenen und monatlich zu bedienenden Schuldverpflichtungen macht, gehen diese bereits an den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts vorbei, dass die Kostenbeitragsfestsetzung auch unter Zugrundelegung eines 25-prozentigen Pauschalabzugs für Belastungen der Höhe nach nicht rechtswidrig zu Lasten des Klägers erfolgt sei. Auch bei Anerkennung der monatlichen Kreditraten als Belastungen ergibt sich unter Zugrundelegung der weiteren, vom Kläger nicht angegriffenen - und auch nicht ernstlich zweifelhaften - Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Anerkennungsfähigkeit von Belastungen keine höhere als die durch den Pauschalabzug anerkannte Gesamtbelastung von 1.889,05 Euro.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.