Eingabe zur erneuten Prüfung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die erneute Prüfung seines Prozesskostenhilfegesuchs und rügt eine Gehörsverletzung. Das Oberverwaltungsgericht weist die Eingabe zurück und hält sie für eine unzulässige Anhörungsrüge gegen eine nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare PKH-Entscheidung. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Die Erfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrags sind von Amts wegen objektiv zu prüfen; das Unterlassen der PKH-Bewilligung ist keine greifbare Gesetzeswidrigkeit.
Ausgang: Eingabe auf erneute Prüfung des PKH-Gesuchs zurückgewiesen; unzulässige Anhörungsrüge ohne substantiierten Nachweis einer Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, soweit sie sich gegen eine nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Entscheidung über Prozesskostenhilfe richtet.
Die Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO verlangen die substantielle Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben könnte.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein zweitinstanzliches Verfahren sind die Erfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrags nach § 114 ZPO objektiv zu prüfen; die Prüfung kann von Amts wegen erfolgen.
Nicht substantiierte Vorwürfe von Richternwillkür oder Befangenheit begründen keine Gehörsverletzung und können mangelnde Erfolgsaussichten für Prozesskostenhilfe nicht entkräften.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 809/05
Tenor
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Eingabe des Klägers, mit der er beantragt, das Prozesskostenhilfegesuch nochmals zu prüfen, ist kein Erfolg beschieden.
Als Anhörungsrüge im Sinne von § 152a VwGO wäre das Begehren, das sich gegen eine nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Prozesskostenhilfeentscheidung richtet, von vornherein unzulässig. Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO, denn es werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Kläger verschließt sich dem entscheidungstragenden Argument des Senates, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung - d. h. die Beantragung der Berufungszulassung - nicht die nach § 114 ZPO zwingend vorgeschriebene hinreichende Erfolgsaussicht besitzt und lässt nicht ansatzweise den Versuch erkennen, die Feststellung des Senats nachzuvollziehen, Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berufungszulassungsgründen nach §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO seien nicht ersichtlich.
Ob das Begehren nach Einführung der Anhörungsrüge zur Verteidigung gegen greifbare Gesetzeswidrigkeiten" noch als herkömmliche Gegenvorstellung statthaft ist, erscheint zweifelhaft,
verneinend: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 11 ME 131/05 -, NJW 2005, 2171 m.w.N.
kann vom Senat letztlich aber offengelassen werden. Die Darlegungen vermögen dem Senat nämlich keine entsprechende Veranlassung zu geben, von der im Beschluss vom 9. Dezember 2005 getroffenen Entscheidung abzuweichen. Es bedeutet keine greifbare Gesetzeswidrigkeit, dem Kläger für ein zweitinstanzliches Verfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Was die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrags betrifft, hat der Senat die Erfolgsaussichten von Amts wegen nach objektiven Kriterien geprüft, so dass es insoweit nicht auf den subjektiven Verständnishorizont des Klägers, die eventuelle Notwendigkeit seiner fachlichen Beratung durch einen rechtskundigen Anwalt und seine finanzielle Bedürftigkeit ankommt. Ebensowenig findet es eine tragfähige Grundlage, wenn er sinngemäß meint, der soziale Rechtsstaat müsse ihm unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch einen bei überschlägiger Betrachtung aussichtslosen Rechtsstreit finanzieren. Soweit der Kläger sein diesbezügliches Begehren anklangsweise mit dem Vorwurf von richterlicher Willkür (Die Richter verkennen bewusst ... Gleichfalls ignoriert das Gericht...") zu rechtfertigen sucht, handelt es sich um haltlose Unterstellungen.
Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung damit zu begründen versucht, dass er den Einzelrichter als mit der Entscheidung überfordert bezeichnet und daraus, dass dieser sich der Argumentation des Beklagten angeschlossen hat, auch auf seine Befangenheit schließt, entbehrt dies jeden nachvollziehbaren Anhaltspunktes. Dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises C auf Grund des § 3 Abs. 1 BVFG wesentlich enger sind als die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung oder Wiedergutmachung, ist auch nicht etwa eine bloße Parteibehauptung, sondern eine - auf der Grundlage eines Vergleichs der jeweils maßgeblichen Gesetzesvorschriften sorgfältig erwogene - richterliche Feststellung, der der Kläger keine sachlichen Argumente entgegengesetzt hat.
Soweit der Kläger seine Eingabe als Verfassungsbeschwerde" verstanden haben will, ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung berufen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.