Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wurde nicht gewährt, da die Kläger nicht substantiiert darlegten, dass der Zulassungsantrag rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Dafür wären konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Art der Aufgabe sowie glaubhafte Nachweise erforderlich gewesen. Die Kläger tragen die Kosten; Streitwert 10.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil Monatsfrist versäumt und Wiedereinsetzung nicht begründet wurde
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die für die unverschuldete Fristversäumnis maßgebenden Gründe mit dem Antrag oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist substantiiert vorgetragen werden; die bloße Behauptung reicht nicht aus.
Die Glaubhaftmachung einer unvorhersehbaren Verzögerung der Postzustellung erfordert konkrete Angaben zur Aufgabe der Sendung (Datum, Uhrzeit, Einwurf oder Abgabe) und gegebenenfalls geeignete Nachweise, damit Verschulden oder Mitverschulden beurteilt werden können.
Behauptet der Prozessbevollmächtigte, die Sendung sei rechtzeitig abgesandt worden, so genügt dies nicht, wenn nicht die für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen schlüssig und detailliert dargelegt werden.
Ergeben vorgelegte Unterlagen (z. B. Poststempel) nicht den behaupteten rechtzeitigen Versand, ist die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung zu versagen; dem Prozessbevollmächtigten ist sein Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO den Parteien zuzurechnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 653/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil mit der am 25. November 2005 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift die am Montag, dem 21. November 2005 abgelaufene Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2005 zugestellte Urteil versäumt worden ist. Die begehrte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist kann den Klägern nicht gewährt werden.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Dabei setzt § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus, dass die Gründe, die eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis rechtfertigen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist geltend gemacht werden; lediglich deren Glaubhaftmachung kann nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Verfahren über den Antrag nachgeholt werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 1975 - VII C 18.75 -, NJW 1976, 74 f.; vom 19. März 1981 - 6 CB 91.80 -, DÖV 1981, 636 und vom 1. Juni 1991 - 5 B 89.91 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 -, NJW 1994, 402 f.
Mit dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag sind hier jedoch Gründe, die auf eine unverschuldete Fristversäumung schließen lassen, nicht hinreichend dargelegt worden. Das Vorliegen solcher Gründe drängt sich auch nicht anderweitig auf.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger, dessen Verschulden sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zurechnen lassen müssen, lediglich behauptet, er habe den am 18. November 2005 gefertigten Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht Minden noch am selben Tage mit der anderen Tagespost persönlich zur Post gegeben, beinhaltet das nicht die erforderliche substantiierte und schlüssige Darlegung sämtlicher für eine Wiedereinsetzung wesentlicher Tatsachen.
Vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236, und Kummer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2003, Rdnrn. 659, 660.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der 18. November 2005 ein Freitag war und es Postkästen gibt, die nur an Arbeitstagen - d. h. letztmalig im Laufe des Freitages - und nicht mehr am Wochenende (Samstag/Sonntag) geleert werden, sind vielmehr genaue Angaben u.a. dazu erforderlich, wann (an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit) und in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten oder Abgabe in einer bestimmten Postfiliale) der Schriftsatz zur Post gegeben wurde.
Vgl. etwa BFH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - X R 11/04 -, BFH/NV 2005, 1115.
Wer die Versäumung einer Frist - wie hier - mit einer unvorhersehbaren Verzögerung der Postzustellung begründet, muss die Umstände der Aufgabe der Sendung nach Zeit und Ort so genau darlegen, dass das Gericht hinreichend zuverlässig beurteilen kann, ob ein Verschulden oder Mitverschulden an dem verspäteten Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in Betracht kommt.
Vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 Ss 295/01 -, NStZ- RR 2002, 12 m. w. N.
Wäre ein benutzter Briefkasten nach den angeschlagenen Zeiten erst wieder am Montag geleert worden, hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger erkennen können, dass er durch den Einwurf des Zulassungsantrags etwa erst am Freitag Abend unter Zugrundelegung der normalen Postlaufzeiten die am Montag ablaufende Rechtsmittelfrist nicht mehr einhalten konnte und er deshalb einen anderen Weg der Bekanntgabe (Eilzustellungsdienst, Fax) wählen musste. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen drängt sich keineswegs von sich aus auf, dass ein Briefkasten benutzt wurde, der noch am Freitag oder spätestens samstags hätte geleert werden sollen. Dem steht entgegen, dass der Briefumschlag, mit dem der Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht gesandt worden ist, einen Poststempel erst vom 24. November 2005 trägt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).