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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 441/12·09.01.2013

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für Berufungszulassung (§166 VwGO)

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtProzesskostenhilfe/VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die mittellose Klägerin erhält nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel. Das Gericht sieht hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufungszulassung, da Fragen zur Auslegung von §94 Abs.3 und Abs.4 SGB VIII nicht völlig fernliegend sind. Auf Antrag wird ein Rechtsanwalt beigeordnet; Eine Beiordnung einer Sozietät ist nicht zulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufungszulassung bewilligt; Beiordnung eines Rechtsanwalts angeordnet; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ratenfreie Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO bewilligt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn das Rechtsmittel nicht völlig fernliegend ist und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend gemacht werden können (§124 Abs.2 VwGO zugrunde gelegt).

3

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auf entsprechenden Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen; die Beiordnung einer Kanzlei oder Sozietät ist nicht möglich (§166 VwGO i.V.m. §121 Abs.1 ZPO).

4

Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar sein, soweit das Gesetz dies bestimmt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 94 Abs. 3 SGB VIII§ 94 Abs. 4 SGB VIII§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1685/11

Tenor

Der mittellosen Klägerin wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für das beabsichtigte Rechtsmittel ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

Der von der Klägerin beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2012 bietet die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es erscheint nämlich jedenfalls nicht als völlig fernliegend, dass die Klägerin im Hinblick auf sich zu dem Verhältnis der Vorschriften des § 94 Abs. 3 SGB VIII (Mindestkostenbeitrag) und des § 94 Abs. 4 SGB VIII (Quotelung) stellende Fragen mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. tatsächliche oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen kann. 

3

Auf entsprechenden Antrag ist ihr ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO. Die von ihr bislang allein gewünschte Beiordnung einer Kanzlei bzw. Sozietät ist nicht möglich.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 152  Abs. 1 VwGO.