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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4321/04·20.07.2005

Teilzulassung der Berufung wegen neuem Einkommensteuerbescheid für Kostenbeiträge 2001

Öffentliches RechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Allgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW ließ die Berufung teilweise zu, weil ein nachgereichter Einkommensteuerbescheid 2001 als neue Tatsache die Grundlage der erstinstanzlichen Schätzung entfallen lässt. Für den Zeitraum Januar–Juli 2001 ist daher von einem höheren Kostenbeitrag auszugehen; eine konkrete Neuberechnung war im Zulassungsverfahren nicht erforderlich. Für das Jahr 2000 wurde die Zulassung abgelehnt, da die Voraussetzungen für Ausnahmeregelungen und grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan sind.

Ausgang: Berufungszulassung teilweise für den Zeitraum Jan–Jul 2001 wegen wegfallender Schätzungsgrundlage durch neuen Einkommensteuerbescheid; im Übrigen Ablehnung der Zulassung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

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Entfallen durch nachträglich bekannt gewordene Tatsachen die Grundlagen einer erstinstanzlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung, ohne dass im Zulassungsverfahren eine konkrete Neuberechnung vorzulegen ist.

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Eine abweichende Festsetzung eines Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 2 SGB VIII wegen hohen Einkommens kommt nur ausnahmsweise in Betracht; die Berücksichtigung des Einkommens kann bei der Bemessung durch fiktive Erweiterung der Einkommensgruppen und die Berücksichtigung ersparter Aufwendungen erfolgen.

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Zur Zulassung der Berufung aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muss das Zulassungsvorbringen konkret darlegen, dass die Entscheidung über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat bzw. besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten enthält.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO§ 94 Abs. 2 SGB VIII§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1057/03

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum Januar bis Juli 2001 hinsichtlich eines den Betrag von 6.596,40 DM übersteigenden Kostenbeitrags aufgehoben worden sind.

Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet. Auf Grund des im Zulassungsverfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheides der Kläger vom 8. April 2003 für das Jahr 2001 und der damit erfolgten Offenlegung der Einkommensverhältnisse, die als neue Tatsachen im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen sind,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, Beschluss vom 11 November 2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401 ff., Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -,DVBl. 2002, 1556 f.,

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ist die Grundlage der vom Verwaltungsgericht nach § 287 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO vorgenommenen Schätzung der Einkommensverhältnisse der Kläger entfallen. Angesichts des nach dem Einkommenssteuerbescheid 2001 anzunehmenden Jahreseinkommens ist nunmehr von einem gegenüber der Ermittlung des Verwaltungsgerichts höheren Kostenbeitrag für den in das Jahr 2001 fallenden Streitzeitraum auszugehen, ohne dass es für die Zulassung der Berufung auf eine konkrete Berechnung ankommt.

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Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Streitzeitraum des Jahres 2000 sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb gegeben, weil das Verwaltungsgericht wegen des hohen Einkommens der Kläger nicht ausnahmsweise einen Kostenbeitrag in Höhe der zuvor aufgewandten Internatskosten als berechtigt angesehen hat. Die Höhe des Einkommens dürfte eine derartige Ausnahme nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nicht rechtfertigen, da diesem Umstand auch auf andere Weise, etwa - wie im angefochtenen Urteil geschehen - bei der Bemessung der ersparten Aufwendungen unter fiktiver Erweiterung der in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Einkommensgruppen Rechnung getragen werden kann. Dass damit die Höhe des von der Klägerin im Jahre 2000 erzielten Nettoeinkommens nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hat, ist vom Beklagten mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt worden.

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Angesichts dessen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch keine Zulassung der der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil nicht dargelegt ist, dass es für die Entscheidung auf die Beantwortung der benannten Fragen ankommt.

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Schließlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus, da das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht deutlich macht, dass die Rechtssache bezogen auf den in das Jahr 2000 fallenden Streitzeitraum noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, obwohl der Einkommenssteuerbescheid für dieses Jahr schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen hat.

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Der von der Ablehnung des Zulassungsantrags erfasste Teil des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Kostenentscheidung wird mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).