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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 455/04·08.05.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt – Aktivlegitimation bei Jugendhilfeleistungen fehlt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Jugendhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr die Aktivlegitimation für Ansprüche gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgesprochen wurde. Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründete. Notfallbetreuungen und Teilzahlungen des Beklagten wurden nicht substantiiert als eigene Ansprüche der Klägerin dargelegt; Zahlungen seien als Erfüllung von Ansprüchen der Hilfeempfänger in Dreiecksverhältnissen zu werten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass durch das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet werden.

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Zur Aktivlegitimation muss die Klägerin substantiiert darlegen, dass zwischen ihr und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Rechtsbeziehung entstanden ist, aus der eigene Ansprüche der Klägerin folgen.

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Teilzahlungen des Trägers in sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnissen sind grundsätzlich als Erfüllung der Ansprüche der Hilfeempfänger zugunsten des leistenden Dritten zu werten und begründen nicht ohne Weiteres eigene Ansprüche des Dritten.

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Bei der Frage, ob eine außergerichtliche Einigung zustande gekommen ist, ist für die Wirksamkeit einer Annahmeerklärung der Zugang und die Kenntnis des Erklärungsempfängers (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) von Bedeutung; eine etwaige Vergleichsregelung kann das Rechtsschutzinteresse entfallen lassen.

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Ein Erfolg der Klage kann zusätzlich durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn die geltend gemachten Leistungen im Widerspruch hierzu stünden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 8576/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die das Entscheidungsergebnis tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin mangele es an der Aktivlegitimation, nicht durchgreifend zu erschüttern. Dass hier eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustande gekommen ist, die eigene Ansprüche der Klägerin begründet hätte, ist auch mit der Zulassungsbegründungsschrift nicht substantiiert aufgezeigt worden. Entsprechendes ergibt sich weder aus dem Umstand, dass es sich bei den von der Klägerin durchgeführten Betreuungsmaßnahmen um „Notfälle" handelte noch aus den vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen. Diese waren vielmehr nach der im Sozialrecht üblichen Abwicklung im Rahmen von „Dreiecksverhältnissen" als Erfüllung von Ansprüchen der Hilfeempfänger durch Zahlung an den eine Sachleistung erbringenden Dritten zu werten.

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Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 - und vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 - sowie Urteil vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77 m.w.Nachw.

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Ob zwischen den Beteiligten eine außergerichtliche materiellrechtliche vergleichsweise Regelung zustande gekommen ist, deren Inhalt dem Vorschlag des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2003 entspricht,

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vgl. zur Doppelnatur des Vergleichs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, NJW 1994, 2306,

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kann hier dahin stehen.

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Eine solche materiellrechtliche Einigung könnte allerdings dadurch erfolgt sein, dass dem Beklagten mit der unter dem 14. Oktober 2003 erfolgten Übersendung der Zustimmung vom 10. Oktober 2003 eine Annahmeerklärung der Klägerin zuging, die sich auf seine als - nicht fristgebundenes - Vergleichsangebot zu wertende Erklärung vom 6. Oktober 2003 bezog. Dies hängt letztlich davon ab, ob der Beklagte vor dem Zugang der Zustimmung vom 10. Oktober 2003 von der Änderung der Auffassung der Klägerin Kenntnis erhalten hat (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB), was einer Klärung zwischen den Beteiligten außerhalb dieses Zulassungsverfahrens vorbehalten bleiben kann.

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Denn auch in Anbetracht einer solchen außergerichtlichen Einigung wäre die Klage insgesamt erfolglos geblieben. Im Umfang einer vergleichsweisen Zuerkennung von Leistungen durch den Beklagten hätte es am Rechtsschutzinteresse gefehlt, hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten Leistungen hätte einem Erfolg der Klägerin wegen einer anderweitigen vergleichsweisen Regelung schon das Verbot unzulässiger Rechtsausübung entgegen gestanden.

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Mit diesem nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).