Berufungszulassung zu Pflegewohngeld: Teilgewährung, Teilablehnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Das OVG lässt die Berufung für den Zeitraum 5. Juli 2014 bis 1. Dezember 2015 zu, da aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgen. Für den Zeitraum 1. bis 4. Juli 2014 wird die Zulassung abgelehnt, weil sich die Klägerin nicht mit der eigenständigen Annahme des Verwaltungsgerichts (bestandskräftiger Ablehnungsbescheid) auseinandergesetzt hat. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Zulassung der Berufung für 5.7.2014–1.12.2015 gewährt; Zulassungsantrag für 1.7.2014–4.7.2014 abgelehnt mangels Auseinandersetzung mit bestandskräftigem Ablehnungsbescheid
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung begründet.
Fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit einer insoweit selbständig entscheidungstragenden Annahme der Vorinstanz, so ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargetan.
Die Zulassungsprüfung kann differenziert nach streitigen Zeiträumen erfolgen; die Zulassung kann für einen Teilzeitraum erteilt und für andere Teilzeiträume abgelehnt werden.
Die Entscheidung über die Kosten kann der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden, wenn die Zulassung nur teilweise erfolgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 7332/16
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die auf eine Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin gerichtete Klage hinsichtlich eines Zeitraums vom 5. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 abgewiesen hat. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit Blick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich dieses Zeitraums stehe das Fehlen eines Antrags der Gewährung von Pflegewohngeld entgegen.
Im Übrigen - hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 4. Juli 2014 - wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil die Klägerin sich mit der insoweit selbständig entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, einer Bewilligung von Pflegewohngeld stehe eine bestandskräftig gewordene Ablehnung durch Bescheid vom 25. März 2014 entgegen, nicht auseinandergesetzt und demnach diesbezüglich keinen Zulassungsgrund i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt insgesamt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.