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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 433/08·22.01.2009

Anhörungsrüge zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung einer Gehörsverletzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht weist die Rüge als unbegründet zurück, weil keine tatsächlichen Umstände dargelegt wurden, aus denen eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich wäre. Bloße Infragestellung der rechtlichen Würdigung begründet keine Gehörsverletzung. Die Kosten trägt der Kläger (§ 154 VwGO).

Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn konkrete tatsächliche Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

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Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, vorgebrachte Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen; die Anhörungsrüge dient der Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme und nicht der Korrektur rein rechtlicher Bewertungen.

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Eine bloße Beanstandung der rechtlichen Wertung oder der rechtlichen Würdigung des Senats begründet keine Gehörsverletzung.

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Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rügeverfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 947/06

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.

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Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat in seinem Beschluss - 12 A 2918/06 - vom 23. Januar 2008 gegen die so verstandene Verpflichtung verstoßen hat.

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Wenn der Kläger rügt, dass nicht ansatzweise davon auszugehen sei, dass die Entscheidungsreife eines Antrages vor Ausreise der Bezugsperson nach der Neuregelung des § 27 Abs. 1 BVFG eine Rolle spiele und der Senat hier Äpfel mit Birnen verwechsele, so richtet sich dies ersichtlich gegen die rechtliche Wertung des Senates, wonach es nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzesfassung - genauso wie nach der alten Rechtslage - für die Annahme einer verfahrensbedingten oder sonstigen Härte - nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf das Vorliegen eines entscheidungsreifen Einbeziehungsantrages vor Ausreise der Bezugsperson ankommt.

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Ebenso wendet sich der Kläger der Sache nach offensichtlich gegen die rechtliche Bewertung des Senates, wenn er den Senat auffordert, darzulegen, nach welcher Vorschrift er davon ausgehe, dass ein vor Ausreise der Bezugsperson gestellter Einbeziehungsantrag nur entscheidungsreif sei, wenn vorher die Mutter und der Vater des Einzubeziehenden zugestimmt habe. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist freilich nicht darin zu sehen, wenn der Kläger sich weigert, die Begründung des Senates für seine Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen. Denn darin ist im Einzelnen ausgeführt, dass sowohl nach deutschem Familienrecht als auch nach den einschlägigen ukrainischen Vorschriften für die Einwilligung zur Ausreise, der die Einbeziehung dienen soll, kein Alleinvertretungsanspruch des Vaters gegeben ist.

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Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durch-setzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch gerade nicht davor, dass das Gericht zur Kenntnis genommenem und in Erwägung gezogenem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).