Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt – Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht ausreichend nachgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem der Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit durch den Großvater verneint wurde. Streitpunkt ist, ob historische Runderlasse, Einzeleinbürgerung oder Eintragungen im Wehrpass einen heutigen Staatsangehörigkeitserwerb belegen. Das OVG verneint ernstliche Zulassungsgründe nach §124 VwGO: Das Vorbringen begründet keine vernünftigen Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung; prozessuale Einwendungen führen nicht zur Zulassung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, die der Antragsteller substantiiert darzulegen hat.
Bei Feststellungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit genügt zur Entscheidung die richterliche Überzeugung; erforderlich ist in der Regel ein Wahrscheinlichkeitssgrad, der der Gewissheit nahekommt oder vernünftige Zweifel ausschließt.
Ein Runderlass vom 25.11.1939 stellt für sich genommen keine ausreichende Grundlage für einen heute anzuerkennenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dar, weil er vorläufige Regelungen unter Vorbehalt enthielt.
Die Eintragung der Staatsangehörigkeit in einem Wehrpass begründet nicht ohne weiteres die Kenntnis der materiellen Rechtsgrundlage des Eintrags; die Beweiskraft der Urkunde erstreckt sich nicht auf das zugrunde liegende tatsächliche Geschehen.
Ein behaupteter Verfahrensmangel (z. B. unterlassene kriminaltechnische Prüfung einer Urkunde) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6282/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v . § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Feststellung, dass der Runderlass des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich einge- gliederten Ostgebieten vom 25. November 1939 für sich genommen keine Grundlage für einen noch heute anzuerkennenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Großvater des Klägers zu 1. bilde, weil es sich dabei nur um vorläufige Regelungen gehandelt habe, die unter dem Vorbehalt einer endgültigen Regelung gestanden hätten,
vgl. zum Verfahren nach diesem Runderlass auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 19 A 1026/04 -,
sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Zulassungsvortrag vermag auch nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei nicht ausreichend belegt, dass der Vater des Klägers zu 1. nach seiner Geburt am 1940 und bis zu dem Tode seines Vaters - des Großvaters des Klägers zu 1. - am 1941 zusammen mit letzterem durch Einzeleinbürgerung oder auf der Grundlage der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Der erforderliche Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen gegeben sind. Eine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., m. w. N.
Einen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermag das Klagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung vom 23. Januar 2007 nicht zu vermitteln.
Dass sich nach den von den Klägern in dem Verfahren 10 K 6259/05 vorgelegten Stellungnahmen des Bundesarchivs vom 22. Mai 2006 und des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes vom 5. Juli 2006 allein aus der Zugehörigkeit des Großvaters des Klägers zu 1. zu den SS-Totenkopf-Verbänden nicht herleiten lässt, dass der Großvater des Klägers zu 1. zu dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt.
Es macht eine Einzeleinbürgerung (§ 5 der Verordnung i. V. m. Ziffer II (6) des Runderlasses des Reichsministers des Innern zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941) im Lichte der seinerzeitigen Abwesenheit des Großvaters von dem - nach Ziffer IV (22) des genannten Runderlasses für die Ausgabe der Fragebögen und die Aufnahmeentscheidung grundsätzlich zunächst einmal zuständigen und deshalb zu kontaktierenden - früheren Wohnort auch nicht wahrscheinlicher, dass er die materiellrechtlichen Wohnsitzvoraussetzungen für eine Eintragung in die deutsche Volksliste nach § 1 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 erfüllt hat. Auch das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer Einzeleinbürgerung nicht völlig ausgeschlossen. Selbst bei Zugrundelegung der von den Klägern spekulativ angenommenen Möglichkeit von häufigeren Einzeleinbürgerungen in den eingegliederten Ostgebieten gerade auch in der Zeit zwischen März 1941 und dem Tod des Großvaters am 1941 ergibt sich - ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall - jedoch noch kein - vernünftige Zweifel ausschließender - Grad an Wahrscheinlichkeit geschweige denn die Gewissheit über die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens und dessen erfolgreichen Ausgang gerade bezüglich des Alois August Klyta. Insoweit reicht es nicht aus, dass die unter Ziffer IV (22) und (23) des Runderlasses vom 13. März 1941 getroffenen Vorschriften eine Einzeleinbürgerung unter eventueller Verwertung auch der auf der Grundlage der vorläufigen Regelungen des Runderlasses vom 25. November 1939 gewonnenen Ergebnisse lediglich generell denkbar erscheinen lassen. Der vorgelegte Schriftwechsel über die (möglichst zügige) Einbürgerung volksdeutscher Freiwilliger aus Polen bei den Verbänden der Waffen-SS und Polizeidivision mag für eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Einzeleinbürgerung von Angehörigen der Waffen-SS und damit auch der SS-Totenkopfverbände sprechen, lässt einen anderen Hergang im Einzelfall des Großvaters aber nicht ansatzweise ausgeschlossen erscheinen. Als Beweis des ersten Anscheins für eine tatsächlich erfolgte Einzeleinbürgerung des Großvaters des Klägers zu 1. reicht der bloße Hinweis auf das Volkslistenverfahren und den angeführten Schriftwechsel nicht aus.
Der Zulassungsvortrag vermag auch im übrigen die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung, die Angaben zur Staatsangehörigkeit des Großvaters in dessen Wehrpass "Deutsches Reich (früher polnisch)" böten für die Annahme eines Staatsangehörigkeitserwerbs auch auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 d StAngRegG keine ausreichende Grundlage, nicht in Frage zu stellen. Dass sich die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Ungereimtheiten bei den Eintragungen im Wehrpass auf andere Weise als mit der Zugrundelegung bloß eines in Anwendung des Erlasses vom 25. November 1939 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises schlüssig und widerspruchs-frei erklären lassen, ändert nichts daran, dass angesichts der offensichtlich zu unter-schiedlicher Zeit erfolgten Eintragungen nicht mit der notwendigen Sicherheit festge-stellt werden kann, wann und vor allem nach Prüfung welcher Unterlagen die Ein-tragung zur Staatsangehörigkeit vorgenommen worden ist. Die Beweiskraft des Wehrpasses als öffentlicher Urkunde i. S. v. § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, woraus bei Eintragung das Bestehen der bescheinigten deutschen Staatsangehörigkeit hervorging.
Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, weil es das Verwaltungsgericht entgegen dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterlassen hat, die Echtheit des Wehrpasses durch eine kriminaltechnische Untersuchung überprüfen zu lassen. Denn die angefochtene Entscheidung kann auf einem solchen Verfahrensmangel nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht die Echtheit des Wehrpasses unterstellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).