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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4568/06·13.02.2007

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Minden. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil der formell wirksame Zulassungsantrag unzulässig wäre, keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorliegen und kein vollständiges PKH-Gesuch fristgerecht eingereicht wurde. Gerichtskosten im PKH-Verfahren fallen nicht an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für einen Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unmittelbar vom Prozessbeteiligten ohne Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig; die Zulassungserklärung muss durch einen Rechtsanwalt oder entsprechend befähigten Rechtslehrer erfolgen.

2

Prozesskostenhilfe zur Begründung oder Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nur zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO besteht.

3

Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsbehelfsfrist kommt nur in Betracht, wenn innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist; hierzu gehört die auf dem Vordruck abzugebende Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO).

4

Für das Bewilligungsverfahren nach § 166 VwGO sind keine Gerichtsgebühren zu erheben; außergerichtliche Kosten werden bei Ablehnung nicht erstattet (vgl. § 118 Abs.1 S.4 ZPO).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 117 ZPO§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1407/06 (2 K 1071/06 VG Köln)

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2006 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat versteht den Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 mit seinem Antrag auf "Zulassung der Berufung" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten - Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. Diesem dem Kläger bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2007 dargelegten Verständnis seines Antrags ist der Kläger innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Februar 2007 auch nicht entgegengetreten. Mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2007 hat er vielmehr ausdrücklich um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und dieses Begehren näher begründet, und am 12. Februar 2007 hat er ergänzend eine Schulbescheinigung vorgelegt.

3

Der so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) bereits mit Ablauf des 15. Dezember 2006 verstrichen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.

5

Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen.

6

Daran fehlt es hier.

7

Ungeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach dem Vorbringen des Klägers und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es gelingen könnte, Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen könnten, mit der die Klage abgewiesen worden ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.