Zulassung der Berufung gegen BAföG-Ablehnung wegen bereits erfüllter Erstausbildung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das BAföG für ein Medizinstudium ablehnte. Das OVG hält den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht für gegeben und weist den Antrag zurück. Entscheidungsgrund ist, dass die Klägerin durch absolvierte Ausbildungen bereits eine erste berufsqualifizierende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG erfüllt hat; rückwirkende Förderung scheitert an der Bindung an das Klageziel und verspäteter Antragstellung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als unbegründet verworfen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Abgrenzungsbehauptungen zum Ausbildungsinhalt genügen hierfür nicht.
Ein Abschluss, der eine erste berufsqualifizierende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG begründet, schließt grundsätzlich den Grundanspruch auf Förderung einer ersten Ausbildung aus; darauf gestützte Folgeausbildungen sind nur nach § 7 Abs. 2 BAföG förderfähig, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Das Verwaltungsgericht ist an das in der Klage erklärte Klageziel gebunden (§ 88 VwGO); ein später gestellter Antrag auf Ausbildungsförderung kann die geltend gemachten Zeiträume nicht zu Lasten der Klägerin erweitern.
Bei erfolglosem Zulassungsantrag trägt die Antragstellerin die Kosten des Zulassungsverfahrens; dies ergibt sich aus den einschlägigen Kostenvorschriften des VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 6774/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Es vermag mit seinen Ausführungen dazu, dass sich das von der Klägerin an der J. I. W. Q. "U. M. " in O.--wegen /NL mit dem Abschlussziel Bachelor of Physiotherapy absolvierte Sonderprogramm für deutsche Physiotherapeuten im Hinblick auf die Dauer des Studiums an einer niederländischen I. deutlich von dem Ausbildungsgang unterscheide, der Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 29. Oktober 2012 im Berufungszulassungsverfahren 12 A 373/12 gewesen sei, nicht die aus den Bescheiden des Beklagten übernommene Grundannahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass sie mit den bis dahin erfolgreich absolvierten Ausbildungen ihren Grundanspruch auf Förderung einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung gem. § 7 Abs. 1 BAföG bereits ausgeschöpft hat und die Voraussetzungen für die Förderung des Medizinstudiums als einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht vorliegen.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters hat die Klägerin sowohl mit dem Abschluss der Ausbildung an der U1. Schule als auch mit dem Zeugnis der U. M. Hochschule vom 25. September 2009 berufsqualifizierende Abschlüsse erlangt. Sie hat ihre Ausbildung von Oktober 2005 bis September 2008 an der U1. Schule in N. – einer förderungsfähigen Berufsfachschule mit einer dreijährigen Ausbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 BAföG – erfolgreich mit der am 26. September 2008 erteilten Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufs-bezeichnung Physiotherapeutin beendet. Schon mit dem Besuch dieser Berufsfach-schule war an sich dem Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG Genüge getan. Ungeachtet der Länge der an der I. selbst absolvierten Studienzeit einerseits und des Umfangs der auf die Hochschulausbildung in den Niederlanden angerechneten Ausbildungszeiten an der U1. Schule andererseits hat die Klägerin dann aber auch mit dem Zeugnis der I. Q. "U. M. " vom 25. September 2009 im Wege des sog. "dualen Systems" einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erreicht. Diese Ausbildung füllt für sich genommen den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ebenfalls aus.
Der Zulassungsantrag scheitert auch insoweit, als sich die Klägerseite gegen die Unzulässigkeit der Klage in Hinblick auf das Wintersemester 2011/2012 und den Monat April 2012 wendet. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz Stellung eines Antrags auf Ausbildungsförderung erst am 10. Mai 2012 (vgl. § 15 Abs. 1 BAföG) mit der Klageschrift vom 28. September 2012 beantragt, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab dem Wintersemester 2011/2012 – also schon ab Oktober 2011 – zu gewähren, geht das zu Lasten der Klägerin. Das Verwaltungsgericht war nach § 88 VwGO an das inso-weit unmissverständliche Klageziel gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).