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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4704/19·16.01.2022

Berufungszulassung im Jugendhilfekostenerstattungsstreit abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag einer Kommune auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Kostenerstattung im Jugendhilferecht ab. Die Beklagte rügte ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) insbesondere wegen des Interessenwahrungsgrundsatzes bei vorrangiger Erstattungspflicht eines Beigeladenen. Das Vorbringen genüge den Darlegungsanforderungen nicht, weil es sich nicht mit den tragenden Erwägungen des VG (u.a. Treuwidrigkeit wegen jahrelanger Untätigkeit der Beklagten; Weiterleistung nach Zuständigkeitswechsel) auseinandersetze. Für den Zeitraum 1.4.2015–16.7.2015 fehlte zudem jede Auseinandersetzung mit einer selbständig tragenden Begründung, wonach der Einwand des Interessenwahrungsgrundsatzes bei Weiterleistung nicht greift.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Kostenerstattungsentscheidung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind im Zulassungsverfahren nur dargelegt, wenn sich der Antragsteller substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Wer die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, muss die angegriffenen tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen konkret bezeichnen; pauschale oder nur ausschnittsweise Einwände genügen nicht.

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Der Einwand des Interessenwahrungsgrundsatzes kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn sich der in Anspruch genommene Träger selbst über längere Zeit interessenwidrig verhalten und eine naheliegende Klärung/Abgabe an einen vorrangig Verpflichteten unterlassen hat.

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Leistet ein Jugendhilfeträger nach Zuständigkeitswechsel aufgrund gesetzlicher Weiterleistungspflicht, kann dem daraus folgenden Kostenerstattungsanspruch der Einwand der Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes nicht entgegengehalten werden.

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Setzt sich der Zulassungsantrag nicht mit einer selbständig tragenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinander, ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel insoweit nicht dargelegt.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 86 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VIII§ 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 12127/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklage trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme deraußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 208.724,43 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich die Beklagte lediglich gegen die dem Antrag des Klägers stattgebende Entscheidung, nicht aber gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO insoweit zuzulassen ist.

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Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage, gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der im Hilfefall O.   K.    L.        im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 12. Februar 2016 und im Hilfefall N.         L.        im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 11. April 2016 entstandenen Kosten, nur hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 16. Juli 2015 entstandenen Kosten (nebst Rechtshängigkeitszinsen) stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Erstattung ungedeckter Jugendhilfeaufwendungen für N.         und O.   K.    in der Zeit vom 3. Dezember 2013 bis 30. September 2014, hat es abgewiesen.

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Für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 ergebe sich der Anspruch des Klägers aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dieser sei in der Zeit nach § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VIII für die Hilfeleistungen zuständig gewesen, da die allein noch lebende Mutter von Mai 2011 bis Ende März 2015 dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe; deren Wohnen in der Gastfamilie sei jedenfalls als "sonstige Wohnform" anzusehen. Der Anspruch richte sich auch gegen die Beklagte, da die Mutter in deren Bereich vor Aufnahme in die (erste) Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Für die Zeit ab dem 1. April 2015 bis zum 16. Juli 2015 folge der Anspruch des Klägers aus §§ 89 c Abs. 1 Satz 1, 86c Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Er sei in dieser Zeit nicht mehr nach § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VIII zuständig gewesen, sondern habe als bisher örtlich zuständiger Träger weiter geleistet; denn die Mutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers mit dem Auszug bei der Gastfamilie und der Aufnahme in der LVR-Klinik Ende März 2015 aufgegeben. Die Zuständigkeit sei auf die Beklagte gewechselt, da der - nunmehr maßgebliche - gewöhnliche Aufenthalt der Kinder vor Beginn der Leistung im Bereich der Beklagten (elterliche Wohnung) gewesen sei.

