Ablehnung der Zulassung der Berufung: Keine Berücksichtigung persönlicher Härten beim leistungsabhängigen Teilerlass nach §18b Abs.2 BAföG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung eines Teilerlasses nach §18b Abs.2 BAföG und verwies auf persönliche Härten (Alleinerziehung, Verfolgung, Schulden). Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils begründen. Der leistungsabhängige Teilerlass betont den Leistungsaspekt; eine Einzelfallberücksichtigung besonderer sozialer Härten ist ausgeschlossen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils abgelehnt; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG ist primär leistungsabhängig; besondere persönliche Härtegesichtspunkte des Einzelfalls sind insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Zur Anwendung des § 18b Abs. 2 BAföG gehört, dass die gestaffelte Zeitkomponente als leistungsbezogenes Kriterium einen Anreiz zur Verkürzung der Studienzeit schaffen soll und sozialen Ausgleich nicht vorrangig bezweckt.
Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der Ausbildungsförderung über einen weiten Gestaltungsspielraum; eine Nichtberücksichtigung familien- oder mutterschaftsbedingter Belastungen verletzt nicht ohne Weiteres das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG oder das Willkürverbot.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erforderlich; bloßes Wiederholen erstinstanzlicher Behauptungen ohne substantiiertes neues Vorbringen genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gewährung eines Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG unter Härtegesichtspunkten scheide aus. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, mit dem diese im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen diverser Härtegründe wie die Erziehung und Betreuung eines behinderten Kindes als Alleinerziehende während des Studiums, trennungsbedingte Erschwernisse, politische Verfolgung in der ehemaligen DDR sowie eine hohe Schuldenlast wiederholt, rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Durch den seit dem 1. Juli 1990 geltenden leistungsabhängigen Teilerlass nach
§ 18b Abs. 2 BAföG sollte mit der Einführung der gestaffelten Zeitkomponente als ein die Qualität der Abschlussprüfung ergänzendes und damit die Gerechtigkeit der Bewertung der Studienleistung erhöhendes Kriterium ein - mit der bis dahin geltenden nur leistungsbezogenen Regelung nicht ausreichend gegebener - Anreiz zur Verkürzung der Studienzeiten geschaffen werden.
Vgl. m.w.N. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2011, § 18b, Rn. 7,
Der leistungsbezogene Teilerlass des § 18b Abs. 2 BAföG betont - wie der Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung nach § 18b Abs. 3 BAföG - damit in erster Linie den Leistungsgedanken. Eine besondere soziale Komponente kann allenfalls in der Tatsache erblickt werden, dass sich der Betrag, der beim leistungsabhängigen Teilerlass erlassen wird, mit der Höhe des Darlehens erhöht, so dass besonders bedürftige Auszubildende mit hohen Förderbeträgen stärker begünstigt werden.
Vgl. m.w.N. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2011, § 18b, Rn. 2.
Ansonsten ist die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls - wie bei der allein leistungsabhängigen Vorgängerregelung - ausgeschlossen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 - FamRZ 1993, 1007, juris, und Beschluss vom 25. November 2010 - 12 A 1745/09 -.
Der Gesetzgeber ist auch verfassungsrechtlich etwa unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten des Art. 3 Abs. 1 GG oder aus Gründen der Sozial- oder Rechtsstaatlichkeit nicht gehalten, im Ausbildungsförderungsrecht unter Hintanstellung vor allem haushaltsrechtlicher Belange jede mit der Mutterschaft, der Familie oder sonstigen Erschwernissen zusammenhängende wirtschaftliche, zeitliche oder auch persönliche Belastung auszugleichen. Ihm steht vielmehr auch insoweit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 5 B 178/96 -, Buchholz 436.36 § 18a BAföG Nr. 5, juris.
Der Gesetzgeber hat besonderen persönlichen Härtelagen von Auszubildenden an verschiedenen Stellen Rechnung getragen, so etwa in § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 5 BAföG durch eine Verlängerung der Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus oder mit der familienbezogenen Freistellungsmöglichkeit des § 18a Abs. 1 BAföG. Für eine Verletzung des Willkürverbots bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte.
Nach alledem fehlt es auch an dem weiter geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache).
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von persönlichen Härtegesichtspunkten im Rahmen der Teilerlassregelung des § 18b Abs. 2 BAföG lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).