Zulassung der Berufung: Abgrenzung betreutes Wohnen vs. vollstationäre Leistung (SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zu, weil das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform aufzeigt. Streitfragen betreffen insbesondere die Einbeziehung von Unterkunftskosten, das Hausrecht des jungen Menschen und die Betreuungsintensität. Das Gericht verweist auf uneinheitliche Rechtsprechung und Fachgutachten und hält deshalb eine obergerichtliche Klärung für geboten.
Ausgang: Berufung des Klägers wird gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zur Entscheidung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufzeigt, die ober- oder höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.
Bei der Abgrenzung zwischen vollstationärer sonstiger betreuter Wohnform und ambulanter betreuter Leistung kommt es vorrangig auf die konkrete Betreuungsintensität und die organisatorische Institutionalisierung der Betreuung an.
Sprechen die Abrechnung und Praxis dagegen, dass Unterkunftskosten Teil der von der Leistung erfassten Aufwendungen sind, und mietet der Leistungsberechtigte die Wohnung selbst, so spricht dies gegen eine Annahme von Hilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses.
Die Kosten i.S.v. §91 Abs.3 SGB VIII umfassen auch die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt einschließlich Wohnkosten sowie die Kosten für pädagogische Leistungen.
Die Frage, ob eine besondere Wohnform der Zulassung nach §45 SGB VIII bedarf, ist unter Berücksichtigung des dem jungen Menschen zustehenden Hausrechts und des Vorliegens eines institutionalisierten Betreuungsrahmens zu prüfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2523/12
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Zulassung der Berufung erfolgt auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dessen Geltendmachung konkludent in der von ernstlichen Zweifeln an der Richtig-keit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten ist. Das Zulassungsvorbringen offenbart besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform, die ober- und höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.
Vgl. dazu: DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. Dezember 2013, in: JAmt 2014, 81 ff., m.w.N.; entscheidende Fragen offenlassend auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 12 A 1634/10 -.
Von der Gewährung von Hilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses dürfte kaum auszugehen sein, wenn – wie hier – die Gewährung von Unterkunft nach der Kostenberechnung für die Jugendhilfemaßnahme nicht in die abgerechnete Leistung einbezogen ist und der Kläger die Wohnung persönlich auf eigene Kosten – wenn auch unter Mithilfe und Kontrolle des Jugendamtes – angemietet hat.
Siehe dazu, dass die Kosten i.S.v. § 91 Abs. 3 SGB VIII auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt einschließlich Wohnkosten und Kosten für die pädagogischen Leistungen umfassen: VG Bremen, Urteil vom 3. Juni 2010 - 5 K 3746/07 -, juris.
Unter diesen Voraussetzungen wäre – weil dem jungen Menschen das Hausrecht zusteht - auch das Vorliegen einer nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung zweifelhaft. So gesehen könnte viel dafür sprechen, dass es für die Abgrenzung von vollstationärer Leistung zu ambulanter Leistung entscheidend auf die „Betreuungsintensivität“ ankommt.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Mai 2013 - AN 14 K 12.01971 -, juris; VG München, Urteil vom 26. Januar 2011 - M 18 K 09.6031 -, juris; VG Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 - 26 K 6023/09 -, juris.
Dabei wiederum dürfte sich die Frage stellen, ob – damit die besondere Wohnform einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bietet – ein Angebotskonzept ausreicht, das an den normalen Dienstzeiten der städtischen Sozialarbeiter ausgerichtet ist, die nur für den Notfall auch außerhalb dieser Zeiten für den jungen Menschen per Handy erreichbar sind.