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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 458/05·29.06.2006

Zulassung der Berufung abgelehnt – Streit um deutsche Sprachfähigkeit (§ 6 Abs. 2 BVFG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung, wonach ihm die Fähigkeit zum Führen eines einfachen deutschsprachigen Gesprächs nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG abgesprochen wurde. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab. Es sieht keine Gehörsverletzung, hält den Hilfsbeweisantrag für unzulässig als Ausforschungsbeweis und bemängelt die unsubstantiierte Fernbleibenserklärung des Klägers vom Verhandlungstermin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Anhörungsrüge und Hilfsbeweisantrag erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nur, wenn substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.

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Ein Hilfsbeweisantrag, der lediglich auf spekulative Ermittlungen abzielt, kann als unzulässiger Ausforschungsbeweis zurückgewiesen werden, wenn die vorgetragenen Tatsachen keine konkreten Anhaltspunkte für den behaupteten Sachverhalt liefern.

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Zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen zu können, reicht das Behaupten, lediglich einzelne Wörter sprechen zu können, nicht aus.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags ist auch gerechtfertigt, wenn die Partei ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht nachkommt und behauptete Hinderungsgründe nicht glaubhaft macht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 3034/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags findet eine Stütze im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsbeweisantrag zu Recht als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt. Wie unstreitig ist, hat der Kläger im Aufnahmeantrag selbst angegeben, er spreche nur einzelne Wörter. Auf die Einladung zum Sprachtest hat er mitgeteilt, dass er über geringe Deutschkenntnisse verfüge; dem Sprachtest ist er ferngeblieben. Weitere konkrete Tatsachen, die den Schluss gerechtfertigt hätten, dass der Kläger entgegen seinen eigenen Angaben doch mehr als nur einzelne Wörter in deutscher Sprache sprechen kann, lagen dem Verwaltungsgericht nicht vor. Im Widerspruchs- und im Klageverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden; der Kläger hat der Beklagten lediglich angeboten, einen erneuten Sprachtest durchzuführen.

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Soweit der Kläger darauf hinweist, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er in seinem Aufnahmeantrag angegeben habe, seine deutschen Sprachkenntnisse von seinen Großeltern erworben zu haben, führt dies nicht weiter, da sich hieraus nichts zum hier in Frage stehenden Umfang seiner Sprachkompetenz ergibt.

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Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen zu können, nicht ausreicht, lediglich "einzelne Wörter" sprechen zu können, war das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Tatsachen nicht gehalten, dem insoweit "ins Blaue hinein" gestellten Hilfsbeweisantrag zu entsprechen und in eine Sachverhaltsermittlung einzutreten.

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Unabhängig davon ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auch deshalb zu Recht erfolgt, weil der Kläger ohne Glaubhaftmachung tragfähiger Gründe den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen und damit seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht genügt hat. Dem im Vertagungsantrag behaupteten Hinderungsgrund, es sei ihm unmöglich, im Termin zu erscheinen, da er keinen Urlaub bekomme und seinen Jahresurlaub erst im April 2005 nehmen könne, fehlt es an jeglicher Substantiierung und Glaubhaftmachung (etwa durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seines Arbeitgebers).

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War danach davon auszugehen, dass es an dem Bestätigungsmerkmal der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, fehlte, kommt es auf die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinte - Frage, ob der Kläger sich nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, und die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensfehler nicht mehr an.

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Dementsprechend kommt auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, der ebenso wie die Bestimmung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein faires Verfahren sicherstellt, nicht in Betracht.

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Mit Blick auf das Vorstehende scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach

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§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).