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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4398/04·21.02.2007

Zulassung der Berufung abgelehnt: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, in dem der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers verneint wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da das vorgelegte DRK-Personalblatt die Mutter nicht betrifft und keine ausreichenden Indizien für eine Eintragung in die Deutschen Volksliste oder eine Einzeleinbürgerung liefert. Konkrete EWZ-Unterlagen und belastbare Darlegungen fehlten, sodass die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt werden konnte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Derjenige, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die zur Begründung erforderlichen Eintragungen oder Einbürgerungstatbestände.

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Ein DRK-Personalbogen ohne Angaben zur Entstehungsgrundlage der Eintragungen begründet keine hinreichende Indizwirkung für den Nachweis staatsangehörigkeitsbegründender Einbürgerungen.

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Die konstitutive Wirkung einer Eintragung in die Deutsche Volksliste erfordert substantiierte Darlegungen darüber, dass die Voraussetzungen für eine solche Eintragung zum maßgeblichen Stichtag vorlagen.

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Aus der mutmaßlichen Einbürgerung einer Großmutter folgt nicht ohne weiteres der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tochter; für die Annahme einer Familieneinbürgerung sind konkrete Feststellungen zur Rechtsgrundlage und zum Status der betroffenen Kinder erforderlich.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4539/03

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2

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Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Mutter des Klägers zu 1. sei nicht nach- gewiesen, nicht in Frage zu stellen.

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Der im Zulassungsverfahren vorgelegte "Personalbogen für Deutsche in Zwangsaufenthaltsorten der UdSSR außerhalb von Lagern und Gefängnissen" des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes vom 18. August 1958 betrifft nicht die Mutter des Klägers zu 1., sondern deren Mutter, die Großmutter mütterlicherseits des Klägers zu 1., die ausweislich des Personalbogens im Jahr 1944 im Wege der Sammeleinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben soll. Dieser Angabe ist jedoch keine hinreichende Indizwirkung beizumessen, da dem Personalbogen schon nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die Angaben in den Bogen aufgenommen worden sind; insbesondere fehlt jeder Hinweis dazu, ob die im Personalbogen vermerkte "Sammeleinbürgung" auf einer tatsächlich erfolgten Eintragung der Großmutter in die Deutsche Volksliste der Ukraine (ggfs. in welche Abteilung)

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- vgl. zur konstitutiven Wirkung der erforderlichen Eintragung und zur Beweislast, die derjenige trägt, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006

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- 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., -

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oder auf einem anderen Erwerbstatbestand, etwa einer Einzeleinbürgerung bei der Durchschleusung im Wege des EWZ-Verfahrens, beruht.

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Soweit der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine in Rede steht, ist nichts dazu vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Eintragung der Großmutter vorgelegen haben, insbesondere, dass die Großmutter am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig gewesen ist.

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Für einen solchen Aufenthalt zum maßgeblichen Stichtag spricht im übrigen auch nichts, weil die Großmutter nach Aktenlage bis 1943 im Gebiet von P. ansässig gewesen sein dürfte, das außerhalb des Reichskommissariats Ukraine lag. Nach dem vorgelegten Personalbogen des DRK soll die Großmutter 1939 nämlich in

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T. /P. (K. ) beheimatet gewesen sein. Vor dem Hintergrund

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der Angabe des Klägers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, seine Mutter (die Tochter der Großmutter) habe sich von ihrer Geburt im Jahre 1927 bis 1943 in K. /P. aufgehalten, spricht deshalb alles dafür, daß der für 19939 behauptete dortige Aufenthalt der Großmutter auch am 21. Jun 1941 noch angedauert hat, als ihre Tochter 13. Jahre alt war.

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Für eine Einzeleinbürgerung der Großmutter und zugleich der Mutter des Klägers zu 1., etwa bei der Durchschleusung im Wege des EWZ-Verfahrens, sind ebenfalls konkrete Darlegungen nicht erfolgt; entsprechende EWZ-Unterlagen konnten nicht ermittelt werden.

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Selbst wenn man den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahre 1944 durch die Großmutter mütterlicherseits des Klägers zu 1. unterstellt, ließe sich hieraus noch nichts für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Mutter des Klägers zu 1. ableiten, die im Zeitpunkt der "Sammeleinbürgerung" - ausgehend vom Geburtsjahr 1927 - ca. 17 Jahre alt gewesen wäre. Ob mit der Einbürgerung der Großmutter des Klägers zu 1. zugleich die Einbürgerung ihrer minderjährigen Kinder, hier also u.a. der Mutter des Klägers zu 1., erfolgt ist, ist dem Personalbogen nicht zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).