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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4449/06·07.01.2007

Anhörungsrüge wegen angeblicher Gehörsverletzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen der Berufungszulassungsprüfung und erhoben Anhörungsrüge. Das Oberverwaltungsgericht wies die Rüge als unbegründet zurück, weil keine Tatsachen vorgetragen wurden, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Nichtberücksichtigung ergäbe. Es betont, dass die Anhörungsrüge nicht der Korrektur rechtlicher Bewertungen dient, sondern nur dem Nachholen unterbliebener Kenntnisnahme. Die Kläger tragen die Kosten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller konkrete tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt hat.

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Die Anhörungsrüge dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Parteivorbringen und nicht der Korrektur behaupteter materiell-rechtlicher Fehler des Gerichts.

3

Art. 103 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens, nicht jedoch einen Anspruch auf ein bestimmtes materielles Ergebnis oder auf Wiedereröffnung des Instanzenzugs.

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Bei Zurückweisung der Anhörungsrüge trägt der Antragsteller die Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten des beigeladenen Dritten sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 54, § 162 VwGO).

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 54 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 K 118/06

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3

Die sinngemäße Behauptung der Kläger, der Senat habe ihren Vortrag im Rahmen seiner Berufungszulassungsprüfung teilweise in entscheidungserheblicher Weise schlichtweg ignoriert, trifft nicht zu. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob dem originären Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides die am 15. Februar 1999 ergangene und bestandskräftig gewordene Ablehnung des früheren Aufnahmeantrags der Kläger entgegensteht, kam es nicht darauf an, inwieweit infolge des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes andere Anforderungen an das Sprachvermögen eines Aufnahmebewerbers gestellt wurden, sondern nur auf die Identität des Regelungsgegenstandes "Aufnahmebescheid". Keiner entscheidenden Bedeutung kommt dabei auch zu, ob Regelungsinhalt eines Aufnahmebescheides eine Art Einreisegenehmigung ist. Mit dem Fehlen einer Übergangsvorschrift und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der nach Auffassung der Kläger im Falle von Verpflichtungsbegehren im allgemeinen dann, wenn sich nach rechtskräftiger Entscheidung deren gesetzliche Voraussetzungen ändern, die frühere Entscheidung einer erneuten nicht entgegen gehalten werden kann, hat sich der Senat auseinander gesetzt. Mit der Anhörungsrüge kann nicht die rechtliche Diskussion über die Einschlägigkeit dieser Rechtsprechung wiedereröffnet werden. Die Gehörsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten; das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten Parteivorbringens, aber nicht auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006

5

- 5 B 89.05 -.

6

Auch soweit der Senat die Angriffe der Kläger gegen die der besagten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zuteil werdenden Würdigung nicht hat ausreichen lassen, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzunehmen, ist das nicht der Anhörungsrüge zugänglich. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Sachverhalt in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht die aus Sicht der Beteiligten richtige Bedeutung beimisst.

7

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004

8

- 1 BvR 1557/01 -, juris, m. w. N.

9

Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch Art. 19 Abs. 4 GG ist ein unmittelbarer und vorbe-haltsloser Anspruch auf eine erneute Eröffnung des Instanzenzuges zu entnehmen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 54 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).