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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4657/06·28.04.2008

Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt: Bindungswirkung der Bestandskraft im BVFG-Verfahren

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtBVFG / AussiedlerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung von Aufnahmebescheiden nach dem BVFG. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. Maßgeblich ist die bestandskräftige Feststellung im Bescheinigungsverfahren (§ 15 BVFG), die ein abweichendes Ergebnis im Aufnahmeverfahren ausschließt; prozessökonomische Gründe sprechen gegen Fortführung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; bestandskräftige Feststellung im §15 BVFG schließt abweichenden Aufnahmebescheid aus

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; Fehlen solcher Zweifel führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.

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Liegt ein Fehler in der Begründung vor, rechtfertigt dies ein Rechtsmittel nur dann, wenn der Fehler das endgültige Ergebnis beeinträchtigen kann; ein rein formaler Begründungsmangel rechtfertigt aus prozessökonomischen Gründen nicht die Fortführung eines Verfahrens.

3

Eine bestandskräftige Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft oder ihres Fehlens im Bescheinigungsverfahren gemäß § 15 BVFG bindet das spätere Aufnahmeverfahren nach § 27 BVFG insoweit, dass dieses nicht zu einem abweichenden materiell-rechtlichen Ergebnis führen kann.

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Die Erteilung eines Aufnahmebescheides setzt die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft voraus; wenn diese Voraussetzungen (z. B. fehlende deutsche Sprachkenntnisse nach § 6 Abs. 2 BVFG) bestandskräftig verneint sind, kommt ein Aufnahmebescheid nicht in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 144 Abs. 4 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 15 Abs. 1 BVFG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1375/06 (9 K 837/06 VG Köln)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Abweisung der Klage begegnet, wie den Klägern bereits mit Anhörungsverfügung vom 27. Februar 2008 dargelegt worden ist, jedenfalls aus anderen als den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 - und vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 -, m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 101.

5

Das ist hier der Fall. Denn die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und der Einbeziehung der Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ungeachtet der verfahrensrechtlichen Einkleidung als Erstverfahren oder als Antragsverfahren, das auf ein Wiederaufgreifen des bereits durchgeführten Verfahrens auf Erteilung eines originären Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und Einbeziehung der Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Bescheid gerichtet ist, setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Härteweg nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG voraus, dass der Kläger zu 1. die materiell- rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Nach negativem Abschluss des Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens gem. § 15 Abs. 1 BVFG steht jedoch bestandskräftig fest, dass der Kläger zu 1. nicht Spätaussiedler ist - und zwar zum einen, da er das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zum anderen nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, da er nicht über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist diese bestandskräftige Feststellung für das vorliegende Verfahren auch maßgeblich.

6

Vgl. etwa zur Bindung im Einbürgerungsverfahren, BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 ff.

7

Dies ergibt sich schon aus dem Verhältnis dieser beiden Verfahren zueinander. Im Aufnahmeverfahren, das im Wesentlichen dem kontrollierten Zustrom von Aussiedlungswilligen in die Bundesrepublik dient, werden die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft lediglich vorläufig geprüft.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994

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- 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938ff.

10

Im Bescheinigungsverfahren gemäß § 15 BVFG hingegen wird endgültig über den Spätaussiedlerstatus als Grundlage für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG entschieden. Liegt demnach eine bestandskräftige endgültige Feststellung betreffend die Spätaussiedlereigenschaft nach dem Bescheinigungsverfahren vor, kann ein erneutes Aufnahmeverfahren gemäß § 27 BVFG nicht zu einer abweichenden Entscheidung betreffend die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft führen.

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Soweit die Kläger geltend machen, dass die Entscheidung über die Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 15 BVFG ins Leere gehe, da sie nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor der Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides ergehen dürfte, vermag der Senat dem angesichts des verbindlichen Rechtscharakters einer Entscheidung nach § 15 BVFG nicht zu folgen. Die von den Klägern zum Beleg ihrer Auffassung zitierte Entscheidung (Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 A 863/07 -) befasst sich noch nicht einmal mit dem angegebenen Thema. Sie verhält sich vielmehr dazu, dass ein Einbeziehungsbescheid in Entstehung und Bestand vom Aufnahmebescheid der Bezugsperson abhängig ist und folglich ins Leere geht, wenn die Bezugsperson schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Einbeziehungsbescheides nicht mehr lebte.

12

Kann danach ein Aufnahmebescheid dem Kläger zu 1. nicht erteilt werden, bleibt auch das Begehren der Klägerinnen zu 2. und 3. auf Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid erfolglos.

13

Die Rechtssache hat auch nicht etwa grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wie die Kläger, die noch nicht einmal eine aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Frage formuliert haben, in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2008 meinen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).