Zulassung der Berufung abgelehnt – Keine Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer BAföG-Förderungshöchstdauer. Das OVG NRW hält die vorgebrachten persönlichen Härtegründe nicht für geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen, und lehnt den Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ab. Es verweist auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und gefestigte Rechtsprechung; Darlehensfeststellungen sind bestandskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Nichtverlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Härtegründe reicht hierfür nicht aus.
Der Gesetzgeber besitzt im Ausbildungsförderungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum; daraus folgt nicht ohne Weiteres eine Verfassungswidrigkeit, wenn persönliche Belastungen nicht durchgehend ausgeglichen werden.
Die BAföG-Regelungen (insbesondere § 15 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 sowie § 18a) nehmen besondere persönliche Härtelagen auf; dies schließt eine generelle Pflicht zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht aus.
Feststellungen zur Höhe eines Ausbildungskredit-/Darlehensbetrags sind nach Bestandskraft der entsprechenden Bescheide grundsätzlich nicht mehr nach § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG überprüfbar.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfarrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Förderungshöchstdauer sei nicht aufgrund der von ihr angeführten persönlichen Härten zu verlängern. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, mit dem diese im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen diverser Härtegründe wie die Erziehung und Betreuung eines behinderten Kindes als Alleinerziehende während des Studiums, trennungsbedingte Erschwernisse, politische Verfolgung in der ehemaligen DDR sowie eine hohe Schuldenlast wiederholt, rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Grundsätzen, wonach es weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das durch Art. 20 Abs. 1 GG verbürgte Sozialstaatsprinzip geboten ist, die Förderungshöchstdauer etwa um den Zeitraum einer Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 5 BAföG (schwerwiegende Gründe oder Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes) zu verlängern.
Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteile vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 -, FamRZ 1993, 1007, juris, und vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768, juris; Beschlüsse vom 2. Juli 2007 - 4 A 4837/04 -, vom 17. Juni 2010 - 12 A 1620/08 -, vom 6. Juli 2010 - 12 A 3300/08 - und vom 25. November 2010 - 12 A 1745/09 -.
Der Gesetzgeber ist auch im Ausbildungsförderungsrecht nicht verfassungsrechtlich gehalten, unter Hintanstellung vor allem haushaltsrechtlicher Belange jede mit der Mutter- oder Vaterschaft, der Familie oder sonstigen Erschwernissen zusammenhängende wirtschaftliche, zeitliche oder auch persönliche Belastung auszugleichen. Ihm steht vielmehr auch insoweit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 5 B 178/96 -, Buchholz 436.36 § 18a BAföG Nr. 5, juris.
Der Gesetzgeber hat besonderen persönlichen Härtelagen von Auszubildenden an verschiedenen Stellen Rechnung getragen, so etwa in § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 5 BAföG durch eine Verlängerung der Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus oder mit der familienbezogenen Freistellungsmöglichkeit des § 18a Abs. 1 BAföG. Für eine Verletzung des Willkürverbots bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte.
Soweit die Klägerin erstmals in der Zulassungsschrift behauptet, die Darlehenssumme sei um 1.579,89 € zu hoch festgesetzt worden, fehlt es zum einen an einer Substantiierung dieser Behauptung etwa durch Vorlage der von der Klägerin angeführten Aufzeichnungen. Zum anderen sind die die Höhe des Darlehens auf einen Betrag von insgesamt 24.337,50 DM feststellenden Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 16. Oktober 1999 und vom 6. August 2001 bestandskräftig geworden. Nach § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG findet eine Überprüfung dieser Feststellung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides grundsätzlich nicht mehr statt.
Nach alledem fehlt es auch an dem weiter geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache).
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von persönlichen Härtegesichtspunkten bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).