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Den Kostenerstattungsansprüchen stehe hinsichtlich des Hilfefalls von N.         nicht der Interessenwahrungsgrundsatz entgegen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger beim - aufgrund deren geistiger Behinderung - vorrangig verpflichten Beigeladenen eine Erstattung der ihm seit dem 1. Oktober 2014 bis zum 11. April 2016 entstandenen Kosten hätte erreichen können und ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X bestehen bzw. bestanden haben dürfte. Eine Berufung der Beklagten auf den Interessenwahrungsgrundsatz sei jedoch treuwidrig, weil sie selbst über mehrere Jahre ihre Interessen nicht gewahrt habe. Sie habe ab dem Jahr 2006 zahlreiche Hinweise auf die geistige Behinderung der Hilfeempfängerin erhalten. Obwohl ihr die Möglichkeit der Zuständigkeit des Beigeladenen bekannt gewesen sei, habe sie nicht die Abgabe an diesen betrieben, was von vornherein eine Übernahme des Hilfefalls durch den Kläger verhindert hätte. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers, der eine weitere Aufklärung betrieben und die Fallabgabe an den Beigeladenen erreicht habe, wiege gegenüber derjenigen der gänzlich untätig gebliebenen Beklagten weniger schwer. Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Zeitraum 1. April 2015 bis 16. Juli 2015) könne die Beklagte zudem auch deswegen nicht die Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes einwenden, weil sie selbst nunmehr zuständig geworden und der Kläger lediglich zur Weitergewährung verpflichtet gewesen sei.

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Die Klage für den Zeitraum ab dem 17. Juli 2015 sei unbegründet. Ein Anspruch aus § 89e SGB VIII scheide wegen der entfallenen Zuständigkeit des Klägers - diese lag bei der Stadt X.         wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in deren Bereich - aus. Der Kläger habe vielmehr einen Anspruch gegen die Stadt X.         , die sich wiederum bei der Beklagten schadlos halten könne; ein Durchgriffsanspruch sei insoweit nicht vorgesehen.

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Die Widerklage habe keinen Erfolg. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung der in den Hilfefällen N.         und O.   L.        im Zeitraum vom 3. Dezember 2013 bis 30. September 2014 aufgewandten Jugendhilfekosten nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Zwar seien die Kosten im Rahmen der Verpflichtung zur Weiterleistung nach § 86c SGB VIII aufgewendet worden. Der Kläger könne dem jedoch nach Treu und Glauben seinen eigenen Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII entgegenhalten. Letzterem könne die Beklagte auch im Fall N.         ihrerseits nicht den Interessenwahrungsgrundsatz entgegenhalten, weil sie sich selbst interessenwidrig verhalten habe.

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Diese ausführlich näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

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Die Beklagte wendet sich mit ihrem Zulassungsvorbringen lediglich gegen die An-nahmen des Verwaltungsgerichts, dass dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Hilfefalls N.         (Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 11. April 2016 bzw. 16. Juli 2015) - trotz des vorrangigen Erstattungsanspruchs gegen den Beigeladenen - nicht der Interessenwahrungsgrundsatz entgegen stehe; denn eine Berufung der Beklagten auf diesen Grundsatz sei treuwidrig, weil sie selbst über mehrere Jahre ihre Interessen nicht gewahrt habe. Die Beklagte macht insoweit allein geltend, ein eigenes treuwidriges Verhalten könne ihr bzw. ihrer Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz nur für die (im Zulassungsverfahren nicht mehr streitbefangene) Zeit vom 3. Dezember 2013 bis zum 30. September 2014 entgegengehalten werden, also für einen Zeitraum, in dem sich wechselseitige Erstattungsansprüche gegenüber gestanden hätten (Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus § 89c SGB VIII und Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 89e SGB VIII). Das sei für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2014, also nach der Übernahme des Hilfefalles durch den Kläger und dessen alleiniger Verantwortlichkeit dafür nicht mehr der Fall, weil sie, die Beklagte, ab dieser Zeit keinen Erstattungsanspruch gegen den Kläger (§ 89c SGB VIII) mehr gehabt habe. Außerdem sei sie, die Beklagte, nach der Fallübernahme durch den Kläger mangels eigener Leistungserbringung nicht mehr zur Inanspruchnahme des Beigeladenen berechtigt gewesen.

