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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4631/00·18.02.2003

Ablehnung von PKH und Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Anwalts und rügt die Nichtzulassung der Berufung. Das Gericht lehnt die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung als unzulässig zurück. Begründend stellt das Gericht auf fehlende fristgerechte Benennung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts und auf die seit 1997 geltende Unanfechtbarkeit von Nichtzulassungsentscheidungen ab.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt es daran, ist PKH zu versagen.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller fristgerecht ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe eingereicht hat.

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Bei Verfahren mit Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO obliegt es dem Antragsteller, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen zur Vertretung bereiten Anwalt ausfindig zu machen und diesem das Gericht zu benennen.

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Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unzulässig, seit § 131 VwGO aufgehoben ist; die Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 114 ZPO, § 121 Abs. 1 und 5 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO§ 67 Abs. 1 VwGO§ 121 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO§ 121 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO§ 131 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2616/96

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Voraussetzungen der §§ 114 und 121 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist könnten für einen solchen Antrag nur dann Erfolgsaussichten bestehen, wenn der Klägerin wegen der eingetretenen Fristversäumnis nach § 60 Abs.1 und 2 VwGO auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

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Das ist hier nicht der Fall.

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Zwar ist grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat und er nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Antragsteller ein vollständiges Gesuch einreicht. Nur wenn er diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, so dass die Fristversäumnis unverschuldet ist.

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Gilt - wie im vorliegenden Fall - nach § 67 Abs. 1 VwGO für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ein Vertretungserfordernis, obliegt es dem Antragsteller grundsätzlich auch, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl ausfindig zu machen und diesen dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zu benennen, damit eine Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO möglich wird.

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Fristgerechte Bemühungen um einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt sind nämlich einem um Prozesskostenhilfe für ein Verfahren mit Vertretungserfordernis nachsuchenden Antragsteller ebenso zuzumuten wie einem Antragsteller, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nicht bedarf.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Januar 2002 - 12 A 169/00 - mit weiteren Nachweisen.

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An der Benennung eines zur Vertretung der Klägerin bereiten Anwalts bis zum Ablauf der mit dem 18. August 2000 verstrichenen Rechtsbehelfsfrist fehlt es.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die erforderliche Benennung mit dem Schreiben vom 19. Februar 2001 nachgeholt worden ist, in dem die Klägerin weiterhin keinen Anwalt, sondern allein eine Anwaltskanzlei, nämlich die Kanzlei G. und V. in M., als vertretungsbereit für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angegeben hat. Denn sie hat jedenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, warum es ihr nicht schon früher möglich gewesen ist, dem Erfordernis, einen vertretungsbereiten Anwalt zu benennen, zu genügen. Auf die hierzu erfolgte gerichtliche Aufforderung in der Verfügung des Vorsitzenden des beschließenden Senates vom 6. Februar 2001 hat sie lediglich angegeben, sie habe auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewartet, weil sie ohne Geld keinen Anwalt beauftragen könne. Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass sie für die Anfrage, ob ein Anwalt ihren Prozess bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen werde, gerade kein Geld benötigt, weil die bloße Anfrage keine Anwaltsgebühr entstehen lässt. Auf eine damit zugleich behauptete Unsicherheit hinsichtlich der Erfordernisse bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe kann die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen, weil es ihr oblegen hätte, sich rechtzeitig - etwa auf der Rechtsantragsstelle eines Gerichtes - beraten zu lassen.

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Vor diesem Hintergrund ist auch kein Raum für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO.

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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil vom 26. Juni 2000 ist unzulässig. Die Vorschrift des § 131 VwGO, auf die die Klägerin sich beruft und nach deren Absatz 5 in bestimmten Fällen die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochen werden konnte, wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (Bundesgesetzblatt I S. 1626 ff.) aufgehoben und galt nur bis zum 31. Dezember 1996. Grundsätzlich steht seither die Berufung den Beteiligten nur zu, wenn sie zugelassen wird. Ein die Zulassung ablehnender Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Macht das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keinen Gebrauch von der ihm seit dem 1. Januar 2003 eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, ist ebenfalls keine Beschwerde eröffnet. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe die Klage vor dem Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG erhoben. Denn nach den in diesem Gesetz in Art. 10 enthaltenden Überleitungsvorschriften richtete sich die Zulässigkeit der Berufungen nicht mehr nach dem bisherigen Recht, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil erging, nach dem 1. Januar 1997 geschlossen worden ist. So liegt der Fall hier.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.