Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichendem Zulassungsvorbringen (§ 124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit dem Vortrag, die Änderungskündigung sei arbeitsrechtlich offensichtlich unwirksam. Das OVG verneint ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da das Vorbringen keine substantiierten Angaben zur Arbeitsmenge und Belastung enthält. Eine Aufklärungsrüge ist wegen Rügeverlust unbeachtlich. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger, nicht aber die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten, nicht jedoch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus.
Die Behauptung, eine Änderungskündigung sei arbeitsrechtlich offensichtlich unwirksam, erfordert eine substantiierte Darlegung tatsachenbegründeter Umstände (z. B. konkrete Angaben zur Arbeitsmenge und täglichen Belastung); bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt nur dann zu Rügenfortbestand, wenn dargelegt wird, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt wurde; fehlt dies, tritt Rügeverlust ein.
Bei Ablehnung des Zulassungsantrags hat der Antragsteller die Kosten des zulassungsfreien Zulassungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO zu tragen; aus Billigkeitsgründen können die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entfielen, wenn diese keinen Antrag gestellt haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2821/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rüge, die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Änderungskündigung sei offenkundig und hätte dementsprechend vom Verwaltungsgericht nach dessen eigenem Maßstab zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden müssen, greift nicht durch.
Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2005 näher ausgeführt hat und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kann der Kläger bestimmte Tätigkeiten, die er früher erbracht hat, nicht mehr wahrnehmen. Dass der Umfang der verbliebenen Tätigkeiten offensichtlich eine Vollzeitstelle erfordert und danach die Änderungskündigung aus arbeitsrechtlichen Gründen offensichtlich nicht gerechtfertigt ist, ist mit der Zulassungsschrift weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Hierfür genügt es nicht, wie im Zulassungsverfahren erfolgt, den Umstand zu thematisieren, dass die nach Auffassung des Klägers erforderlichen Angaben zur Arbeitsmenge fehlen; vielmehr erfordert eine Argumentation, die auf die offensichtliche Unwirksamkeit der Änderungskündigung in arbeitsrechtlicher Hinsicht abhebt, die substantiierte Darlegung eben jener Umstände, die die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung in tatsächlicher Hinsicht begründen. Schlüssige Angaben zur Arbeitsmenge und der daraus resultierenden arbeitstäglichen Belastung des Klägers in zeitlicher Hinsicht sind mit dem Zulassungsvorbringen indes nicht einmal ansatzweise dargelegt worden.
Hinsichtlich der des weiteren erhobenen Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist Rügeverlust eingetreten. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005
- 12 A 3654/04 -.
Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2005 die Notwendigkeit der Beweiserhebung zu seiner Auslastung, zu den einzelnen Vorgängen um die Beauftragung und Sachkunde des Betriebsarztes und zur Notwendigkeit der Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens des TÜV gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und das Unterlassen gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.
Soweit mit der Frage, warum das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, er sei mit Büroarbeiten zeitlich voll ausgelastet, nicht gewürdigt habe, zugleich die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden sollte, ist ein Verfahrensfehler schon deshalb nicht dargetan, weil das Vorbringen entgegen dem Einwand des Klägers Gegenstand der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, dem Kläger nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).