Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen Zulassungsentscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Nichtzulassung der Berufung. Kernfrage war, ob das rechtliche Gehör durch Wegfall bzw. Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen verletzt wurde. Das OVG verwirft die Rüge als unbegründet, da keine tatsächlichen Umstände dargelegt sind, die auf eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung schließen lassen. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn konkrete tatsächliche Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine mögliche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.
Das rechtliche Gehör verlangt, dass das Gericht entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Angaben zur Kenntnis nimmt und erwägt; es verpflichtet das Gericht jedoch nicht, der vorgebrachten Sichtweise zu folgen.
Bei der Überprüfung von Zulassungs- und Zulässigkeitsfragen ist die rechtliche Würdigung des bereits zur Kenntnis genommenen Streitstoffs durch das Gericht nicht ohne Weiteres Gegenstand einer erfolgreichen Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung in Anhörungsrügeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1183/06
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Entgegen der Ansicht des Klägers hat der beschließende Senat, auf dessen Verhalten es im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren allein ankommen kann, die im Zulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Es ist vom Senat keineswegs verkannt worden, dass es dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren um den Nachweis der sinngemäßen Behauptung gegangen ist, seine Mutter habe sich nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig an die deutschen zuständigen Behörden gewandt und im Namen auch des Klägers gebeten, sie über ihre bzw. des Klägers Möglichkeiten und Rechte aufzuklären, die sich aus ihrer eigenen Einreise ergäben. Der Senat hat sich nämlich in seinem Beschluss vom 29. Januar 2008 auf der Grundlage von nichts anderem als gerade den entsprechenden, aber insoweit abgelehnten Beweisanträgen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. September 2007 gestellt und vom Kläger mit der Berufungszulassungsbegründung näher erläutert worden sind, bei der Prüfung des Vorliegens von Berufungszulassungsgründen auseinander gesetzt. Wenn der Senat dabei in Ansehung sowohl der vom Kläger für möglich gehaltenen Ergebnisse der unterbliebenen Beweisaufnahme bzw. sich daraus ergebender Folgerungen als auch der verfrühten Schließung der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 i. V. m. § 104 Abs. 1 VwGO) vorliegt, handelt es sich um die rechtliche Würdigung des für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Streitstoffes. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt aber nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
Vor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinen Rügen, die sämtlich - wenn auch unter verschiedenen Aspekten - die dem Streitstoff seitens des Senats zuteil gewordene rechtliche Würdigung betreffen, im vorliegenden Verfahren nach § 152a VwGO nicht gehört werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist gem. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.