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Damit sind ernstliche Zweifel an der angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig dargelegt. Denn das Zulassungsvorbringen setzt sich mit den verschiedenen Gesichtspunkten, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des ihrerseits treuwidrigen Verhaltens der Beklagten und insbesondere der demgegenüber weniger schwer wiegenden Obliegenheitsverletzung des Klägers angeführt hat, in keiner Weise auseinander. Der für das Verwaltungsgericht maßgebliche Umstand, dass die Beklagte selbst über die vielen Jahre ihrer eigenen Zuständigkeit wegen zahlreicher Hinweise auf die geistige Behinderung der Leistungsempfängerin nicht die Abgabe des Hilfefalls N.         an den Beigeladenen betrieben hat und es anderenfalls (also bei Abgabe an den Beigeladenen) von vornherein weder zur Übernahme durch den Kläger noch zur Leistungsverpflichtung des Klägers gekommen wäre, wird mit dem Zulassungsvorbringen überhaupt nicht aufgegriffen. Diese Erwägung wird insbesondere auch nicht in Frage gestellt durch den (einzigen) Einwand der Beklagten, es hätten ab dem 1. Oktober 2014 keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestanden und sie selbst habe ab diesem Zeitpunkt keine Erstattung vom Beigeladenen mehr erlangen können. Denn die Erwägung des Verwaltungsgerichts bezieht sich - ungeachtet einer Wechselseitigkeit der Ansprüche und eigener Ansprüche der Beklagten gegen den Beigeladenen - darauf, welche Bedeutung das Verhalten bzw. der Untätigkeit der Beklagten in der Vergangenheit (während ihrer eigenen Zuständigkeit) dafür hat, ob sie sich auch nach der Übernahme durch den Kläger noch auf den Interessenwahrungsgrundsatz berufen kann. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass gerade auch für diesen Zeitraum die Obliegenheitsverletzung des Klägers weniger schwer wiegt als diejenige der Beklagten und eine solche, zeitlich frühere Obliegenheitsverletzung der Beklagten ihre Berufung auf die (erst spätere) Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatz durch den Kläger auch treuwidrig erscheinen lassen kann. Mit dem im Rahmen der Treuwidrigkeit ebenfalls relevanten Umstand, dass der Kläger - anders als die Beklagte - eine weitere Aufklärung des Falles betrieben und dann die Abgabe des Hilfefalls an den Beigeladenen sowie dessen Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht zum 12. April 2016 erreicht hat, setzt sich die Beklagte ebenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander.

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Angesichts des beschränkten Zeitraums des hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs (nach dem erstinstanzlichen Antrag spätestens endend am 11. April 2016 mit der Abgabe an den Beigeladenen) bedarf es auch keiner weiteren Vertiefung, für welchen darüber hinausgehenden Zeitraum die Obliegenheitsverletzung des Klägers (Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes) noch - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - als "weniger schwer" eingestuft werden könnte als diejenige der Beklagten. Dass der Kläger dem Einwand, er habe den Interessenwahrungsgrundsatz verletzt, nicht für eine zeitlich unbegrenzte Dauer des Hilfefalles die frühere Obliegenheitsverletzung der Beklagten hätte entgegenhalten können, liegt auf der Hand. Für den hier streitbefangenen Zeitraum sind indessen keine ernstlichen Zweifel ersichtlich.

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Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Zulassungsantrag im Hinblick auf die Feststellung der Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 16. Juli 2015 schon deswegen keinen Erfolg, weil sich die Beklagte mit der dazu angeführten, selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 44 des Urteilsabdrucks) überhaupt nicht auseinandersetzt. Danach konnte dem für diesen Zeitraum aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Anspruch des Klägers (wegen Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter im Bereich des Klägers nicht mehr aus § 89e Abs. 1 SGB VIII) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW ohnehin keine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes entgegengehalten werden, weil er in diesem Zeitraum lediglich aufgrund seiner Verpflichtung zur Weiterleistung nach Zuständigkeitswechsel geleistet hat.

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Soweit die mit dem Zulassungsantrag angegriffene verwaltungsgerichtliche Feststellung zur Kostenerstattungspflicht der Beklagten auch den Hilfefall des weiteren Kindes O.   K.    betrifft, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts entnehmen, was insoweit auf ernstliche Richtigkeitszweifel führen könnte. Die Rügen der Beklagten zum Interessenwahrungsgrundsatz und zur Treuwidrigkeit können nur im Hinblick auf die allein im Hilfefall der geistig behinderten N.         bestehende vorrangige Leistungsverpflichtung des Beigeladenen Relevanz entfalten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 VwGO und orientiert sich an den geltend gemachten Beträgen für den im Zulassungsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 16. Juli 2015.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).