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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 475/08·17.02.2008

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nach einer einmonatigen Frist des §84 Abs.2 Nr.2 VwGO; der Zulassungsantrag erreichte das Verwaltungsgericht verspätet. Selbst bei einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bliebe der Antrag unzulässig, weil er nicht durch einen nach §67 Abs.1 VwGO befugten Vertreter eingelegt wurde. Die Zulassungsantrag wird verworfen; der Kläger trägt die Kosten, Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen verspäteter Antragstellung und fehlender anwaltlicher Vertretung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §84 Abs.2 Nr.2 VwGO ist nur innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach ordnungsgemäßer Zustellung zulässig.

2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§60 VwGO) kann eine Fristversäumnis heilen, beseitigt jedoch nicht die materielle Unzulässigkeit eines Antrags, der nicht den Vertretungsvorschriften des §67 Abs.1 VwGO entspricht.

3

Zulassungsanträge nach §67 Abs.1 VwGO müssen durch einen zur Vertretung befugten Rechtsanwalt oder eine entsprechend befähigte rechtskundliche Lehrperson eingelegt werden; eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung weist auf diese Pflicht hin.

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Bei Verwerfung eines Zulassungsantrags trifft den Antragsteller die Kostenpflicht des Verfahrens nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist gemäß §§47,52 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 VwGO§ 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ Hochschulrahmengesetz§ 60 VwGO§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4797/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der bei dem Verwaltungsgericht am 16. Januar 2008 und damit nicht mehr innerhalb der einmonatigen, durch ordnungsgemäße (erste) Zustellung (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) am 13. Dezember 2007 in Gang gesetzten und deshalb am Montag, den 14. Januar 2008 abgelaufenen Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingegangene Zulassungsantrag vom 5. Januar 2008 ist ungeachtet der (mit Blick auf die Absendung des Antrages erst am 10. Januar 2008 voraussichtlich zu verneinenden) Frage unzulässig, ob dem Kläger wegen der Fristversäumnis mit Blick auf eine unerwartet lange Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden könnte. Denn auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde nichts daran ändern, dass der in einem solchen Falle noch als fristgerecht gestellt zu behandelnde Zulassungsantrag vom 5. Januar 2008 entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).