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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 4319/96·21.09.1997

Berufung: Kein Anspruch auf nachträgliche Zusammenfassung von Beihilfeanträgen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrecht/BeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die nachträgliche Zusammenfassung mehrerer Beihilfeanträge, um die Anwendung der 100%-Grenze (§ 15 BhV) zu beeinflussen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung ab. Es begründet, dass mit der Bescheidung materielle Rechtswirkungen eintreten, die eine nachträgliche Neufassung bereits entschiedener Anträge ausschließen. Eine Rücknahme und Neufassung ist nur möglich, solange noch kein Bescheid ergangen ist; verwaltungsökonomische Erwägungen ändern daran nichts.

Ausgang: Berufung des Klägers auf nachträgliche Zusammenfassung von Beihilfeanträgen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die 100%-Grenze des § 15 Abs. 1 BhV ist auf die in einem Antrag zusammengefassten Aufwendungen anzuwenden.

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Mit der Bescheidung eines Beihilfeantrags gehen materiell-rechtliche Wirkungen einher, die die Dispositionsbefugnis des Beihilfeberechtigten hinsichtlich bereits entschiedener Aufwendungen einschränken.

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Eine nachträgliche Zusammenfassung oder Neufassung zunächst einzeln gestellter Beihilfeanträge ist nur solange möglich, wie über die betreffenden Anträge noch nicht entschieden worden ist.

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Verwaltungsökonomische Erwägungen begründen keinen Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Änderung bereits eingetretener Bescheidwirkungen zugunsten einer nachträglichen Zusammenfassung von Anträgen.

Relevante Normen
§ 15 BhV§ 130 b Satz 1 VwGO§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 1 BhV§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 7281/93

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die am 22. Oktober 1993 erhobene Klage mit dem Antrag,

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die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung III vom 3. Mai 1993 und 20. Ok-tober 1993 zu verpflichten, seine Beihilfeanträge bei der Anwendung der 100 % Grenze nach § 15 BhV so zusammenzufassen/zu ergänzen, wie er es in seinen Widersprüchen begehrt habe,

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abgewiesen.

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Wegen des wesentlichen Inhalts des Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgericht wird auf die Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die der Senat sich in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, daß eine nachträgliche Zusammenfassung oder Abänderung von gestellten Beihilfeanträgen rechtlich zulässig sei. Die Wehrbereichsverwaltung selbst habe ihm mit Schreiben vom 5. Mai 1992 anheimgestellt, bereits gestellte Beihilfeanträge zurückzuziehen und neu zusammenzufassen. Für die Zulässigkeit einer Rücknahme könne es keinen Unterschied machen, ob die Anträge noch überhaupt nicht beschieden oder nur noch nicht bestandskräftig geworden seien. Der Gesichtspunkt der Massenverwaltung, auf den das Verwaltungsgericht für seine abweichende Auffassung abgehoben habe, dürfe in einem Rechtsstaat keine Rolle spielen. Die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und die Rechtssicherheit müßten Vorrang vor derartigen Überlegungen haben. Außerdem würde der angeblich drohende Verwaltungsaufwand für den Fall der Möglichkeit einer nachträglichen Zusammenfassung von Beihilfeanträgen in der Entscheidung unangemessen überbewertet.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die in den Beihilfeanträgen vom 21. März 1992, 5. Dezember 1992, 30. Juni 1993 und 19. Juli 1993 enthaltenen Aufwendungen in einem Antrag zusammenzufassen und ihm auf dieser Grundlage eine weitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Kläger unterschätze den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen. Schon aus verwaltungsökonomischen Gründen komme eine nachträgliche Abänderung und Neufassung bei der Vielzahl zu bearbeitenden Anträge nicht in Betracht. Eine Rücknahme von Anträgen könne nur so lange erfolgen, wie noch kein Beihilfefestsetzungsbescheid ergangen sei. Hierauf sei auch der Kläger hingewiesen worden, dieser habe aber davon keinen Gebrauch gemacht.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Zusammenfassung von ihm gestellter Beihilfeanträge.

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Unabhängig davon, ob nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung von Anträgen nach ihrer Bescheidung noch möglich ist, stehen im vorliegenden Zusammenhang die für den zu entscheidenden Sachbereich vorrangigen Beihilfevorschriften verfahrensrechtlich einer nachträglichen Zusammenfassung von zunächst einzeln gestellten Beihilfeanträgen, wie vom Kläger begehrt, entgegen. An die Bescheidung eines Beihilfeantrages sind über die Gewährung der konkreten Beihilfe hinaus materiell-rechtliche Wirkungen geknüpft. Insbesondere bestimmt § 15 Abs. 1 BhV, daß die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlaß gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf (sog. 100%-Grenze). Die materiell-rechtliche Begrenzung der Beihilfe der Höhe nach ist dabei bezogen auf die in einem Antrag zusammengefaßten Aufwendungen. Mit der Bescheidung eines Beihilfeantrages erfolgt somit zugleich die Festlegung, welche Beihilfe im Hinblick auf anderweitige Erstattungen für die geltend gemachten Aufwendungen maximal gewährt werden kann. Diese Entscheidung darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß der Beihilfeberechtigte nachträglich seine einzelnen Beihilfeanträge anders fassen kann, um auf diese Weise die Auswirkungen der 100%-Grenze auf die zu gewährende Beihilfe zu beeinflussen. Nur solange über einen Beihilfeantrag von der Festsetzungstelle noch nicht entschieden worden ist, hat der Beihilfeberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit, seine Anträge zurückzunehmen und neugefaßt wieder bei der Beihilfestelle einzureichen. Nach einer wirksamen Bescheidung verliert er dagegen jedenfalls wegen der hiermit verbundenen weitergehenden materiell-rechtlichen Wirkungen, auf die bereits eingegangen wurde, insoweit seine Dispositionsbefugnis.

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Auf die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellten verfahrensökonomischen Gesichtspunkte kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.