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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4661/06·06.02.2008

Zulassung der Berufung abgelehnt – Feststellungsklage mangels streitigen Rechtsverhältnisses unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Feststellungsklage. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 VwGO) bestehen und ob ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil die Vorinstanz die Klage zu Recht als unzulässig wegen fehlenden streitigen Rechtsverhältnisses abgewiesen hatte und das Vorbringen der Kläger überwiegend nur erstinstanzliche Wiederholungen enthielt. Die Kläger wurden zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens verpflichtet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Feststellungsklage als unzulässig mangels streitigen Rechtsverhältnisses eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn kein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

2

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

3

Für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine substanziierte Darlegung erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5240/05

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht mangels eines streitigen Rechtsverhältnisses als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat weder in diesem Verfahren noch im vertriebenenrechtlichen Verfahren der Kläger (12 A 1277/06) die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Großvater des Klägers zu 1. und die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1. bestritten. Ergänzend wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die durch das Zulassungsvorbringen, das sich im wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, nicht in Frage gestellt wird. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 ist die Beklagte zudem nach Aushändigung der von den Klägern nur zur Gerichtsakte eingereichten Unterlagen in die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger eingetreten; auf ihre Anforderung von Personenstandsurkunden vom 22. November 2006 zur Prüfung der ehelichen Geburt der jeweiligen Bezugsperson haben die Kläger nach Aktenlage indes bislang nicht reagiert. Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 40.000 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und

- hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.